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BGH Entscheidung vom 10.05.1960 – 5 StR 116/60

5. Strafsenat

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5 StR_116/60

2167 072

ImNamen des Volkes

In dem Sicherungsverfahren

gegen

den Abträger Ernst > EEE 2: cn,

dort geboren am EB 1925, zur Zeit in Unterbringungeshaft,

wegen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10.Mai 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Schmitt

Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr (en als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestelltc >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 8.Januar 1960 wird verworfen, Jedoch wird die Urteilsformel dahin geändert, daß die Unterbringung in einer "Heil- oder Pflegeanstalt" angeordnet wird.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Die Strafkammer hat - im Sicherungsverfahren - die Unterbringung des Beschuldigten in einer "Heil- und Pflegeanstalt!" angeordnet.

Die Revision des Beschuldigten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie ist ohne Erfolg.

Die Anwendung der §§ 42b, 51, 175a Nr.3 StGB auf den im Urteil festgestellten Sachverhalt ist frei von Rechtsirrtum.

Dies gilt entgegen der Meinung der Revision auch von der Auffassung der Strafkammer, daß der Beschuldigte, der bei Beginn der - fortgesetzten -— gleichgeschlechtlichen Unzuchtshandlungen (Anfang 1958) 29 Jahre alt war, den damals 18 Jahre alten Heiner Fikuart im Sinne des § 175a Yr.3 StGB zur Unzucht "verführt" hat. Das Urteil stellt ausdrücklich fest, es sei "auf Veranlassung" des Beschuldigten zwischen ihm und FÜR zu unsittlichen Beziehungen gekommen, der Beschuldigte habe "mit diesen Sachen angefangen", er habe als "der ältere und erfahrenere" TÜWWw "zu dem Verkehr geneigt gemacht", es sei "nichts dafür in Erscheinung getreten, daß FEED solche oder ähnliche homosexuelle Handlungen schon früher vorgenommen habe oder bei sich habe vornehmen lassen". Dies ergibt als Überzeugung der Strafkanmer, daß FEW nicht schon von sich aus zur Unzucht mit dem Beschuldigten geneigt war, sich vielmehr hierzu erst bereit fand, nachdem der Beschuldigte in dieser Richtung auf seinen Willen eingewirkt hatte. An diese Feststellung des Tatrichters ist das Revisionsgericht gebunden. Daß der Täter des § 175a Nr.3 StGB bei der Finwirkung auf den Willen des Minderjährigen "besondere Mittel" anwendet, verlangt das Gesetz nicht,

Ohne Rechtsirrtum ist auch die Anwendung des § 42b StGB. Der Beschuldigte war nach den Feststellungen des Urteils seit

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1955 mit mehr oder weniger kurzen Unterbrechungen in Anstaltsbehandlung. Es zeigten sich immer wieder "schizophren« Züge". Seit Januar 1958 leidet er unter schweren Schüben dieser Geisteskrankheit, die im Sinne des § 51 Abs.1 StGB seine Einsichtsfähigkeit und sein Hemmungsvermögen zur Tatzeit ausschlossen. Das Urteil stellt weiterhin fest, daß der Beschuldigte schon im Jahre 1955 in der Nervenklinik Wunstorf anderen Kranken nachstellte und homosexuelle Beziehungen zu ihnen unterhielt. All dieses rechtfertigt

die Auffassung der Strafkammer, es sei mit größter Wahrscheinlichkeit zu erwarten, daß der - redegewandte - Beschuldigte, wenn er in Freiheit lebe, sich neue Opfer seiner homosexuellen Neigung suchen und solche - insbesondere unter Jugendlichen -— auch finden werde. Daß eine Beaufsichtigung des Beschuldigten durch seine Fltern kein geeignetes Mittel ist, dieser Gefahr wirksam zu begesnen, liegt auf der Hand.

Auch sonst läßt das Urteil keinen sachlichrechtlichen Mangel erkennen, der den Beschuldigten beschwert.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Koffka Siemer Schmitt Börker