Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1960
BGH Urteil vom 17.05.1960 – 5 StR 145/60
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 145/60 2167 071
(alt: 5 StR 339/59)
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Arbeiter Wilbeln FEED zu: om, dort geboren an EEE 1915,
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls im Rückfalle
hat der 5.Strafsenat des 3undesgerichtshofs in der Sitzung vom 17.Mai 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Dr.Fäller als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ip als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Verden/Aller vom 19.Januar 1960 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die in dieser Sache nach dem 19.Januar 1960 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Zuchthausstrafe angerechnet.
- Von kechts wegen -
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Gründes
l. Trotz der Straftilgung durfte das Landgericht dem Urteil vom 15.0ktober 1935 die Feststellung entnehmen, daß der Angeklagte "frühe homosexuelle Neigungen!" gezeigt hat. § 5 Abs.2 des Straftilgungsgesetzes schließt nur die rückfallbegründende Wirkung einer getilgten Strafe oder die Berücksichtigung der zugrunde liegenden Tat als Symptomtat im Sinne des § 20a StGB aus. Solche Wirkungen kamen bei einer Strafe von 50 RM wegen Vergehens gegen § 175 StGB ohnehin nicht in Betracht. Die Tatsache, daß der Angeklagte damals mit einem anderen fortgesetzte gegenseitige Onanie getrieben und das nicht erst von diesem anderen, sondern noch früher gelernt hatte, bleibt immer verwertbar, wenn es in irgendeinem Zusammenhange darauf ankommt. Solche Tatsachen werden nicht "getilgt". Sie dürfen und müssen so berücksichtigt werden, wie wenn sie nicht zu einer‘ Verurteilung geführt hätten. Das gilt nach ständiger Rechtsprechung insbesondere für die Strafzumessung (RGSt 60,285,288; 74,177; BGH 1 StR 466/51 vom 6.November 1951, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1952,18 zu § 267 Abs.3 StPO; BGH LM StTilgeNT->),
2. Die Aufklärungspflicht ist nicht verletzt. Der Sachverständige Dr.Nürnberger hat nach sechswöchiger Anstaltsbeobachtung festgestellt, daß der Angeklagte trotz eines Kopfschusses kein Hirnverletzter ist, und daß auch andere krankhafte Störungen der Geistestätigkeit oder eine Geistesschwäche bei ihm nicht vorliegen. Mit den Worten des Urteils, daß die Strafkammer sich diesen Ergebnissen des Gutachtens anschließen "kann", ist gemeint, daß sie sich ihnen nur anschließen konnte. Denn nach diesem Gutachten, dessen Begründung das angefochtene Urteil ausführlich wiedergibt, hatte die Strafkammer keinen Anhaltspunkt mehr, der auch nur den Verdacht einer geistigen Störung hätte begründen können. Darum hatte die Strafkammer auch keinen Anlaß, einen Obersutachter zu hören, was nicht einmal der Verteidiger beantragt hatte.
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Auf Grund einer Blutuntersuchung stand fest, daß der Angeklagte zur Tatzeit einen Blutalkoholgehalt von 1,2 g °/oo hatte. Die Auffassung des Tatrichters, daß der alkoholgewohnte Angeklagte weder in seinem Einsichtsvermögen noch in seinem Hemmungsvermögen erheblich vermindert war, läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Daß Diebstahl verboten ist, pflegt geistig gesunden Menschen noch bei weit stärkerer Trunkenheit bewußt zu bleiben; die Einschaltung genügender Hemmungen muß die Rechtsordnung gerade von einem Täter fordern, der schon wiederholt wegen der gleichen Straftat bestraft worden ist und die Einwirkung des Alkohols auf seine Selbstbeherrschung kennt. Diesen vorwiegend rechtlichen Erwägungen gegenüber kommt der erste :Eindruck des Arztes, dem der Angeklagte alsbald nach der Tat vorgestellt worden ist, nicht in Betracht.
3. Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil geprüft, "jedoch keinen Rechtsfehler gefunden.
Sarstedt Koffka Schmidt
Siemer . Faller