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BGH Entscheidung vom 10.05.1960 – 4 StR 416/60

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4 StR 416/60 2153 035 ImNamen des Volkes

In der Strafisache

gegen 1. die Hausfrau Anneliese R geb. M aus KB, geboren an @. ib in B ,

2. den Kellner Arnold H EEE aus KW, geboren en @. ED WEB ir CB, zur Zeit in Untersuchungehaft,

wegen Meineids u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Oktober 19560, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof.Dr.Lang-Hinrichsen

Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt EEEB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kleve vom 10. Mai 1960 werden verworien.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 11. Mai 1960 erlittene Untersuchungshaft des Angeklagten Heussen wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf seine Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Angeklagte RE ist wegen Meineids zu einem Jahr Gefängnis, der Angeklagte Hs wegen Beihilfe zum Meineid zu einem Jahr Zuchthaus verurteilt worden. Den Angeklagten sind die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt worden. Sie sind für dauernd unfähig erklärt worden, als Zeugeh oder Sachverständige eidlich vernommen zu werden.

Gegen das Urteil hat die Angeklagte RB in vollen Umfang, der Angeklagte Hi nur im Strafausspruch Te-

vision eingelegt.

I. Revision der Angeklagten RB

1. Gegen den Schuldspruch ergeben sich keine rechtlichen Bedenken. Insoweit hat die Beschwerdeführerin auch nur die allgemeine Sachrüge erhoben.

2. Im übrigen macht sie geltend, das Landgericht habe zu Unrecht § 157 StGB nicht angewandt. Das Urteil führt zur Begründung aus,die Kammer habe von der Anwendung des § 157 StGB keinen Gebrauch gemacht, weil die Möglichkeit einer Bestrafung wegen Ehebruchs sehr fern gelegen und keinen ins Gewicht fallenden Grund für den Meineid abgegeben habe. Diese Ausführungen sind ersichtlich nicht dahin auszulegen, daß das Landgericht die Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht für gegeben erachtet hat, vielmehr sollte hiermit, wie aus den Worten "keinen Gebrauch gemacht hat" zu schließen ist, nur zun Ausdruck gebracht werden, daß das Landgericht im Rahmen seines pflichtmäßigen Ermessens eine Milderung der Strafe auf Grund dieser Vorschrift nicht habe eintreten lassen wollen. 0b die Möglichkeit einer Bestrafung wegen Ehebruchs

be,

ür die Leistung des Meineids eine ins Gewicht fallende 3edeutung hatte, lag im Rahmen tatrichterlicher Beurteilung. Ein nechtsfehler bei der Würdigung des Sachverhalts ist nicht ersichtlich. Es lag ferner im pflichtmäßigen Ermessen der Strafkammer, ob sie es für angemessen hielt, unter diesen Umständen die Strafe zu mildern. Eine Ermessensverletzung ist nicht erkennbar. Die in diesem Zusammenhang erhobene Aufklärungsrüge, das Landgericht habe es unterlassen, äurch Befragen der äÄngeklagten Feststellungen insbesondere darüber zu treffen, "ob und daß" die Angeklagte davon aussegangen sei, sie könne wegen Ehebruchs sofort nach dessen Begehung bestraft werden, ist unzulässig. Das Revisionsgericht kann nicht nachprüfen, welche Fragen das Landgericht an die Angeklagte gerichtet hat.

Im übrigen hat die Strafkammer bei der Strafzumessung ausdrücklich ausgeführt, die Angeklagte RED sei in ihren Vorhaben von dem Angeklagten Hp in erheblichem Umfang bestärkt worden und habe bei ihm jede Unterstützung bei der Durchführung der Tat gefunden. Sie hat zwar in diesem Zusammenhang nicht erklärt, daß die Einlassung der Angeklagten, sie sei von HB zu dem Meineid angestiftet worden, nicht widerlegt worden ist. Ersichtlich hat sie aber diesen Gesichtspunkt nicht übersehen und ihm durch die eben wiedergegebene Erwägung Rechnung getragen. Auf jeden Fall würde aber das Strafmaß nicht beeinflußt sein, da der Tatrichter den Einfluß des Angeklagten He in weitgehenden Umfang berücksichtigt hat. Die rechtliche Einstufung dieser Beeinflussung als Anstiftung oder Beihilfe brauchte hierfür nicht von entscheidender Bedeutung zu sein, zumal die Angeklagte selbst "in kaltem Vorbedacht" nach entsprechender Absprache nit Hg falsch geschworen hat (UA S. 7).

il, Revision des Angeklagten Ho

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesserichtshofs ist § 157 StGB auf den Gehilfen nicht anwendbar. Der Senat sieht entgegen der Meinung der Revision keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen.

Im übrigen hat die Strafkammer den etwa bestehenden interessenkonflikt des Angeklagten HB nicht strafnildernd berücksichtigt. Wie die im Revisionsrechtszug bindenden Feststellungen ergeben, hat er den Ehescheidungsrechtsstreit selbst eingeleitet und sich auf die Mitangeklagte REED als Zeugin verufen. Da er tatsächlich mit ihr Ehebruch getrieben und ehewidrige Beziehungen unterhalten hatte, hat er den Widerstreit der Interessen selbst schuldhaft herbeigeführt. Unter diesen Umständen kann es für ihn kein mildernder Umstand sein, wenn er, um den Rechtsstreit zu gewinnen, zu einem Meineid Beihilfe leistete. Das gleiche würde auch gelten, wenn für ihn die Erwägung maßgebend gewesen wäre, eine Bestrafung wegen Ehebruchs von sich abzuwenden. Seine weitere Einlassung, er habe bewirken wollen, daß der Ehebruch vor dem Ehemann RW geheim bliebe, also im Interesse der Frau R@B handeln wollen, hat das Landgericht für widerlegt erachtet. Denn es führt ausdrücklich aus, das Verhalten des Angeklagten zeige eine eigennützige und rücksichtslose Gesinnung. Hiermit hat es ersichtlich verneinen wollen, er habe aus dem Beweggrunäd, der Angeklagten RB zu helfen, gehandelt.

auch im übrigen haben sich rechtliche Bedenken nicht ergeben,

Insbesondere war das Landgericht nicht gehindert, zu berücksichtigen, daß der Angeklagte mehrfach, wenn

auch nicht einschlägig, vorbestraft ist.

Die Revisionen waren däher zu verwerfen.

Krumme Sauer Martin

Lang-Hinrichsen Flitner