Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1960

BGH Entscheidung vom 20.05.1960 – 4 StR 120/60

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

2162 077

ImNanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufwann wünter F aus Sp TB: seboren am = m ED ın vu

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Mai 1960, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof.,Dr., Lang-Hinrichsen

Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt EB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für kecht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Landau i.d.Pf. vom 11. November 1959 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die ÄZosten des Kechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger iötung zu drei Monaten Gefängnis verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Entscheidung beruht auf folgenden Feststellungen:

Der Angeklagte fuhr an WW: EB 1955 gegen 18.45 Uhr mit seinem Personenkraftwagen Borgward-Isabella auf der Sundesstraße von IB kommend in Richtung Sg: Nach der Lurchfanrt durch die Ortschaft DW hielt er eine Geschwindigkeit von etwa 90 bis 100 km/st ein, obwohl er sich einer leichten xechtskurve näherte (die beiden geraden Straßenstücke vor und nach der Kurve stehen zueinander in einen Winkel von etwa 12 bis 15°) und wegen eines entgegenkommenden Kraltfahrzeugs abblenden mußte. Etwa 1 bis 2 Sekunden, nachden er an dem entgegenkommenden Fahrzeug vorübergefahren war, bemerkte er bein zinfahren in die Rechtskurve im Licht seiner asmıtrischen Abblenädscheinwerfer auf eine Entfernung von etwa 50 om einen Fußgänger, der, sein Fahrrad schiebend, kinter der Äurve mitten auf der Fahrbahn stand. Ybwohl der Angeklagte sofort scharf bremste, eriaßte der Araftwagen den Fußgänger mit solcher Wucht, daß dieser auf die Kühlerhaube und gegen die Windschutzscheibe geschleudert und "noch ein ganzes Stück" nitgenommen wurde. Der Fußgänger, der Hilfsarbeiter Ei; fiel dann auf die Straße und rollte die Böschung hinunter, wo er tot liegenblieb. Der Araftwagen kan erst etwa 32 pis 40 m hinter der Anstoßstelle zum Stehen.

Mit der Revision rügt der Angeklagte Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge

um meinte er 0 mern ve

Der Angeklagte macht mit der AufTklärungsrüge geltenä, das Gericht habe es pflichtwidrig unterlassen, ein OÖbergutachten über die Wirkungsveise des asymmetrischen »bblendlichts einzuholen. Im einzelnen führt er aus, das asymmetrische Acblendlicht leuchte den rechten Fahrbahnrand auf eine üntfernung von 80 m so aus, daß ein dort befindliches Hindernis erkennbar sei. Das sei von der Herstellerfirma Bo nitgeteilt und von dem Sachverständigen Oberingenieur St bestätigt worden. Aus eigenen Wissen und auf Grund einer Augenscheinseinnahme, die "unter ungefähr den gleichen Witterungs- und Lichtverhältnissen und ähnlichen Bedingungen!" wie am Abend des Unfalls durchgeführt worden sei, hätte das Landgericht nicht zu der feststellung kommen dürfen, daß ein Fußgänger im Schein des asymmetrischen Abblendlichts auf eine Entfernung von etwa 50 m fast überhaupt nicht und nur bei genauem Hinsehen undeutlich zu erkennen sei.

Der angeklagte will hiermit offensichtlich geltend nachen,

er habe davon ausgehen dürfen, daß er im Licht seiner asymmetrischen Abblendscheinwerfer ein Hindernis schon auf 89 m Entfernung erkennen werde, und seine Fahrweise danach einrichten können, In diesem Falle könnte möglicherweise das Verschulden des Angeklagten an dem Unfall entfallen oder docn

in einem anderen Licht erscheinen. Daß der Angeklagte, wie

es im Urteil festgestellt ist, den Fußgänger gleichwohl erst euf eine Entfernung von etwa 50 m gesehen hat, bestreitet die Revision nicht,

Diese Rüge kann nickt% durchdringen. Aus dem angefochtenen Urteil geht hervor, daß das Landgericht auf Grund der an der Unfallstelle "unter ungefähr den gleichen Witterungs- und Lichtverhältnissen und ähnlichen Bedingen!" wie zur Unfall-

. on

zeit äurchgeführten Ausenscheinseinnahme die Überzeugung sewonnen hat, deß ein an der mutmaßlichen Anstoßstelle stehender Fußgänger von dem vor der Kurve befindlichen Kraftwagen aus erst auf eine &£ntfernung von etwa 50 m wahrsenommen werden konnte. "Diesen Feststellungen" ist der Sachverstündige StB schließlich "beigetreten". Las Landgericht nat in Übereinstinmung nit dem Sachverständigen ansenommen, daß die ıdeichweite des Abblendlichts der asymnmetrischen Schoinwerfer an der Unfallstelle zur Unfallzeit dadurch herabgesetzt war, daß der tkagen des Angeklagten sich unnittelbar vor einer 12 bis 15° betragenden Rechtskurve befand und die Sehfähigkeit des Angeklagten durch die Lichteinwirkung des ihm vor dem Unfall entgegenkommenden, mit Abblendlicht beleuchteten Aruftfahrzeugs vorübergehend beeinträchtigt war. Unter diesen Umständen brauchte sich das üericht nicht veranlaßt zu sehen, ein Obergutachten einzuholen.

2. Die Sachrüge

a) Die Revision erblickt eine Verletzung der Denkgesetze und der allgemeinen ürfahrung darin, wie sich das Landgericht mit der Frage der Wirkung des Abplendlichts der asymmetrischen Scheinwerfer auseinandergesetzt hat. Diesen Ausführungen kann nicht beigetreten werden.

Das Landgericht hat nicht etwa - wie offenbar die Kevision neint - seine Überzeugung dahin zum Ausdruck gebracht, daß man im Licht der asymmetrischen Scheinwerfer allgemein ein Hindernis nur auf eine wesentlich geringere äntfernung als 80 m erkennen könne. Insoweit gehen die Ausführungen der Revision ins Leere,

Die intscheidung beruht vielmehr auf folgenden Feststellungen: Der ängeklaste hat den Fußgänger auf eine Ent-

fernung von etwa 50 un gesehen. Früher konnte er ihn infolxe der Xurvenkrümmung und der Sehverminderung durch das Abblendlicht des entgegenkomnenden Kraftwagens nicht erkennen. Nach der Wahrnehmung des Fußgängers hat er sofort, d.h. nach der ihm zuzubilligenden kurzen Rekationszeit, scharf gebremst, konnte aber seinen Wagen bei seiner hohen Geschwindigkeit erst etwa 32 bis Z0 m hinter der Stelle, an der er mit den Fußgänger zusammenstieß, zum Stehen bringen.

Diese Feststellungen sind weder denkgesetzlich unmöglich noch verstoßen sie gegen die allgemeine krfahrung. Wit \ dieser steht es gerade in zinklang, daß die stärksten Strahlen der asymmetrischen Scheinwerfer, die von der Richtung des Fahrzeugs etwa 3° nach rechts abweichen, unmittelbar vor einer Rechtskurve mit einer Krümmung von etwa 12 Lis 15° auf eine intfernung von 80 m zunächst links von der Fahrbahn vorbeileuchten und einen in der Mitte der Fahrbahn befindlichen wegenstand erst auf eine Entfernung von etwa 50 m erreichen. Zbenso trifft es zu, daß das Abblendlicht eines entgegenkommenden Fahrzeugs, jedenfalls wenn dieses — wovon hier auszugehen ist - nicht ebenfalls mit aSfimmetrischen Scheinwerfern ausgerüstet ist, das Sehvermögen des Araftfahrers für kurze Zeit herabsetzt.

b) Einen kechtsfehler läßt das angefochtene Urteil auch insoweit nicht erkennen, als es ausführt, der Angeklagte habe nicht darauf vertrauen dürfen, daß das Licht der erst 5 lage vor dem Unfall eingebauten asymmetrischen Scheinwerfer die Fahrbahn in Kurven und bei üegenverkehr auf 80 m ausreichend ausleuchten werde. Die Ansicht des Landgerichts, daß der Angeklagte, der seit 1947 Xraftwagen führt,-sich auf seinen mehrfachen Nachtfahrten nach dem Einbau dieser Scheinwerfer von deren Wirkungsweise habe eine klare Anschauung verschaf-

{en können und müssen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

c) Zu Unrecht wendet eich die Kkevision ferner gegen die Auffassung des Landgrrichts, der Angeklagte hätte nur mit einer solchen Geschwindigkeit fahren dürfen, die ihm ein Anhalten noch vor einen in seiner Fahrbahn befindlichen Hindernis ermöglicht hätte. Der urundsatz, daß auf Bundesstraßen auf Sicht gefauren werden muß, ist — mit Zustimuung des Schrifttums (Floegel/Hartung 12. Aufl. § 9 StVO Randbens 5, 10 und 11; Müller 21. Aufl. 3 9 StVO Bem. 4A) - in der Kechtsprechung, nit eng begrenzten Ausnahmen, anerkannt. Die Entscheidung R6St 76, 73 betrifft den Verkehr von Straßenbahnen auf besonderem Bahnkörper. Die von der Revision weiter erwähnten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in VRS 3, 247; 3, 405 und 6, 87 betonen den Grundsatz mit aller Deutlichkeit und ohne jede Einschränkung. Ein Ausnahmefall, wie in den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 11. Februar 1953 VI ZR 80/52 =VerkMitt 1955, 41 und des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Oktober 1956 = VRS 12, 140, liegt hier nicht vor: Wenn, wie das Landgericht festgestellt hat, die dem Angeklagten gut bekannte Unfallstrecke in den Abendstunden nicht nur von Kraftfahrern unä Radfahrern viel befahren, sondern auch von Fußgängern mit und ohne Handwagen begangen wird, so mußte der äAngeklaste damit rechnen, daß irgend ein Hindernis plötzlich auf der Fahrbahn vor ihm auftauchen könne, besonders wenn ihm ein Kraftwagen, der eine gewisse Blendwirkung bei ihm auslösen könnte, entgegenkommen werde.

Die von der xevision angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26. April 1957 - VI ZR 66/56 - betrifft eine andere Sachlage, nämlich die, daß ein herankommender kahrzeugführer am Rande der Fahrbahn eine erwachsene Person bemerkt. In diesem Falle braucht der Kraftfahrer, wenn nicht besondere

Unstände zutage treten, nicht danit zu rechnen, daß sich Ger Fußgänger plötzlich kurz vor seinem herannahenden Fahrzeug auf die Fahrbahn begeben werde (so schon RuSt 70, 71):

ä) Da das angefochtene Urteil auch sonst keinen kechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen läßt, muß die

ievision verworfen werden.

Krumme Sauer Martin

Lang-Hinrichsen Börtzler

A