Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 12.04.1960 – 5 StR 70/60
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 70/60 2167 086
ImNanen ges Volkes
In der Strafsache gegen
den kaufmännischen Angestellten Hasso PR m , ohne festen lohnsitz,
geboren anime 13922 in Hg,
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betruges i.R.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12.April 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Tr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Faller als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr es als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 2.Dezember 1959 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Strafkammer die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet hat.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Unterbringung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Tosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Die Revision des Angeklagten greift das Urteil mit der Sachrüge an, soweit die Strafkammer die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt gemäß den §§ 42b, 5lAbs.2 StGB angeordnet hat. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Strafkammer hat eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit im Sinne des § 51 StGB nicht in der Alkohol- und Pervitinsucht des Angeklagten gesehen, Sie ist der Auffassung, die Voraussetzungen des § 51 Abs.2 StGB seien deshalb erfüllt, weil der Angeklagte an einer Psychopathie leide, die "echten Krankheitswert" habe. Diese Auffassung findet in den Feststellungen des Urteils keine Stütze.
Eine (schwere) Psychopathie kann zwar ausnahmsweise die Anwendung des § 51 Abs.2 StGB rechtfertigen. Dies gilt aber nicht für eine Psychopathie, die nur aus Charaktermängeln besteht und sich in einer kriminellen Veranlagung erschöpft (vgl.BEH NW 1958,21231® una 5 StR 25/60 vom 5.4.1960). Die bisherigen Feststellungen lassen nicht erkennen, daß bei dem Angeklagten Mängel anderer Art vorhanden sind. Was in den Trteilsgründen über seine Psychopathie im einzelnen festgestellt wird (charakterliche Labilität, Triebhaftigkeit, Willensschwäche, moralisch abartiges Charaktergefüge), sind Persönlichkeitsfehler, die sich bei Rechtsbrechern nicht selten finden. Sie sind kein Grund, den Angeklagten als vermindert zurechnungsfähig im Sinne des § 51 Abs.2 StGB zu behandeln.
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An diesem Frgebnis ändert nichts, daß das Trteil die Triebhaftigkeit und die Willensschwäche des Anseklagten als "pathologisch" und sein moralisch abartiges Charaktergefüge als "neurotisch verformt" bezeichnet, Auch hier fehlt die Feststellung von Tatsacher, aus denen hervorgeht, daß es sich bei den Mängeln um eine Krankheit und nicht nur um bloße Charakterfehler handelt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Koffka Schmidt Schmitt Faller