Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 05.04.1960 – 5 StR 3/60
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 3/60 2157 095
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Schuhmacher, jetzigen Versicherungskaufmann
Fronz TED 20: Vo, zevoren an BE 1954 in LUD,
wegen Meineids
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5.April 1960, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Dr.Faller als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr . > in der Verhandlung,
Bundesanwalt Dr. bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 27.0Oktober 1959 samt den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Fosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Verden/Aller zurückverwiesen,
- Von Rechts wegen -
- 2.
Gründe§
. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineides zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt; es hat ihm außerdem die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Tauer von einem Jahr aberkannt und ihn für dauernd unfähig erklärt, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden,
Die Revision des Angeklagten,. die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Strafrechts rügt, ist begründet,
Sie fügt mit Frfolge, das Landgericht habe einen hilfsweise gestellten Beweisamtrag zu Unrecht nicht beschieden,
Die Sitzungsniederschrift besagt allerdings über diesen Hilfsamtrag nur folgendes: "Der Verteidiger beantragte Freisprechung des Angeklagten, evtl. die Vernehmung des Steuerberaters TED aus Ve als Zeugen und des Grundstücksmaklers und Versicherungsagenten VE aus
OB 215 Sachverständigen."
Sie gibt demnach keinen Aufschluß über das Beweisthema. Daraus ist aber nicht zu schließen, daß die Beweistatsachen dem Gericht nicht erkennbar gemacht worden seien, etwa durch den Schlußvortrag des Verteidigers, der dem Antrag unmittelbar vorausging. Aus der Sitzungsniederschrift ergibt sich nämlich auch nicht, daß der Vorsitzende auf eine Vervollständigung des Antrages hingewirkt hätte, wie es gemäß 8 244 Abs.2 StPO seine Pflicht gewesen wäre, wenn der Antrag wirklich die zu 'beweisenden Tatsachen nicht erkennbar gemacht hätte. Die’ Sitzungsniederschrift weist hier ersichtlich eine Lücke auf. Dadurch wird ihre negative Beweiskraft in diesem Punkte beseitigt. Der Senat ist auf Grund der Angaben des Verteidigers in der Revisionsschrift überzeugt, daß zu dem Antrag das Beweisthema im wesentlichen so bezeichnet wurde, wie der Verteidiger behauptet. Danach sollte Thesing bekunden, daß nach den ihm als Steuerberater bekannten buchmäßigen Unterlagen der Vater des Angeklagten nur in geringem Umfange in dem Unternehmen mitgearbeitet habe.
- 3.
Ya
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VD var als Sachverständiger dafür benannt, daß die festgestellte Mithilfe des Vaters nur wenig Zeit beanspruchte, insbesondere, daß "der Abschluß von Bausparverträgen, bei denen die Interessenten durch einen Vorwerber oder Vermittler geworben sind, nur einen sehr geringen Aufwand erfordert", und daß dafür in Anbetracht der niedrigen Provisionen im Bauvermittlergewerbe nur eine sehr geringe Vergütung bezahlt werden kann. Außerdem sollte er darüber gehört werden, daß bei einer Generalvertretung im Bausparkassengewerbe der Schriftverkehr und die Beratung der Bausparer nach Abschluß der Bausparverträge einen sehr großen Arbeitsaufwand erfordern (den nach den Urteilsfeststellungen der Angeklagte allein getragen hat).
Damit genügte der Hilfsamtrag den Anforderungen, die an einen Beweisamtrag zu stellen sind (vgl. RGSt 38,127). Das Landgericht hat ihn jedoch weder durch Beschluß noch im Urteil ausdrücklich beschieden. Es ist auch nicht aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe zu erkennen, warum die Strafkammer glaubte, von einer Vernehmung des Zeugen und des Sachverständigen absehen zu können.
Das ist ein Verstoß gegen § 244 Abs.6 StPO.
Es läßt sich auch nicht ausschließen, daß das Urteil auf diesem Verfahrensverstoß beruht, Wenn der beantragte Beweis erhoben worden wäre und die behaupteten Tatsachen sich ergeben hätten, wäre die Strafkammer möglicherweise zu einer anderen Auffassung über den Umfang der vom Vater geleisteten Mitarbeit gekommen. Aus diesem Grunde mußte das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben werden.
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Auf die fiorigen Revisiorsrügen braucht daher nicht eingegangen zu werden.
Gemäß § 354 Abs.2 Satz 2 StPO ist die Sache an ein anderes Landgericht zurückverwiesen worden.
Sarstedt Schmidt Siemer Börker Faller
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