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BGH Entscheidung vom 06.05.1960 – 5 StR 113/60

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImNamnmen des Volkes

In der Strafsache gegen

die Rechtsanwältin Dr. Charlotte S EEE aus He geboren am END 1903 in 1,

wegen fortgesetzter Untreue u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6.Mai 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Schmitt

Bundesrichter Dr.Faller als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof En als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 5.Juni 1959 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

I. Im Falle AB sind die Ausführungen, mit denen die Strafkammer die Verjährung der Strafverfolgung verneint, nicht frei von Rechtsirrtum.

Die erste richterliche Handlung in dieser Sache ist die Verfügung des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 19. Januar 1956, durch die dieses Gericht das Ersuchen der Staatsanwaltschaft auf Vernehmung des Zeugen Ti» an das zuständige Amtsgericht Hamburg weitergeleitet hat (Bd.1 B1.97 d.A. - Die Strafkamer sieht die erste richterliche Handlung in der Verfügung des Amtsgerichts Hamburg vom 20.Januar 1956, durch die die Ladung des Zeugen angeordnet worden ist -).

Für die Frage der Verjährung kommt es deshalb darauf an, ob die Untreue gegenüber Frau AED noch nach dem 19. Januar 1951 begangen worden ist. Die Ausführungen, mit denen die Strafkammer dies bejaht, begegnen rechtlichen Bedenken. Eine Straftat ist im Sinne des § 67 StGB bis zu dem Augenblick begangen, in dem sie vollendet, der Straftatbestand also erfüllt ist (BGHSt 11,119,121); auf die Beendigung der Handlung kommt es nicht an (RGSt 40, 402,405). Bei in Fortsetzungszusammenhang begangenen Handlungen entscheidet die Vollendung des letzten Teilaktes (BGHSt 1,84,91/92 mit weiteren Nachweisen). Den Nachteil, den die Angeklagte ihrer Auftraggeberin zugefügt hat, sieht die Strafkammer erst "in der Veräußerung des deponierten Betrages, den anderweit zu decken die Angeklagte nicht in der Lage war". Die Strafkammer führt aus, diese Veräußerung liege im Verbrauch des Geldes und sei am 20.Januar 1951 noch nicht beendet gewesen (UA S.29). Sie nimmt einen Verbrauch des Geldes (UA S.25/26) jeweils insoweit an, als das Bankguthaben der Angeklagten niedriger wurde als. die Treuhandforderung der Frau AB GEB und das Postscheckguthaben der Angeklagten

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nicht zur Deckung des Fehlbetrages ausreichte. Diese Auffassung wird der besonderen Sachlage nicht gerecht.

Das Bankkonto, auf das Trau A auf Veranlassung der Angeklagten die 3.000 DM einzahlte, war nach den Urteilsfeststellungen nicht nur für eigene Gelder der Angeklagten und das Treuhandgeld der Frau AED bestimmt, sondern,. ebenso wie das Postscheckkonto, für sämtliche bei der Angeklagten eingehenden eigenen und fremden Gelder (UA S.9/10). Frau AB hatte am 20.September 1950 2.000 DM und am 30.September 1950

1.000 DM eingezahlt. Schon am 2.Oktober 1950 betrug das Gesamtguthaben auf dem Bankkonto nur 1.720,95 DM (UA S.20). Im Journal der Angeklagten wurden die Ein- und Ausgänge aufgegliedert nach "Depot", "Kosten" (wobei unter "Kosten" die der Angeklagten zustehenden Gebühren verstanden wurden), "Auslagen", "Unkosten" und "privat" (UA S.9).

Auf Depotkonto wurden, wie der Urteilszusammenhang ergibt, auch Honorarvorschüsse der Angeklagten verbucht, ohne . daß, nachdem die Honorare endgültig verdient waren, eine Umbuchung auf Kostenkonto erfolgte (UA 5.53). Infolgedessen enthielt das ohnehin nur buchmäßig vorhandene Depotkonto neben echten Depotgeldern erhebliche der Angeklagten zustehende Honorare. Das Depotkonto wurde in den Büchern nur monatlich addiert, während Jahreszusammenstellungen unterblieben. "Deshalb war es für einen Außenstehenden unmöglich, den jeweiligen Stand der Fremdgelder zu irgendeinem Zeitpunkt zu ermitteln, um festzustellen, ‘was dem einzelnen Depotgläubiger zu irgendeinem Zeitpunkt zustand." (UA S.52) Bei dieser Sachlage lag schon darin, daß Frau U] die 3. 000 DM auf das Bankkonto der Angeklagten einzahlte, das sie für ein | Sonderkonto hielt, ein Vermögensschaden für sie hinsichtlich der gesamten eingezahlten 3.000 DM, weil für sie der Zugriff auf: den jeweiligen Kontobestand nicht ohne weiteres möglich war. Wenn die Angeklagte diesen. Vermögensschaden vorsätzlich herbeigeführt hat, war die Untreue mit der Einzahlung vollendet.

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Die Untreus gegenüber rrau Alm wäre allerdings dann nicht verjährt, wenn die Angeklagte noch durch nach dem 19. Januar 1950 begangene Teilakte die Untreue fortgesetzt hätte. Ob das der Fall ist, läßt sich dem Urteil nicht mit Sicherheit entnehmen. Daß in den fortlaufenden Abhebungen vom Bankkonto solche Teilakte nicht ohne weiteres zu sehen sind, ergeben die bisherigen Ausführungen.

Möglicherweise konnte aber ein weiterer Teilakt der Untreue darin gesehen werden, daß die Angeklagte im Jahre 1954 die Frau A richt von der auf Grund der ergangenen Urteile drohenden Vollstreckungsgefahr benachrichtigte und ihr wahrheitswidrig erklärte, daß das Depotgeld hinterlegt sei und deshalb nicht zur Befriedigung der Gläubiger verwandt werden könne. Daß die Angeklagte auch hierdurch die ihr bei Wahrnehmung der Vermögensinteressen ihrer Auftraggeberin obliegende Treupflicht verletzt hat, kann nicht zweifelhaft sein. Der bisher festgestellte Sachverhalt läßt aber nicht mit Sicherheit erkennen, ob hierdurch der Frau LEE ein weiterer Schaden entstanden ist und die Angeklagte sich der schädigenden Wirkung ihres Verhaltens bewußt war. Ein solcher Schaden liegt an sich darin, daß die Modellhüte gepfändet wurden und monatelang unter Pfand blieben. Dieser Schaden ist aber nur dann eine Folge der erwähnten Treupflichtverletzung der Angeklagten, wenn zu diesem Zeitpunkt Frau AED bei Kenntnis der Sachlage von der Angeklagten zwangsweise wenigstens so viel Geld hätte erlangen können, um die Pfändungen wenigstens teilweise zur Aufhebung zu bringen. Dabei müssen etwaige Möglichkeiten der Angeklagten, sich das Geld darlehensweise zu beschaffen, außer Betracht bleiben, weil der Untreuetatbestand nur erfüllt ist, wenn der Nachteil eine unmittelbare Folge der Treupflichtverletzung ist.

Die Strafkammer wird also unter diesen Gesichtspunkten prüfen müssen, ob die Strafverfolgung im Falle AU verjährt ist. Da das Urteil in diesem Fall

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aus diesem Grunde aufgehoben werden muß, bedarf es keiner Erörterung der weiteren Revisionsrügen hierzu.

II. Fall Ho.

l. Die Verfahrensrügen bedürfen keiner Erörterung, da die Sachrüge durchdringt.

2. Für den Umfang der Untreue, die die Angeklagte nach den Feststellungen gegenüber Frau HB begangen hat, spielt die Frage eine erhebliche Rolle, ob die Angeklagte der Frau Teile den Eingang der für sie bestimmten Beträge von 6.500 DM und 1.500 DM verschwiegen hat. In diesem Zusammenhang würdigt die Strafkammer u.a. die Handakten der Angeklagten, die Handakten der Frau HE und das Postbuch der Angeklagten. Im Postbuch sind Postausgänge an Frau Hi unter. verschiedenen Daten vermerkt, während den Vermerken ent-- sprechende Schriftstücke sich weder in den Handakten der Angeklagten noch in denen der Frau Hille befinden. Hierzu heißt es im Urteils

"Die Vermerke im Postbuch beweisen erneut die . allgemeine Lückenhaftigkeit der Handakten der Angeklagten; denn dort hätten sich Durchschläge der Briefe an die Mandantin befinden müssen. Das Postbuch kann mithin die Unvollständigkeit des Aktenhefters der Zeugin Anna HB nicht beweisen."

Diese Folgerung enthält einen Denkfehler. Wenn das _ Postbuch die Unvollständigkeit der Handakten der Angeklagten beweist, weil sich den Vermerken im Postbuch entsprechende Schriftstücke nicht in diesen Handakten befinden, so beweist es ebenso die Unvollständigkeit der Handakten der Anna Hess», in denen sich entsprechende Schriftstücke ebenfalls nicht befinden. Die Hilfsbegründung, daß auch unter Zugrundelegung der Postbuchvermerke Frau His jedenfalls nicht von

dem Eingang der am 10.August 1954 gezahlten 1.500 DM

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benachrichtigt worden sei, macht den Fehler nicht wirkungslos, zumal hier nur davon die Rede ist, es sei

' unwahrscheinlich, daß die Angeklagte den Eingang des Betrages am 16.September 1954 der Frau Hallwangezeigt habe.

Daß dieser Fehler die Beweiswürdigung im Falle EEE Desinfiußt hat, soweit es sich darum handelt, ob die Angeklagte der Frau Hl den Eingang der für sie bestimmten Beträge verheimlicht hat, läßt sich um so weniger ausschließen, als das Urteil keine Feststellung darüber enthält, welche Vorstellung sich Frau HB über die Höhe des zunächst für sie eingegangenen: Teilbetrages gemacht hat, obgleich der festgestellte Sachverhalt dies nahelegte. Nach den Urteilsfeststellungen hat die Angeklagte der Frau He zunächst am 5.März 1953 mitgeteilt, daß sie einen Teilbetrag erhalten habe. Sie hat dann auf Grund einer Rücksprache mit Frau Hp dem Gericht erklärt, daß die Klägerin auf das Armenrecht verzichtete, was wohl dahin zu verstehen ist, daß Frau HE bei dieser Rücksprache der Angeklagten hierzu ihr Einverständnis erklärt hat. Die Angeklagte hat in Abständen eine Reihe kleinerer Beträge en Frau HB gezahlt, insgesamt im Jahre 1955 DM 400, 1954 DM 200 und 1955 DM 300, außerdem hat sie 1953 etwa DM 500 Gerichtskosten für Frau HB bezahlt. Diese Feststellungen deuten darauf hin, daß Frau EB stets gewußt hat, daß die Angeklagte noch ihr zustehende Beträge hinter sich hatte, während nichts darüber gesagt ist, für wie hoch sie diese Beträge hielt und ob sie die Angeklagte einmal nach dieser Höhe gefragt hat.

III. Steuerdelikte,

Soweit die Angeklagte wegen Steuerhinterziehung verurteilt ist, rügt die Revision mit Recht, daß die Strafkammer die Höhe der Verkürzung an Hand der Journale hätte nachprüfen müssen und sich nicht allein auf die

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Schätzungen der Finanzbeamten hätte verlassen dürfen, wenn es diese auch mit Recht nicht als bindend ansah. Schätzungen des Finanzamts nach § 217 AbgO und 'strafrechtlicher Schuldnachweis sind so verschieden, daß

die Schätzungen nur ausnahmsweise im Wege der Beweis- ' würdigung der Schuldfeststellung zugrunde gelegt werden können. j

Die Revision irrt zwar, wenn sie meint, es sei widerspruchsvoll, daß im Jahre 1950 "trotz eines Depots von DM 3.000 zugunsten der Zeugin AED angeblich bereits DM 6.340 der eingegangenen Depotgelder von DM 8.340,57 als Hohorar hätten behandelt werden sollen", und daß bei einem Depotbetrag der Anna HB von 5.600 DM Ende 1953 "ein Honoraranteil von 12.811 DM aus den eingegangenen Depotgeldern in Höhe von insgesamt 17.311,84 DM auszusondern sei", Sie übersieht dabei, daß es sich bei den Beträgen von DM 8.340,57 und 17.311,84 DM nicht um die in den Jahren 1950 und 1953 insgesamt auf Depotkonto verbuchten Einnahmen, sondern um die Differenz zwischen den Eingängen und Ausgängen auf dem’ Depotkönto handelt. Es besteht die Möglichkeit, daß die Angeklagte aus dem Depotgelä der Frau AED im Jahre 1950 andere Fremdgelder zurückerstattet hat, die sie bereits im Jahre 1949 erhalten hatte, so daß die Differenz zwischen echten Depoteinnahmen und -ausgaben im Jahre 1950 niedriger sein konnte als der Betrag, der der Frau Altstaedten zustand. Entsprechendes gilt für das Jahr 1953. = .

Aber die Strafkammer hätte dieser Frage an Hand der Journale nachgehen müssen, zumal noch folgendes hinzukommts

Nach UA Seite 60 betrugen die Entnahmen der Angeklagten in den Jahren 1950 bis 1953 durchschnittlich monatlich IM 1.500. Für das Jahr 1953 errechnet das Finanzamt -— und die Strafkammer folgt ihm hierin

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(UA S.56) -— einen zu versteuernden Gewinn der Angeklagten von DM 31.264, also über DM 13.000 mehr,

als den Entnahmen entsprechen würde. Die Feststellungen im Fall HB (UA S.41) sprechen nicht dafür, daß Bank- und Postscheckkonten zum Jahresende 1953 wesentliche Guthaben aufwiesen. Abgesehen von den "Besprechungskosten" von DM 3.047, die den Entnahmen noch hinzugerechnet werden könnten, ist nicht ohne weiteres ersichtlich, wo die Gewinne geblieben sein könnten, wenn die Angeklagte sie weder (einschließlich der Besprechungskosten) entnommen hat, noch sie auf

ihrem Konto verblieben sind.

Die Strafkammer wird also von sich aus Mindestfeststellungen treffen müssen, für die ihr jedenfalls die Entnahmen der Angeklagten als Grundlage zur Verfügung stehen.

Da die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung aus diesem Grunde aufgehoben werden muß, bedarf es keiner Erörterung, ob hinsichtlich der auf der Grundlage eines Jahresgewinnes von DM 15.000 errechneten hinterzogenen Beträge der Vorsatz der Angeklagten ausreichend festgestellt ist. Einige Wendungen des Urteils ("Dieses Mißverhältnis kann der Angeklagten nicht entgangen sein, wenn man ihr nur die geringste Überlegung, die ein Steuerpflichtiger zu treffen hat,

zumutet" - UA 5.60 -, und "zumindest hat sie mit der Möglichkeit rechnen müssen" - UA S.61 -) könnten

insoweit Zweifel erwecken.

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Der Senat hat von der Befugnis Gebrauch gemacht, die Sache gemäß § 354 Abs.2 Satz 2 StPO an eine andere Strafkammer zu verweisen.

Sarstedt Koffka Schmidt Schnitt Faller