Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 11.05.1960 – 2 StR 643/59
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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In der Strafsache
gegen
1. den Karosserieschlosser Eduard N aus TED /!EB, Senoren an @: BD in KB, zur
Zeit in anderer Sache in Strafhaft, 2. den Fleischergesellen Friedrich 5 mEEEB zu: :@B-
Ka, geboren a:. @. EEEEED WED ir EB (, wegen gemeinschaftlichen schweren Raubos
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Mai 1960, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender;
Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges
Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltscnaft,
Justizangestellter als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Die Revision des Angeklagten NEED segen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 5. Oktober 1959 wird verworfen. Jedoch werden in der Nr. 1 des Urteilsspruchs die Worte "die wegfällt" gestrichen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsnittels zu tragen.
2. Auf die Revision des Angeklagten Si ira die Sache zur Entscheidung über eine Gesamtstrafbildung unä über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision des Angeklagten "> verworfen»
Von Rechts wegen
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Das Landgericht hat beide Angeklagten eines gemeinschaftlichen schweren Raubes für schuldig befurden und den Angeklagten VB unter Freisprechung in übrigen und unter Einbeziehung einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis, den Angeklagten Se zu einer Gefängnissirate von einen Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten bleiben im wesentlichen erfolglos.
Die Feststellungen der Strafkammer tragen die Verurteilung der beiden Angeklagten. Diese haben zusammen mit dem Mitverurteilten Schgp einem Betrunkenen eine Geldbörse mit 32.-- DM Inhalt weggenommen. Die Gewaltanwendung sieht die Strafkammer darin, deß der Angeklagte NED iem Betrunkenen die Arme auf die Brust presste, als dieser den Griff des Angeklagten SW nach der Gesäßtasche bemerkte und sich dagegen wehren wollte. Das kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Zwar Ist dem Urteil nicht sicher zu entnehmen, daß der Betrunkene schon Widerstand geleistet hat. Er wollte sich aber wehren, und um diesen Widerstand auszuschalten, hat Nu» ihm die Arme auf die Brust gepresst. Darin liegt eine Gewaltanwendung. Zu ihr gehört, daß der Täter durch Anwen- . dung von KXörperkraft einen vorhandenen Widerstand brechen oder einen erwarteten Widerstand von vornherein unmöglich machen will (RGSt 69, 327, 330). Nicht erforderlich ist, daß er erhebliche körperliche Kraft gegen das Opfer anwendet (BCHSt 1, 145). »s ist auch ohne Belang, ob die Gewalt wirklich zur Ermöglichung der wegnahme erforderlich war und das Opfer die Anwendung der Gewalt empfindet (BGHSt 4, 211; RGSt 67, 185, 186)»
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wie die Revision des Angeklarten sea zubre: hervorhebt, hat die Strafkammer nicht ausdrücklich dessen Kenntnis von der Gewaltanwendung NiB festzesteili sie geht jedoch bei der rechtlichen Würdigung von dieser Kenntnis aus. Diese ist auch dem Sachzusammenhang zu eninehmen. SB hatte äen Betrunkenen unter dem Rücken in Höhe der Gesäßtasche angefaßt, während TB inn zunächst am Kopf ergriffen hatte. Als NW beim Hochheben des Betrunkenen dessen Arme auf die Brust presste und SEE darauf die Geldbörse entwendete, handelten beide mit dem Mitverurteilten Sch»: der den Betrunkenen an den Beinen erfaßt hatte, im gegenseitigen Zusammenwirken. I Dem entspricht die Darlegung der Strafkammer bei der rechilichen Würdigung, die Angeklagten hätten mit ihren gemeinschaftlichen Vorgehen den Widerstand des Betrunkenen gcebrochen:
Die Nachprüfung des Urteils im übrigen ergibt keinen Rechtsfehler im Schuldspruch; auch die Strafe und die StrutT- höhe sind nicht zu beanstanden.
Jedoch hat die Strafkammer bei dem Angeklagten NED rechtsirrig ausgesprochen, daß die in die Gesamtstrafe esinbezogene Einzelstrafe aus dem Urteil des Schöffengerichts )) in Opladen wegfällt. Die Einzelstrafe bleibt als solche bestehen, wenn sie in eine Gesamtstrafe einbezogen wird.
Nur eine etwa früher gebildete und nunmehr aufgelöste Gesamtstrafe fällt weg (BGHSt 12, 99). Der Senat ‘konnte diesen Fehler berichtigen.
Der Angeklagte Schmitz verbüßte zur Zeit der Urteilsverkündung eine viermonatige Gefängnisstrafe wegen Betrures-Wann der Betrug begangen und wann er abgeurteilt worden ist, stellt das Lanägericht nicht fest. Es ist daher nicht auszuschließen, daß die Strafkammer insoweit die Vorschrilt des § 79 StGB über die Gesamtstrafenpildung nicht begchtet hu
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Deshalb mu@ die Sackce zur Äntscheidung über die >Pildung Yiner Gesumistrafe zurückverwiesen werden ([Eeschluß des Großen
Senats in Strafsachen BGHSt i2, 1, 9). Dem stünde nicht enc-- segen, daö der Angeklagte möglicherweise inzwischen die Gufängnisstrafe wegen Betruges verbüßt hat. Für die Bildung
der Gesanmtstraie ist der Zeitpunkt maßgebend, in der das angefochtene Urteil als letzte tatrichterliche Entscheidung ergangen ist, da diese die "Verurteilung" im Sinne des } 79 StGB darstellt. In der Regel kommt ces allerdings auf die letzte, bei Aufhebung eines Urteils also auf die nunmehr notwendizse neue Verhandlung an. T.::s gilt jedoch nur, wenn diese entweder die Schuld- und Straffrage oder wenigstens die Straffrage vb trifft und insoweit noch eine oder mehrere Einzelstrafen fest-
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gesetzt werden. Ist nur eine Gesamtstrafenbildung unterblieben, muß diese nachgeholt werden, auch wenn inzwischen die rechtykräftig erkannte frühere Einzelstrafe verbüßt ist, wie der erkennende Senat dies wiederholt ausgesprochen hat (NJ\i 1953, 589, BGHSt 4, 366).
Dr. Dotterweich Scharpenseel Dr. Schalscha
Menges Kirchhof