Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 18.05.1960 – 2 StR 195/60
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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den Hilfsarbeiter Richard Aloisius N EB aus
EEE zeoren a: . EEE Ein 7, wegen Unzucht mit einer Abhängigen
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
vom 18. Mai 1960, an der teilgenommen haben;
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. üenges Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,
Überstaatsanwalt (EEED>
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 8. Februar 1960 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
ie Strafikammer hat den Angeklagten wegen lortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen (Verbrechen nach 5 174 ür. 1 Stu) zu zwei Jahren Gefängris verurteilt.
Hit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen kechts. 1.) In den Revisionsgründen maclit er geltend, das Landgericht habe auf Grund seiner Feststellungen rechtsirrtümlich ängenommen, die Karin SB sei den Angeklagten "zur Erziehung anvertraut" gewesen. Die ausführungen der kevision hierzu greifen im Ergebnis jedoch lediglich die Beweiswürdigung des Tatricnters an, die der Anfechtung in diesem kechtszuge nicht unterliegt.
Das Anvertrautsein zur Betreuung im Sinne des § 174 Ar. 1 StGB setzt eine förmliche Übertragung der Sorgepflicht durch die krzienungsberechtigten nicht notwendig voraus (BGHSt 1, 292). Die Feststellungen der Strafkammer über die Gestultung der tatsächlichen Verhältnisse des Angeklagten als Familienoberhaupt einerseits, zu dem geschädigten Pflegekind Karin SEE andererseits, rechtfertigten die Annahme des Gerichts, daß das Mädchen dem Angeklagten "zur Erziehung anvertraut" war (vgl. BGHiSt 1, 55). Die Anwendung des § 174 Ar. 1 5tGBb ist daher aus diesem rechtlichen Gesichtspunkt nicht zu bemängeln.
2.) Auch der Schuldumfang des strafbaren Verhaltens des Angeklagten ist von der Strafkammer in ihren Urteil hinreichend
unsgrenzt worden.
Nach dem Sacnverhalt veranlaßte der Angeklägte ungefähr ab änfang des Janres 1957 die Karin jeweils im 3ett, ihr Nächthemd hochzuziehen oder tat es bei ihr selbsi; nach xurzer Zeit begann er dann das Mädchen abzutasten; dies ge-
zulah stets zu einer Zeit, in ser seine khefrau una Sein Sohn „ereits aufgestanden waren und das Zimmer verlassen hatten. Dieser Vorgang ereignete sich wöchentlich mehrmals; von Herbst 1958 an kam es dann nicht mehr zu solchen Berührungen zwischen dem Angeklagten und der Karin, da diese sich nunmehr sehr abweisend verhielt und der Angeklagte ängstlich gevorden war.
Aus dieser Begehungszeit im Zusaamenhang mit der Zanl aer sich wöchentlich wiederholenden strafbaren Vorfälle -— Ajle sich "nehrmals", also mindestens zweimal in der Woche ereignet haten -, ist der Umfang der S.huld des Angeklagten hinreichend deutiich beschrieben, so daß durchgreifende Bedenken gegen das Urteil in dieser Hinsicht nicht bestehen.
Auch sonst zeigt der Schuldspruch keinen RKechtsmangel
zum Nachteil des Angeklagten.
3.) Die Revision bemängelt dann die Strafzumessungsgründe der ötrafkammer, weil "Wollust" in den Tatbestandsmerkmal "Unzucht" einbegriffen sei und deshalb nicht noch strafschärfend berücksichtigt werden dürfe.
Allerdings könnte der Halbsatz der Urteilsgründe "Trotz der Einsicht hat er sich seiner Wollust hingegeben ...*" für sich allein betrachtet, rechtlichen Bedenken begegnen, denn zinsicht und Hemmungsvermögen sind die Voraussetzungen der Schuld des Angeklagten; dieser muß also bei seiner vorbenaltlosen Verurteilung die Einsicht in das Strafbare seines uns gehabt haben. Die Worte im Urteil, daß er sich trotzdem "seiner Wollust hingegeben habe", sind so zu verstehen, wie es die Revision vorträgt: Sie bringen zum Ausdruck, daß der Angeklagte trotz seiner &insicht die Straftaten begangen hat, Indessen erhält die erwähnte Bemerkung des Urteils hier ihre besondere Prägung dadurch, daß der Angeklagte, wie die Strafkamner in dem zweiten Halbsatz bemerkt, "ein und drei-
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viertel Jahre“ sein verbrecherisches Treiben Tortgesetzi hat, also eine recht lange Zeit über in dieser weise jiumer wieder straffällig geworden ist. So im Zusammenhang gelesen, kann entgozgen der Auffassung der Revision der bezeichnete 5tralzumessunssgrund des Urteils rechtlich nicht beanstandet werden. Dies gilt auch für die Lrwägung der Strafkaumer, daß der Angeklagte noch unter den besseren Wwohnverhältnissen in öltville bei seinem strafbaren Tun verblieben ist, sich sogar tagsüber an dem Mädchen vergangen hat.
Auch im übrigen ist der Strafausspruch nicht zu bean-
standen, so daß die kevision des Angeklagten zu verwerfen t
ist, Dr. Dotterweich Scharpenseel Dr. Schalscha kenges Kirchhof