Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1960

BGH Entscheidung vom 11.05.1960 – 2 StR 183/60

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

2 StR._183/60 2137 028

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Meurer Jakob 4 ED zus CE. zehoren an 9: ED WW in cr Ww, zur Zeit in Unter-

suchungshaft, wegen schweren Rückfalldiebstahls u.a,

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Mai 1960, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Dr. Dotterweich

als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof

als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter un»

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 22. Januar 1960 in Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben, soweit er wegen der sechs in der Nacht vom 7. zum 8. November 1959 begangenen Straftaten verurteilt worden ist, ferner hinsichtlich der Gesamtstrafe.

In diesem Umfang wirä die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vierer Schwerer er einfacher Diebstähle sowie wegen eines versuchten einfachen Diebstahls, säntlich unter den Voraussetzungen des närfenden Rückfalls begangen, zu einer Gesamtstrafe i Jahren sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Mit seiner Revision nacht der Angeklagte geltend, daß das sachliche kecht unrichtig angewandt worden sei. Die Revision führt nur teilweise zum urfolg.

I. Schuldspruch,

Die Ausführungen der kevisionsbegründungen richten sich vornehmlich gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters, die “idersprüche oder Denkfehler nicht erkennen läßt; sie sind ücshalb in diesem Rechtszuge insoweit nicht beachtlich (§ 337 StPO). Die dem kevisionsgericht auf Grund der Sach- "üge obliegende Nachprüfung hat keine den Angeklagten beschwerende Rechtsfehler ergeben. Tatsachen, die auf einen esamtvorsatz des Angeklagten schließen ließen und Veranvung gäben, mehrere Straftaten des Angeklagten als fortsesetzte Handlung zu beurteilen, wie die Revision erstrebt, sind nicht ersichtlich.

rs

Fa) \z

F- {ev} [4]

ZI» Strafausspruch,.

Hinsichtlich der Verantwortlichkeit des Angeklagten ent-Hält das Urteil nur den Satz: "Die Blutprobe ergab eine Elutulsoholkonzentration von 1,7 %0o.% Der Zusammenhang ergibt, daß die 3lutprobe bald nach der Festnahme des Angeklagten im anschluß an den etwa um 1 Uhr morgens am 8. November 1959 begangenen Diebstahlsversuch entnommen wurde. Ob die Blutalkoholkonzentration auf die Tatzeit zurückgerechnet wurde und auf welche Tatzeit - der Angeklagte hat vom 7. N0- venber un 20.45 Uhr bis zum 3. November 1 Uhr morgens, also

\N

in einen „heitraun von mehr ais Tier Stunden, sec verschied aftaten begangen -, ist unklar. Da der Ingekia sagte bei der estnahme oder bei Begehung des Diebstahlsversuchs um il Unr

Slutalzoholkonzentration aufvies, mag er,

x

rgens nur 1,7

L

Zwischenzeit nicht weiteren Alxohol zu sich diesen Adenä starker

„ofern er in der nam, bei Begehung der ersten Taten an engeirunken gewesen sein. Darüber hat das Landgericht =zich richt geäußert; es bestand aber Anlaß, für die einzeinen Tat ütellung dazu zu nehmen, ob die zinsichts- oder Henmunget äh zeit des Angeklagten nach 5 51 Abs. 2 StGB erheblich beschri var und, wenn ja, ob von der Strafminderungsmöglichkeit Geb: nacht werden solle, Dalür, daß der Angeklagte wegen Trunk: besteht nach deı

\eit völlig unzurechnungsfähig gewesen war, er Blutentnahme vorhandenen Befund kein Anhalt. HAierna:

Strafausspruch für die in der Nacht der Festnahme ührt auch

el

“nn

° .

3

ın der ‚jangenen Straftaten nicht bestehen bleiben; das

*

Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs.

Dotterweich Scharpenseel Dr. Schaulscha

Dr. Menges Kirchhof