Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1960

BGH Entscheidung vom 25.03.1960 – 4 StR 69/60

4. Strafsenat

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Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen

den Arbeiter Otto_D er aus Eeip- ( iD, geboren am 8. ED in kp, 2.2. in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls i.R. u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. März 1960, an der teilgenomnen haben:

Senatspräsident Dr. Kotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr, Flitner

Bundesrichter Börtzler als beisitzende Hichter,

Oberstaatsanwalt Dr.Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeauter der Geschäftsstelle,

für aecht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das .Urteil des Landgerichts in bkssen vom 7. November 1959 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

a) soweit der Angeklagte wahlweise wegen Diebstahls oder Hehierei verurteilt worden ist,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Kechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird äie Revision des Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen

Der Anseklagte ist wegen Diebstahls in Kückfall und wahlweise wegen Diebstahis oder Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von einen Jahr und sechs Honaten Zuchthaus verurteilt worden.

Seine ıevision rügt allgemein die Verletzung sachlichen wechts. Sie ist zum leil begründet.

1. Die Darlegungen der Strafkammer zur Verurteilung des Angeklagten wegen Diebstahls im fückfall lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen,

2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegt dagegen, daß das Landgericht den Angeklagten wahlweise des Diebstehls oder der Hehlerei schuldig befunden hat.

Eine wahldeutige Feststellung zwischen Diebstahl und Hehlerei bei ungewissem Tathergang ist zwar statthaft (vgl. EGHSt 1, 302, 304 mit Hinweisen). Sie ist aber - wie auch jede andere wallldeutige Feststellung — nur dann rechtlich einwandfrei getroffen worden, wenn die uründe des Urteils den äußeren und inneren Sachverhalt beider Verhaltensweisen wiedergeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der nach Überzeugung des Gerichts allein in Frage kommenden strafbaren Handlung gesehen werden. Aus den Urteilsgründen muß mithin auch zu entnehmen sein, daß ein strafloses Verhalten nicht angenonmen werien kann (vgl. BGHSt 12, 386).

Daran fehlt es im angefochtenen Urteil insoweit, als Aus-Zührungen zum inneren Tatbestand der Hehlerei in seinen üründen nicht enthalten sind. Nirgends in ihnen konmt zum Ausdruck, daß der Angeklagte das in seinen Keller vorgefundene, dem Klempnerneister Die zestohlene Schweißgerät seines Vorteils wegen an sich gebracht hat, obwohl ihm bekannt war oder obwohl

er annehmen mußte, daß es nittels einer strafbaren handlung erlangt war (§ 259 Abs. 1 StGB),

Das angefochtene Urteil ist daher unter Zurückverweisung der Sache ar das Landgericht aufzuheben, soweit der Angeklagte wahlweise wegen Diebstahls oder Hehlerei verurteilt worden ist. Auch der Gesamtstrafausspruch hat somit keinen rechtlichen Bestand. Zu einer aufhebung der vom Landgericht gegen den Angeklagten wegen Diebstahls im fückfall verhängten Zuchthausstrafe sieht sich der Senat dagegen nicht genötigt. Denn die ütrafzunessungsgründe lassen erkennen, daß diese Einzelstrafe in ihrer Höhe durch die aufgehobene wahlweise Verurteilung des Angeklagten nicht beeinflußt ist.

Rotberg Martin Lang-Hinrichsen Flitner Börtzler