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BGH Entscheidung vom 10.05.1960 – 5 StR 107/60

5. Strafsenat

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5 StR 107/60 | 2157 072

Im Namen des Volkes

In dem Sicherungsverfahren

gegen

Irma A ED zeborene SED zus Vu, geboren am EEE 1922 ir ED,

zur Zeit in Unterbringungshaft, wegen Unterbringung

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10.Mai 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr,Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;

Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 15.Dezember 1959 wird verworfen.

Die Beschuldigte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

- Von Rechts wegen -

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Gründej3

Die Strafkammer hat die Unterbringung der Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet. Die Revision der Beschuldigten hat keinen Erfolg.

I.

Die Verfahrensrügen sind nicht in gehöriger Form erhoben (BGHSt 7,162). Die Bitte, zu prüfen, ob die Bestellung und Vereidigung der beiden Schöffen ordnungsmäßig erfolgt ist, ob eine Schöffin Ersatzschöffin war und ob sie deshalb vorschriftsmäßig vereidigt wurde, enthält ‚nicht die in § 344 StPO geforderte Behauptung der Tatsachen, in denen eine Rechtsverletzung erblickt wird.

II.

Auch sachlichrechtlich bestehen gegen das Urteil keine durchgreifenden Bedenken.

l. Daß die Beschuldigte infolge ihrer Geisteskrankheit die Unrichtigkeit ihrer Anschuldigungen nicht erkannt hat, hindert nicht, daß sie im Sinne des § 42b eine "mit Strafe bedrohte Handlung" - falsche Anschuldigung - begangen hat (vgl. BGHSt 10,355).

Auch die Ausführungen der Strafkammer, daß die öffentliche Sicherheit die Unterbringung der Beschuldigten erfordere, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beschuldigte leidet an einer mit Wahnvorstellungen verbundenen Psychose, die eine dauernde Störung ihrer Geistestätigkeit bewirkt. In diesem Zustand hat sie nicht nur die falschen Anschuldigungen gegen den damaligen Stadtrechtsrat von CD unä jetzigen Rechtsanwalt Dr.EMMEB und den Amtsgerichtsrat Dr. KB wegen Notzucht erhoben, sondern vorher und nachher auch falsche Anschuldigungen gegen eine Reihe weiterer Personen. Die Strafkamnmer führt aus, die falschen Anschuldigungen der Beschuldigten richteten sich nicht mehr ausschließlich gegen die Ehre einzelner Personen, sondern griffen mehr

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und mehr im Kreise der Rechtspflege um sich, bereits im gegenwärtigen Zeitpunkt habe der Kreis der Betroffenen mit Einschluß der Sachverständigen, eines Rechtsanwalts und einer Fürsorgerin einen solchen Umfang angenommen, daß durch das Verhalten der Beschuldigten das Vertrauen, welches die Allgemeinheit den an exponierter Stelle stehenden Personen

im öffentlichen Leben entgegenbringe, untergraben werde.

Sie legt weiter dar, es sei mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit zu erwarten, daß die Beschuldigte

aus ihrer halluzinatorischen Psychose heraus weitere Personen strafbarer Handlungen bezichtigen werde, die nur in ihren Wahnvorstellungen existierten. Damit ist ausreichend dargetan, daß von der Beschuldigten nicht nur eine hinzunehmende Belästigung der Allgemeinheit zu befürchten ist, sondern

eine ernsthafte Gefährdung des Rechtsfriedens.

Es mag sein, daß die Beschuldigte auch vom Landeskrankenhaus aus in der Lage ist, unrichtige Anzeigen zu erstatten. Anzeigen vom Landeskrankenhaus aus sind aber schon wegen der Anschrift des Absenders viel weniger gefährlich als sonstige Anzeigen, weil bei ihnen von vornherein erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Anzeigen sprechen.

Daß schwächere Maßnahmen die von der Beschuldigten ausgehende Gefahr nicht beseitigen können, hat die Strafkammer ausreichend dargelegt.

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Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Kofika Siemer

Schmitt Börker