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BGH Entscheidung vom 25.03.1960 – 4 StR 45/60

4. Strafsenat

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2160 022

Im Namen des Volkes in der Strafsache

gegen

den Iinvaliden Franziskus P EEEB zu: CEEEED, geboren am @. ED ED ir CE 5 che,

wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. März 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner

Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr.Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in ässen von 7. Oktober 1959 mit den reststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung unä Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Land-

sericht in Bochum zurückverwiesen.

Yon Rechts wegen

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ı

Gründe§

Der bisher unbestrafte, zur Zeit der Hauptverhandlung 59 Jahre alte Angeklagte {st wegen Unzucht mit einem Kinde zu einer Gefängnisstrafe von zehn Honaten verurteilt worden.

Mit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften.

Die Rügen greiflen durch.

Der Verteidiger des Angeklagten hatte u. a. den Antrag gestellt, die Zeugin SEE darüber zu hören, daß sie "an dem betreffenden Abend" -— gemeint ist der 13. August 1959 - gegen 19 Uhr den Angeklagten mit dem Kind Brigitte Mb, dem Opfer des Täters, in der Gasse hat stehen sehen. Der Verteidiger hatte mit dem Antrag beabsichtigt, die Glaubwürdigkeit des Kindes zu erschüttern, das erst nach 21 Uhr mit dem Angeklagten in dem Kaninchenstall zusammengetroffen sein will. Vorher will es an diesem Tag mit dem Angeklagten keine Begegnung genabt haven. Dieses letztere ergibt sich zwar lediglich aus der 2evisionsschrift, dagegen nichv aus dem Urteil, das :inzelheiten der Bekundungen des Kindes und auch im übrigen über das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht wiedergibt. Das Landgericht hat "im Kinverständnis mit den Prozeßbeteiligten" beschlossen: Die Beteiligten sind damit einverstanden, daß die in das issen der Trau SB sestellten Tatsachen als wahr unterstellt werden. In dem Urteil selbst ist jedoch diese Yahrunterstellung nicht erwähnt. Da es auch sonst an jeder Ausführung zur fFürdigung der Beweise fehlt, ist das Revisionsgericht nicht in der Lage nachzuprüfen, ob auch tatsächlich die Behauptung ale wahr unterstellt und in welcher Weise die Wahrunterstellung im Hinblick auf das übrige Ergebnis der Beweisaufnahne für die Überzeugungsbildung des Gerichts gewür-

aigt worden ist. Es muß deshalb mit der Möglichkeit rechnen, daß die Strafkammer die Beweisbehauptung nicht so behandelt hat, als sei sie wahr. Dann aber hätte sie über den gestellten Beweisamtrag entscheiden müssen. Hierin liegt ein verfahrensrechtlicher Mangel, der zur Aufhebung des Urteils führen muß, da nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Vernehmung der Zeugin die Überzeugung des Landgerichts von der Glaubwürdigkeit des Kindes erschüttert hätte.

In sachlichrechtlicher Hinsicht hat das Urteil leäiglich das Gutachten der psychologischen Sachverständigen Frau Dr. KW angefünrt, nach welchen die Aussage des Mädchens mit an Sicherheit grenzender \ahrscheinlichkeit glaubwürdig ist. Die Strafkammer 1äßt Jedoch in keiner Weise eine eigene Stellungnahme zu den Gutachten erkennen. Es ist deshalb schon zweifelhaft, ob sie sich dem Gutachten anschließen will. Sollte dies aber der Sinn der äußerst knappen Urteilsausführungen sein, so ist darauf hinzuweisen, daß sich der Richter in der Regel dem Gutachten nicht in Bausch und Bogen anschließen soll. Tut er es dennoch, so müssen die Ausführungen des Sachverständigen im Urteil wiedergegeben werden und erkennen lassen, daß sie von zutreffenden Vorstellungen ausgehen (BGHSt 7, 238, 240; vgl. auch 8, 113, 118).Die Beweiswürdigung enthält demnach auch einen zur Aufhebung des Urteils nötigenden sachlichrechtlichen Mangel.

Es wird sich empfehlen, in dem neuen Urteil nähere Angaben über die Einlassung des Angeklagten, die Bekundungen des Mädchens und das Gutachten de Sachverständigen zu machen, zumal die Revisionsschrift geltend macht, daß die einzelnen Angaben des Kindes während des Stralverfahrens nicht voll miteinander übereinstimmten. Im übrigen wird das Landgericht Gelegenheit haben, auch den

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sonstigen Inhalt der Revisionsschrift zu berücksichtigen. zine sorgfältige Prüfung ist besonders deshalb erforderlich, weil der schon im vorgerückten Alter stehende Angeklagte bisher nicht straffällig geworden ist.

Zur Strafzumessung sei noch folgendes bemerkt: die Strafkammer führt aus, daß der anger chtete Schaden groß sei. Da das Kind bereits einmal das Opfer eines Sittlichkeitsverbrechens gewesen ist, wird es einer näheren Darlegung bedürfen, aus welchen Gründen nunmehr weiterhin ein großer Schaden entstanden ist.

Das Revisionsgericht hielt es für angemessen, von der Befugnis des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen.

Rotberg Martin Lang-Hinrichsen Flitner Börtzler