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BGH Entscheidung vom 05.04.1960 – 5 StR 15/60

5. Strafsenat

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2167 091

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Wilhelm V EEE zu: em, geboren am EEE 1904 in Kumus,

wegen fortgesetzten Betruges

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5.April 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Dr.Faller

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr Ep in der Verhandlung,

Bundesanwalt Dr. bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntz

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 23.Juli 1959 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Wie der Revision zuzugeben ist, reicht es grundsätzlich nicht aus, die Nichtvereidigung eines Zeugen nur mit dem Hinweise auf § 60 Nr.3 StPO zu rechtfertigen (BGH NJW 1952, 273). Eine solche Unvollständigkeit der Begründung ist jedoch dann unschädlich, wenn es ohnehin für alle Beteiligten klar ersichtlich ist, welches Verhältnis des Zeugen zur Tat des Angeklagten angenommen wird (BGH NJW 1953,231 Nr.21 am Ende). So war es hier. Es lag für alle Beteiligten auf der Hand, daß die Zeugin Koll wegen Verdachts der Teilnahme unvereidigt blieb. Das erkannte insbesondere der Angeklagte. Er hatte im Ermittlungsverfahren vor dem Staatsanwalt am 22.Dezember 1958 erklärt, Frau Kofi habe sich als seine Buchhalterin aus einem falsch verstandenen Treueverhältnis an der Herstellung der frisierten Bilanzen und fingierten Rechnungen sowie an der Pührung der Kontenkartei beteiligt (Bd.II B1.202 d.A.). Diese Rolle der Frau Kogiillerurie daraufhin auf Seite 17 der Anklageschrift (Bd.II 31.268 d.A.) kurz erwähnt.

Wie der Revision weiter einzuräumen ist, enthält das Urteil keine ganz eindeutigen Feststellungen darüber, an welchem Tage des Monats September 1958 das Konkursverfahren eröffnet worden ist (vgl.UA S.9,11 und 16). Das ist jedoch im vorliegenden Falle gleichgültig. Die Ausführungen, mit denen die Revision dem Zeitpunkt der Konkurseröffnung eine Bedeutung für den Schuldumfang und die Strafzumessung beilegen will, haben in den Urteilsgründen keine Stütze.

Der Bemerkung des Urteils, der Angeklagte habe "willentlich und: unter Kenntnis aller Tatumstände, also vorsätzlich gehandelt" (UA S.21), ist bei dem hier vorliegenden Sachverhalt deutlich genug die Feststellung zu entnehmen, daß der Angeklagte in allen drei Fällen mindestens die Vermögensgefährdung erkannte, die das Landgericht mit

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Recht als Vermögensschaden behandelt (UA S.20). Daß er sich ihrer bewußt war und auch damit rechnete, sein Unternehmen könne einmal zusammenbrechen (UA S.22), so daß die Banken endgültig geschädigt sein würden, wird nicht durch seine krampfhaft festgehaltene Hoffnung auf einen plötzlichen Wandel in der Weltmarktlage (UA S.7,21,23) ausgeschlossen; denn bloße Hoffnung ist gerade keine Gewißheit. Die Urteilsgründe enthalten also nicht den Widerspruch, den die Revisionsbegründung als Verletzung des § 267 StPO rügt und an den die sachlichrechtlichen Ausführungen im Schriftsatze vom 21.Dezember 1959 anknüpfen.

Auch bei der sonstigen Prüfung des Urteils zeigt sich kein rechtlicher Fehler.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.

Sarstedt Schmidt Siemer

Dr.Börker Faller