Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 06.05.1960 – 5 StR 133/60
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 133/60 2157 096
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Rentner Bruno W EEEED zu: zEEEEED, dort geboren am EEE 1555,
wegen Meineides
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6.Mai 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr.Faller als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof (zw als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 17.Dezember 1959 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründes
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineides zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung sie zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Sachrüge der Revision dringt durch.
Der Angeklagte ist am 13.Februar 1958 als Zeuge in einem Interventionsprozeß eidlich vernommen worden, den seine jetzige Ehefrau gegen seine im Jahre 1951 von ihm geschiedene frühere Ehefrau geführt hat. Die frühere Ehefrau hatte wegen ihrer Unterhaltsforderungen gegen den Angeklagten einen Schrank gepfändet, dessen Eigentum seine jetzige Ehefrau für sich in Anspruch nahm. Nach dem Beweisbeschluß vom 7.Januar 1958 sollte über die Behauptung der Klägerin Beweis erhoben werden, daß sie den gepfändeten Schrank vor der Eheschließung mit dem Angeklagten erworben habe. Tatsächlich hat die jetzige Ehefrau des Angeklagten den Schrank im Jahre 1949 auf den Namen ihres Bruders im sowjetischen Sektor von Berlin erworben; der Angeklagte hat seine jetzige Ehefrau am 12.April 1952, also mehrere Jahre danach, geheiratet.
Über die Zeugenaussage des Angeklagten teilt das Urteil nur mitt
"Der Angeklagte sagte ... als Zeuge u.a. auss 'Ich kannte aber meine jetzige Frau bereits in dem Zeitpunkt, als der Schrank gekauft wurde. Ich hatte aber mit ihr kein Verhältnis, sondern kannte sie nur als Kollegin. ' “
.Hierin sieht die Strafkammer eine wissentlich falsche eidliche Aussage, weil der Angeklagte im Jahre 1949 seine jetzige Ehefrau nicht nur als Kollegin gekannt habe, sondern mit ihr "äußerst eng befreundet" gewesen sei, wenn sich auch nicht feststellen lasse, daß sie ein Verhältnis gehabt hätten.
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Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, das Wort "Kollegin" sei ihm in den Mund gelegt worden, er habe das so bei seiner Zeugenaussage nicht gemeint. Die Strafkammer hält diese Einlassung für widerlegt und führt aus, das Zivilgericht habe seinerzeit ermitteln wollen, ob die Beziehungen des Angeklagten zu seiner jetzigen Ehefrau im Jahre 1949 nur rein kollegial gewesen seien, so daß die Annahme, der Angeklagte habe ihr das Geld für den Schrank gegeben, nicht gerechtfertigt sei. Deshalb habe der Angeklagte der Wahrheit zuwider behauptet, er habe damals seine jetzige Ehefrau nur als Kollegin gekannt.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Feststellung, daß ein Teil einer Zeugenaussage, der nicht unmittelbar das Beweisthema .betrifft, objektiv. und subjektiv unrichtig ist, erfordert eine eingehende Prüfung des in Betracht kommenden Teils der Aussage im Zusammenhang mit der Gesamtaussage und der Bedeutung. dieser Aussage im Rechtsstreit. Daran fehlt es hier. Der Mangel macht zweifelhaft, ob die Strafkammer von zutreffenden Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist.
Das Urteil teilt nur einen einzelnen Satz der Zeugenaussage mit, der nicht das eigentliche Beweisthema betrifft. Bei dem Interventionsprozeß ging es um die Frage des Eigentums an dem Schrank. Beweisthema war nach dem Beweisbeschluß, ob die jetzige Ehefrau des Angeklagten den Schrank vor der Ehe erworben hatte. Wenn der Angeklagte seiner späteren Ehefrau Geld für den Erwerb des Schranks gegeben hätte, so konnte dies nur ein Indiz dafür sein, daß seine spätere Ehefrau den Schrank nicht für sich, sondern für ihn. erworben hatte, und die Enge. der Beziehungen zwischen :dem Angeklagten und seiner jetzigen Ehefrau konnte ihrerseits wiederum nur ein Indiz für die Geldhingabe sein. Der Zusammenhang der abgeurteilten Bekundung des An-
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geklagten mit der: für den Rechtsstreit entscheidenden Frage des Eigentums war also verhältnismäßig lose.
Die Strafkammer stellt fest (oder konnte mindestens nicht widerlegen), daß die Ehefrau des Angeklagten den Schrank vor der Ehe mit eigenen Mitteln erworben hatte, daß ihre Interventionsklage also berechtigt war. Hiervon muß bei der Würdigung der Aussage des Angeklagten ausgegangen werden.
Obgleich das Urteil das nicht ausdrücklich sagt, muß das Revisionsgericht nach dem Zusammenhang des Urteils davon ausgehen, daß der Angeklagte zunächst bekundet hat, seine Ehefrau habe den Schrank im Jahre 1949 gekauft, er habe ihr kein Geld dazu gegeben, sie seien auch damals noch nicht verheiratet gewesen. Nur auf diese Tatsachen konnte es ankommen. Glaubte das Zivilgericht insoweit den Bekundungen des Angeklagten, so mußte es der Interventionsklage stattgeben. Stand fest, daß die Ehefrau des Angeklagten (gleichgültig mit welchen Mitteln) den Schrank vor der Eheschließung gekauft und bis zur Eheschließung im Alleinbesitz gehabt hatte, so sprach für ihr Eigentum die Vermutung des § 1006 Abs.2 BGB. Dafür, daß sie trotzdem für ihren späteren Ehemann erworben hätte, was möglicherweise aus einer Geldhingabe des Angeklagten hätte geschlossen werden können, wäre dann die damalige Beklagte beweispflichtig gewesen. Daß bei dieser Sachlage der Zivilrichter oder der damalige Prozeßgegner die Aussichten der Interventionsklage anders beurteilt hätten, wenn der Angeklagte bekundet hätte, er sei zur Zeit des Schrankkaufs mit seiner späteren Ehefrau eng befreundet gewesen, oder daß der Angeklagte dies angenommen hätte, liegt fern. Es läßt sich deshalb nicht ausschließen, daß die Darlegungen der Strafkammer, das Zivilgericht habe damals ermitteln wollen, ob die Beziehungen des Angeklagten zu seiner jetzigen Ehefrau im Jahre 1949 nur rein kollegial
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gewesen seien, so daß die Annahme, der Angeklagte habe ihr das Geld für den Schrank gegeben, nicht gerechtfertigt sei, auf einer Verkennung der zivilrechtlichen Rechtslage beruhen.
Sarstedt Koffka Schmidt Schmitt Faller