Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1960

BGH Entscheidung vom 29.04.1960 – 4 StR 91/60

4. Strafsenat

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216? 099

im Namen des Volkes In der Strafsache

gegen

den Vertreter Johannes Josef N EEE aus CO, dort geboren mW. ED EB, zur Zeit

in Untersuchungshaft, wegen Betrugs i. R. U. &

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. April 1960, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner

Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 9. Oktober 1959 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 10. Oktober 1959 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betrugs im Rückfall in zwei Fällen - davon in einem Falle zum Nachteil der Sheleute Op - sowie wegen Untreue in "ateinheit mit Unterschlagung zu einer Gesamtgefängnisstrafe und -— im Untreuefall - zu einer Geldstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist auf den Fall On beschränkt, Sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.

Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig. Auch die Sachrüge kann keinen Erfolg haben.

Vergebens wendet sich die Revision gegen die Feststellung, der Angeklagte habe beim Abschluß des Kaufvertrages den Eheleuten Os die Lieferung der bestellten Möbel innerhalb dreier Tage zugesichert. An Feststellungen des Tatrichters,die - wie im vorliegenden Fall hinsichtlich des Inhalts des Kaufvertrags - die Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze nicht verletzen, ist das Revisionssericht gebunden.

Im übrigen sind die Feststellungen zwar nicht in allen Punkten völlig klar und nicht frei von Widersprüchen. Es geht aber aus ihnen eindeutig hervor, daß die Strafkamner einen Betrug zum Schaden der Eheleute Ob in Ergebnis zutreffend bejaht hat.

Es kommt nämlich nicht darauf an, ob der Angeklagte damit gerechnet hat, er werde "zu einem späteren Zeitpunkt" mit einem anderen Kunden auf die "von ihm verschiedentlich vorgenommene Art und Weise" einen Teilzahlungsvertrag abschließen können, mit welchem er den mit den fiheleuten OgEmEEEB geschlossenen Vertrag werde koppeln können. Den Sheleuten Ob hatte der Angeklagte die Lieferung der

Möbel innerhalb dreier Tage zugesichert. Im Vertrauen darauf haben ihm die Eheleute Oggp den Kaufpreis sofort voll bezahlt. Da der Angeklagte die Möbel, wie

er von vornherein im Hinblick auf seine Koppelungsab-

sicht und die Notwendigkeit, erst die Finanzierung des gekoppelten Teilzahlungsvertrags bei der Teilzahlungs-

bank zu erwirken, wußte, überhaupt nicht fristgemäß

liefern konnte, also, wie das Urteil feststellt, "von vornherein vorhatte, den Kaufvertrag nicht abredegemäß

zu erfüllen, sondern zunächst einmal das gezahlte Kaufgeld zu vereinnahmen und für private Zwecke zu verwenden", sind sämtliche Tatbestandsmerkmale des Betrugs

nach der äußeren und der inneren Tatseite dargetan. Denn das Vermögen der Käufer war schon dadurch mindestens gefährdet, daß sie ihr Geld einem so böswilligen Vertragsgegner hingaben (vgl. IM Nr. 24 zu § 263 StGB). Es kommt daher nicht darauf an, ob der Angeklagte nach Fristablauf nur infolge unvorhergesehener Umstände nicht liefern konnte, wie er geltend macht, oder ob er schon bei Vertragsschluß damit rechnete und es billigte, daß er im Falle des NMißlingens des geplanten Finanzierungsplans überhaupt nicht werde liefern können. öein Hinweis auf sein Sperrkonto

bei der Lieferantenfirma WB & Co. hat unter diesen Unständen keine rechtliche Bedeutung; denn daraus hätte er höchstens einen schon eingetretenen Schaden der Käufer vwieder gutmachen können. Dadurch wird der vollendete Betrug nicht berührt. |

Auch die Erwägungen, die die Strafkammer zum Strafausspruch angestellt hat, lassen keinen Rechts-

fehler erkennen.

Krunne Sauer Lang-Hinrichsen

Bundesrichter Dr. Flitner ist beurlaubt, ortsabwesend und verhindert zu unterschreiben.

Krumme Börtzler

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