Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 21.04.1960 – 5 StR 394/60
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2157 021
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Schlosser Heinrich BED zu: Sein, geboren am EB 1903 in rue,
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Anstiftung zum Diebstahl i.R. u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29.Novenber 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Dr.Faller
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr EB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: .
Auf die Revision des Angeklagten BB viräa das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 21.April 1960 mit den Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung verurteilt worden ist,
b) hinsichtlich der Gesamtstrafe und der Entscheidung über die Bekanntmachungsbefugnis.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
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Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
- 3.
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten BB unter Freisprechung im übrigen wegen Anstiftung zum Diebstahl, begangen unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls, in Tateinheit mit Hehlerei, wegen versuchten Betruges und wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung
verurteilt.
Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg, soweit sie die Verurteilung wegen Anstiftung zum Diebstahl, begangen unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls, in Tateinheit mit Hehlerei und die Verurteilung wegen versuchten Betruges angreift. Die hiergegen gerichteten Verfahrens- und Sachrügen sind offensichtlich unbegründet,
Die Verurteilung wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung (§ 164 Abs.5 StGB) hat dagegen keinen Bestand.
Die Auffassung der Strafkammer, daß der Angeklagte leichtfertig im Sinne des § 164 Abs.5 StGB gehandelt habe, findet in den bisherigen Feststellungen keine Stütze.
Die Strafkamner führt zur Begründung ihrer Auffassung auf Seite 10 unten UA aus, der Angeklagte habe aus dem
angeblichen Abhandenkommen von Marmeladengläsern bei Frau GB
nicht ohne weiteres darauf schließen können, Sliwhabe die Gläser gestohlen. Das ist mit den zuvor gemachten Darlegungen des Urteils nicht ohne weiteres vereinbar, Diese ergeben, daß der Angeklagte u.a. geltend gemacht hat, Frau GB Hare ihm erzählt, daß ihr aus ihrer Wohnung Dosen und Gläser mit Eingewecktem und Marmelade gestohlen worden seien und daß sie bei SB anläßlich eines unvorhergesehenen Besuches eines ihrer Marmeladengläser auf dem Tisch habe stehen und sD und dessen Ehefrau davon habe essen sehen. Die Strafkammer hat dem Angeklagten diese Einlassung nicht widerlegt.
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Frau GW nat ausweislich der Urteilsgründe in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer bekundet, sie wisse nicht mehr, ob ihr Marmeladengläser weggekommen seien und ob sie Derartiges zu dem Angeklagten gesagt habe. Das Urteil bemerkt hierzu, möglicherweise habe der Angeklagte doch von Frau GB etwas über einen Diebstahl von Marmeladen. gläsern gehört. Daß Frau GB dabei möglicherweise erzählt hat, sie habe eines ihrer Marmeladengläser bei Sn gesehen, schließt das Urteil nicht aus. War es aber so, dann kann dem Angeklagten nicht ohne weiteres als Leichtfertigkeit vorgeworfen werden, daß er aus der Erzählung der Frau G@ geschlossen hat, SGB habe die Marmeladengläser gestohlen, es sei denn, daß er Anlaß hatte, an der Richtigkeit der Erzählung zu zweifeln. Hierfür bieten die bisherigen Feststellungen keinen Anhalt.
Die auf § 165 StGB gestützte Entscheidung über die Bekanntmachungsbefugnis gibt ebenfalls zu Bedenken Anlaß. Die Urteilsformel darf nur bekanntgemacht werden, soweit der Angeklagte wegen falscher Anschuldigung verurteilt wird (vgl.BGHSt 10,306,310-312). |
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Daß die Verurteilung wegen leichtfertiger falscher Anschuldigung auch die Finzelstrafen beeinflußt hat, welche die Strafkammer für die übrigen Straftaten verhängt hat,
hält der Senat für ausgeschlossen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Siemer Schmitt Börker Faller