Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 12.04.1960 – 5 StR 60/60
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 60/60 2157 055
ImNaamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Schmelzer Bernhard K (ED ,
ohne festen Wohnsitz,
geboren am EB 1925 in ze,
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Rückfallbetruges u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12.April 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Faller als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27.Oktober 1959 je mit den Feststellungen aufgehoben,
l. soweit der Angeklagte im Falle Wen wegen fortgesetzten Betrues im Rückfall in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt worden ist,
2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten
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des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Rückfallpetruges in vier Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen Diebstahls zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus und zu einer Geldstrafe von 100,-- DM verurteilt.
Im übrigen ist das Verfahren eingestellt bezw. der Angeklagte freigesprochen worden.
Die Revision hat die allgemeine Sachrüge erhoben. Sie ist jedoch nur teilweise begründet.
1. Im Falle " ist Ger Angeklagte wegen fortgesetzten Betruges im Rückfell in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt worden (UA 5.12 oben).
Die Sachverhaltsschilderung Seite 7 der Urteilsgründe enthält jedoch keine Feststellungen, die den Tatbestand der Urkundenfälschung begründen könnten. Andererseits führt das Urteil bei der Schilderung des Falles Tg Seite 9/10 aus: Der Angeklagte "stellte wiederum einen ähnlichen Bankeinzahlungsschein her, wie er ihn gegenüber den Zeuginnen Fre und "eg bereits mit Erfolg verwandt hatte". Bei der rechtlichen Würdigung UA S.12 oben wird bemerkt, daß der Angeklagte fälschlich hergestellte Schriftstücke zur Täuschung der Tg vorgezeigt habe. Zwar können tatsächliche Feststellungen auch noch im Zusammenhang mit der rechtlichen Würdigung nachgeholt werden. Hier genügen die Feststellungen jedoch nicht. Es ist aus dem Urteil nicht eindeutig erkennbar, in welchen für erwiesen erachteten Tatsachen die Strafkammer die gesetzlichen Merkmale der Urkundenfälschung erblickt hat. Das Revisionsgericht kann daher die Anwendung des § 267 StGB
nicht nachprüfen, Das ist ein sachlicher Mangel.
Da der Schuldspruch nicht teilbar ist, muß das Urteil auf die allgemeine Sachrüge hin aufgehoben werden, soweit der Angeklagte in diesem Falle wegen fortgesetzten Betruges
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im Rückfall in Tateinheit nit Urkundenfälschung verurteilt
worden ist.
Aufzuheben ist auch die Gesamtstrafe. Dagegen kann mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß die aufgehobene Verurteilung die Höhe der übrigen Einzelstrafen beeinflußt hat.
In diesem Umfange ist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen,
2. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben.
Die in dem Schriftsatz des Verteidigers vom 16.Februar 1960 im Falle Fr erhobene Aufklärungsrüge ist als Verfahrensrüge verspätet und als Rechtfertigung der Sachrüge im wesentlichen unbeachtlich. Soweit sie zur Sachrüge umgedeutet werden kann, ist sie unbegründet. Die Feststellungen zu diesem Falle tragen die Verurteilung wegen Betruges. Die Strafkammer hat auch keinen "besonders schweren Fall" angenommen, sondern die Zubilligung mildernder Umstände versagt. Ties ist durch die festgestellten Umstände der Betrugshandlung hinreicherd begründet.
Die weitergehende Revision ist daher zu verwerfen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.
Sarstedt Koffka Schmidt Schmitt Faller