Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1960

BGH Urteil vom 01.04.1960 – 4 StR 36/60

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

„amtliche Sammlung: ja) 2160 014 Str0 ,) 178 a si der Yerteidixge Tr , näcluem der Vorsitzende en bisner leusnenden Angeklagten ins Gewissen zeredev unü u ihr unter _imveis auf die erürückende 3eweislage darüder velehLrt hatte, daß bei jer sntscheidung über Jie Zubilliiyung m ‚lde rnier Umstände ein offenes, von Schuldeinsicht una Sühnebereitschaft „etrasenes Geständnis von 5edeitung sein zönne, Gem „ngexlagten in einer ?’a use der Hauptvernandlung erxlärt, die Zubilligung nildernder Jnstände aänge allein von seinen Geständnis ab, so stent der yerwertung des Jarauf von dem Anz geklagten angelegten Jeständnisses jer © 135 a SsPO nicht entgegen. © 564, Urt.v. 1. April 1960 - 4 Stk 26/50 LG 3ielefelä La} m Da zen des Volxes in der Strafsache gegen sen „rbeiter Fritz x EEE zus VREED. {reis : iD. dort geboren an @. EEE EB, zur zeit in üntersuchungs- halt, vegen versuckhter Jötigung zur Unzucht u.s. nat der 4. ütrufsenat des Sundesgericentsnofs in Jer Sitzung vom 1. „pril 1950, an der teilsenonmen haten: Senatspräsident Dr. kotberg als Vorsitzender, Zundesrichter ör. Sauer Eundesrichter kertin öSundesrichter P?rof.Dr. Lang-Kinrichsen 3undesrichter Börtzier als beisitzende Richter, Oberstaatsanvelt un als Vertreter der Zundesanwaltschaft, sustizangestellter > als Urkunäsbeenter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: vie Äevision des Angeklagten gegen üas Jrteil des Landgerichts in Bielefeld vom 20. Iktober 1959 “wird verworfen. Der angeklagte nat die kosten des Aechtsmittels zu tragen. Ihn wirä die seit dem 21. „Kktober 1353 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate üÜbersteigt, auf die Strafe angerechnet. Von xechts wegen u Die Stralkanner hat den ängexlagten wegen versuctter „Stigung zur Unzucht in Fateirheit mit Zürperverletzung sowie wegen „iderstands gegen die Stautsgewalt in Zateinneit nit Aörperverletzung zu einer Gesamtstraie von zwei Suhren Zuchthaus verurteilt. Sie hat folgenien Sachvarhalt festgestellt: „am Abend des 7. „ugust

Nachschlagewerk: Je) „amtliche Sammlung: ja)

2160 014

Str0 ,) 178 a si der Yerteidixge Tr , näcluem der Vorsitzende en bisner leusnenden Angeklagten ins Gewissen zeredev unü

u ihr unter _imveis auf die erürückende 3eweislage darüder velehLrt hatte, daß bei jer sntscheidung über Jie Zubilliiyung m ‚lde rnier Umstände ein offenes, von Schuldeinsicht una Sühnebereitschaft „etrasenes Geständnis von 5edeitung sein zönne, Gem „ngexlagten in einer ?’a use der Hauptvernandlung erxlärt, die Zubilligung nildernder Jnstände aänge allein von seinen Geständnis ab, so stent der yerwertung des Jarauf von dem Anz geklagten angelegten Jeständnisses jer

© 135 a SsPO nicht entgegen.

©

564, Urt.v. 1. April 1960 - 4 Stk 26/50 LG 3ielefelä

La}

m Da zen des Volxes

in der Strafsache gegen sen „rbeiter Fritz x EEE zus VREED. {reis : iD. dort geboren an @. EEE EB, zur zeit in üntersuchungs-

halt, vegen versuckhter Jötigung zur Unzucht u.s.

nat der 4. ütrufsenat des Sundesgericentsnofs in Jer Sitzung vom 1. „pril 1950, an der teilsenonmen haten:

Senatspräsident Dr. kotberg

als Vorsitzender, Zundesrichter ör. Sauer Eundesrichter kertin öSundesrichter P?rof.Dr. Lang-Kinrichsen 3undesrichter Börtzier

als beisitzende Richter, Oberstaatsanvelt un

als Vertreter der Zundesanwaltschaft, sustizangestellter >

als Urkunäsbeenter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

vie Äevision des Angeklagten gegen üas Jrteil des Landgerichts in Bielefeld vom 20. Iktober 1959 “wird verworfen.

Der angeklagte nat die kosten des Aechtsmittels zu tragen.

Ihn wirä die seit dem 21. „Kktober 1353 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate üÜbersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von xechts wegen

u

Die Stralkanner hat den ängexlagten wegen versuctter „Stigung zur Unzucht in Fateirheit mit Zürperverletzung sowie wegen „iderstands gegen die Stautsgewalt in Zateinneit nit Aörperverletzung zu einer Gesamtstraie von zwei Suhren Zuchthaus verurteilt. Sie hat folgenien Sachvarhalt festgestellt:

„am Abend des 7. „ugust 1959 wartete der Angeklagte em Ortsrand von EB uf einer Straße, neben der sich vebüsck Linzog, in gescklechtlicher Erregung auf die nächste weibliche ?erson in der Absicht, "sich ihrer zu vemächtigen". als die 1% Jasre alte Schülerin ingetraud KB herankan, vackte er sie am Handgelenk uni an der Schulter und z20& sie durcr den üÜtraßengraben ins Gebüsch. Dort vwarl er das .äächen auf den äoden, “ürgte es, als es sich keltig wehrte n den

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E unä um !ilfe schrie, am Halse und stopfte irn Senä Zund. Das “ädchen konnte jeäoch den Angeklagten durck einen Zutritt in den Leit veranlassen, es loszulassen. äs lief, immer noch un Hilfe rufenä, auf die Straße zurück. zin vorbeikommender Kraft;agen nahm es zur Polizeistation ir :@- WB :it. zin an den Tatort eilender Polizeibeamter entdeckte den Angeklagten und konnte ihn nach einer Verfolsungsiagd festnehmen. Auf dem nege vom £rankenhaus, in das der angekla.te zur ininahme einer 5lutprobe gebracht wurde, zur Polizeiwache versetzte der Angeklagte Jen ?Polizeibeauten einen wuchtigen Faustschlag ins Gesicht, durch welcken Jessen Sperlippe blutig aufgeschlagen wurde. Der ı„ngeklayte konnte entweichen. Zr schwamn bei seiner Flucht durch die heser.

wit der kevision rügt der angeklaste Verletzung des VerfaßLrensrechts und des sachlichen kechts. das zechtsmittel

hat keinen Erfolg.

I, Die Verfahrensrügen

1. Die Revision trägt vor, der angeklagte habe wänrenä

ges Vorveriahrens und zu Beginn der Hauptvernanälung in „brede gestellt, derierige gewesen zu sein, der den ‚„terfall auf das “Mädchen auszseführt hatte. der Vorsitzende des Gerichts nabe dem Angeklagten für den Fall eines Gestänünisses nmildernäie Umstände in aussicht gestellt unter Ninweis darauf, da? naen dern „kteninnait allein ein Jeständnis ınfür Sie Zutilligung mildernier Instände sein könne. Als

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der ıngexklaste weiter deir 3estreiten getlieten sei, hebe

der Vorsitzende die Verharälung auf einige inuten untertrochen, un der Yerteiüiger Gelegenkeit zu geben, ülie .„nselegenheit nit Jew Angeklagten zu besprechen. in uleser verhanilunsszause habe der Verteidiger den angexläagten eindeutiz erklärt, er hate die wusl zwischen Zuchtnraus uni sefinsnis in der Eand, je nach den, ob er weiter bestreiven cder gestehen wolle. ZJaraufhin habe dann der „ngexla,;te seine Täterschaft zugegeben. Das Urteil, in den den „ngeklagten sleichsohl mildernde Umstände versagt worden seien, beruhe auf diesen Geständiis. Der „ngeklagte sei das Infer einer, wenn auch nicht arglistigen, Täuschung geworden, 5 125 a Zt2L sei verietzi worden.

aus dem Urteil ersinpt sich, das die Gtraikamaner ihre ") €

.berzeugung davon, daS der ängeklagte den „berfall auf das “ädchen ausgeführt kat, neben anderen 3Beweistatsachen auch auf dus teilweise Geständnis des Angexlazten gegründet nat.

‚3 das Geständnie unter Verletzung des 5, 136 a 51?0 zutunde gebracht worden, so könnte das Urteil keinen Bestand

’3 16)

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per & } nsben.

-

Das Gericht hat jedoen den 5 1356 a StPCÜ nicht verletzt.

x 1726 a StPO verbietet nur, die Freiheit der Willensentscäließdung unä Willensbetätigung durch „nwendung bestirmter Mittel zu beeinträchtisen, die jene sntschludfreiheit bedrohen. der sundesgerichtshof hat bereits ausgesprochen {BGiSt 1, 387), daß eine Belehrung keine 3eeinträchtigung der Entschlußfreiheit ist und daß ein 3eschuldigter nicht unfrei handelt, wenn er eine EKanädlung desnalb singesteht.weil er sich sagt, daß das der notwendige erste Sekritt zur Sühne sei unä da3 we.en der Verdachtsgrande Leusnen keinen ärfolg verspreche und ihn nur nachteilig sein könne. "äörlaubt ist deshalb, den Beschuldigten zun 3ewuätsein zu bringen, in weicher Lage er sich befindet, ihr isbei zu eröffnen, welche 3eweisanzeichen gegen seine cLulälosigkeit sprecken, und ihm die möglichen „osen vor Augen zu führen, die sein Verhalten haben kann" {BGH aal). an dieser Auffassung, die auch iu Schrifttum Beifall sefunden hat (Tillmann in Löwe/kosenberg 25. Aufl. 3em. * f und g; Kleinknecht/üüller 4. Aufl. Bem. 3 g und h; Z.5cnmidt Pandbem. 7, 9, 13 und 16; - je zu § 136 a Et?0 -; Bader JZ 1952, 88; Siegert DRiZ 1953, 98, 99 rechte Spalte Nitte), muß festgehalten werden. Bedenklich wäre es nur, dem 3eschuldigten für den Fall seines Geständnisses ein Versorechen abzugeben, d.n. eine örklärung zu machen, die als bindende Zusage aufgefaßt werden kann (Löwe,'kosenberg aal Bem. 9 z; 5. Schmidt aaO Randbem. 19 und 20).

In der vorliegenden Sache hat ater der Vorsitzende dem Angeklagten ein solches Versprechen nicht gemacht. Im Hege des Freibeweises hat der erkennende Senat den dienstlichen \.u3erungen des Vorsitzenden unä der Beisitzer der Ztrafkentner sowie des Sitzungsstaatsanwalts entnommen, das der Vorsitzende dem äÄngeklagten mildernde Umstände für den Fall eines Geständnisses nickt bestimmt in „aussicht gestellt

Hat, Der Vorsitzende hat vielaehr dem Angeklagten ine Jewissen geredet, ihn auf die erdrückende Beweislage Kingewiesen und ihn darauf aufmerksat gemacht, daß bei der Priifung der Trage, ob ihn nildernde Umstände zugebillist werden Könnten, ein offenes Geständnis, dem das Gericht »sinsicnt und Süännebereitschafit entnehmen könnte, von 3edeutung sein könne. Dagezen bestehen keine Gedenken.

Es mag sein, daß der Verteidiger, der den skteninhalt

urd die gesamten Umstände des Talles ebenso wie das Gericht kannte, infolge seiner eigenen Anschauung und seiner Kenntnis der Rechtsprechung der ötrafkamser und auf Grund der Vor- Hub) heltungen des Vorsitzenden an den Angeklagten die .berzeugung gewonnen hat, das Gericht werde nur in Tall eines Sestänäinisses — dann ater auch mit äwderster Wahrscheinlichkeit — den Angeklagten ziläernde Umstände zubilligen, und daß er deswegen dem angeklagten in der Verhandlungspause erklärı hat, allein von dem Geständnis hänge es ab, ob das Gericht eine Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe aussoreche. Darauf, was der Verteidiger dem Angeklagten außerhalb der Hauptverhandlung erklärt, hat aber das Gericht keinen Ein- {luß. Die Lage wäre nicht anders, wenn der Verteidiger dem Angeklagten schon vor dem Beginn der Hauptverhandlung erklärt hätte, nach den ganzen Umständen werde das Gericht dem Angeklagten wohl nur im Fall eines Geständnisses nildernde Umstände zubilligen. Der Angeklagte mag durch eine solche Erklärung seines Verteiäigers in einen seine Entschlußfreiheit beeinträchtigenden Irrtum versetzt worien sein. Ein Irrtum des Angeklagten, in den er von selbst 3eraten ist oder in den ihn sein Verteidiger versetzt hat, rechtfertigt aber die Anwendung des § 136 a St?O nicht (vgl. Löwe/Rosenberg aal Bem. 9 c; Kleinknecht/Müller aaO

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Ben. 3 8 \3); E. Schmidt asl Randvem. 13).

Zu Unrecht beruft sich die kevision ! Jie !Intschei-

au ngen der Oberlanlesgeriente Düsseldorf (FHBl iRv 1959,

270}, Bremen (JZ 1955, 58C) und Eamun JÜBl Si. 19565, 256). in den dort entsckiedenen Fällen hatte jeweils der älichter durch unrichtige Auskünfte die Angerlagten bzw. ihre Ver-

sweidüiger zur Kücknanme der eingelegten kechtsmiitel veranist; ir jiesen sfällen hat also der Nichter die Angeklagten inre Verteidiger durch tatsächlich, wenn auch nicht zewuät Talsene Angaben irresefährt. In der vorliegenden Seuche Jage,en hat der Yorsitzende, wie oben ausgelührt, eine den Tatsechen entsprschende 3elehrung ausgesorochken, die rei verständiger „ürdizuns nicht zu llisverstäränissen

Anlaß geben konnte.

nach all den kanı die xüse keinen Erfolr haben.

rn

nicht verletzt. Die Revision hat nicht vorgetregen, we,che vorn Straigesetz pesonders vorgesehenen, die Strafbarkeit uusschließenden,vermindernden oder erhöhenden Umstände in

ger Hauptverhendlung Dehaustet, in Urteil aber nicht berücksichtigt worden sein sollen. ..ildernde Umstände im allgemeinen sind keine "von Strafgssetz besonders vorgesehenen" Umstände. überdies legt das angefochtene Urteil eingehend dsr, dag und warum miläüernde Unstände nicht angenonnen werden

können.

Il. Die Sachrüge

Die im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen sind Jenkgesetzlich einwandfrei zustande gekommen, verletzen nicht die Sätze der allgeneinen £rfahrung und sind frei von „icdersprichen. Sie tragen den Schuldspruch.

Fa}

Auch üle Versagung niläernüer Umstände ist von der Ztirai-Kanner rechtsfehlerfrei begrinüet worden. Die Strafkanner

&: Entgegen der Meinung uer Hevision ist auch , 267 Abs. 2 LirLl

=]

durfte als für den Angeklagten nachteilig den Unstanrd werten, daß sich der Angeklagte trotz der ihm gemachten vorkaltungen auch in der Hauptverhandlung noch nicht zu einem offenen, von Sckuldeinsicht und Sühnebereitschaft getragenen Geständnis bereitgefunden hat, Sie nat sich

danit nicht in Aiderspruch gesetzt zu der dem ingeklagten von dem Vorsitzenden erteilten 3elehrung. In dieser hatte der Vorsitzende Jarauf hingewiesen, da3 nicht ein Geständnis an sich, sondern ein solches, da3 von Sehuldeinsicht und Sinnebereitschaft getragen sei, bei der Entscheidung über die Zubilligung mildernder Umstände von Bedeutung sein "j können. Zu einer solchen Einsteilung hätte sich der Angeklagte noch in der Hauptverhardlung durchringen können.

Ein kechtsfehler liegt auch nicht darin, daß die Strafkammer bei einem Blutalkoholgehalt des Angeklagten zur Zeit der Tat von 1,3 ;o seine volle strafrechtliche Verantwortlichkeit bejaht hat. &s trifft zu, daß der er-Kennende Senat auch beim Fehlen anderer 3eweisanzeichen einen Kraftradfahrer rit einem Zlutalkoholgehalt von 1,23 ao, einen anderen kraftfahrer mit einem solchen von 1,5 jo für unbedingt fahruntüchtig hält. Die Fahrtüchtigkeit und die strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Täters sind aber nach ganz verschiedenen Maßstäben zu bemessen. Die .) Rechtsprechung hat nie angenommen, daß ein Kraftfahrer, der bei einem blutalkoholgenalt von 1,5 %0 fahruntüchtig ist, deswegen auch nach § 51 Abs. 2 StGB vermindert zurechnungsfähig sein müsse. Im Gegenteil wird ein ausgewachseser kann, der bei einem Blutalkoholgehalt von 1,5 x0 als fakruntüchtig befunden wird, beim Fealen aller anderen „nhaltspunkte regelmäßig auch für seine Verkehrsstraftaten als voll verantwortlich angesehen. nenn die Strafkanmer eusgeführt hat, daß der Angeklagte durch den Alkoholgenuß

-8.-

nSchstens leicht enthemnt, aber nicht merklich beeinträchtigt gewesen sei unä daß bei ihm sonst nichts auf einen Ausschluß sder eine wesentliche Versinderung seiner kinsichts- und „iilensfähigkeit hindeute, so kann dem aus Rechtsgründen

nicht entgegengetreten werden.

Da das angefochtene Urteil auch im übrigen keinen Rechts- £fehler erkennen 1läSt, muß die Revision als unbegründet verworden werden.

Bundesrichter Zartin ist beurlaubt und kann

desnalb nickt unterschreiben.

in 9 S (0) 3

xotberg

Kotberg Lang-kinrichsen Börtzler