Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 22.03.1960 – 1 StR 687/59
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Verwaltungsoberinspektor Wolfgang S cn ib aun VOR / TEE, geboren am @. ED ED ir SEEEEEEEED/ Ohr. ,
wegen Unzucht mit Abhängigen
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. März 1960, an der teilgenommen haben:
Bundestrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesridhter Dr. Seibert Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner
Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 8. Oktober 1959 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
gr
Gründe§
Der Angeklagte hat sich als geschäftsleitender Beamter der Verwaltung der Gemeinde VEEEEEED zwei weiblichen Gemeindeangestellten unsittlich genähert, wobei es auch zu gewissen Handgreiflichkeiten kam, Das Landgericht hat ihn wegen zweier fortgesetzter Verbrechen der Unzucht mit Abhängigen (§ 174 Nr. 2 StGB) zur Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts; sie hat mit der Sachrüge Erfolg.
Unrichtig ist es allerdings, wenn die Revision meint, daß der Angeklagte zu den beiden Angestellten nicht in einem dienstlichen Überordnungsverhältnis gestanden habe, wie es § 174 Nr. 2 StGB voraussetzt. Der Tatbestand trifft nicht nur den Disziplinarvorgesetzten, sondern alle Beamten (BGHSt 13, 260), die sachliche Weisungsbefugnisse gegenüber den in der betreffenden Behörde tätigen Personen besitzen (4 SiR 478/53 vom 26. November 1955, MDR 54, 150). Ein solches Überordnungsverhältnis hat das Landgericht einwandfrei festgestellt. Es hat sich dabei auch nicht zu Art. 39 der Bayer. Gemeindeordnung vom 25. Januar 1952 (BayGVBl 52, S.19)in Widerspruch gesetzt, wonach Vertreter des ersten Bürgermeisters der zweite Bürgermeister und bei dessen Verhinderung der dritte Bürgermeister ist. Wenn in dem Urteil ausgeführt wird, der Angeklagte habe als Dienststellenleiter den ersten Bürgermeister in der Beaufsichtigung der dienstlichen Geschäfte in eigener Verantwortung vertreten, so sollte damit ersichtlich nicht gesagt werden, daß der Angeklagte den zweiten oder dritten Bürgermeister rechtlich aus ihrer Stellung als Stell-
vertreter des ersten Bürgermeisters verdrängt habe, sondern nur zum Ausdruck kommen, daß er den amtierenden Bürgermeister in der Aufsicht über den inneren Dienstbetrieb der Gemeindeverwaltung vertrat. Das Urteil epricht offensichtlich deshalb ausdrücklich vom ersten Bürgermeister und nicht schlecht. hin vom Bürgermeister, weil es sich tatsächlich so verhielt, daß das Bürgermeisteramt während der in Betracht kommenden Zeit durch den ersten Bürgermeister versehen wurde. Im übrigen kann nach Art. 39 Abs. 2 der Bayer. Gemeindeordnung der erste Bürgermeister im Rahmen der Geschäftsverteilung einzelne seiner Befugnisse in Angelegenheiten der laufenden Verwaltußg auch einem Gemeindebediensteten übertragen. Eine solche föürnliche Übertragung von Befugnissen hat das Landgericht allerdings nicht festgestellt, - Daß sich ein Teil der Vorfälle außerhalb des Dienstgebäudes und des Dienstes abspielte, kann keinen grundsätzlichen Unterschied machen (vgl. BGH NJW 53, 1923 Nr. 22).
Dagegen können die Feststellungen des Urteils nicht die rechtliche Folgerung dragen, daß der Angeklagte die beiden Angestellten unter Ausnutzung einer Amtsstellung zu den unzüchtigen Handlungen mißbraucht hat. Das Landgericht sagi hierzu in tatsächlicher Hinsicht nur, "daß der Angeklagte e sein Dienstverhältnis zu den beiden ihm dienstlich unterstellten Mädchen als Mittel zur Erlangung der Unzuchtshandlung benutzt habe" und "daß er sich dessen bewußt gewesen sei, daß ihm seine Amtsstellung kraft seiner autoritären Beeinflussung der Mädchen die Vornahme der Unzuchtshandlungen erleichtert habe". Diese allgemeinen und formelhaften Wendungen können im gegebenen Falle nicht ausreichen, um die mißdräuchliche Ausnutzung der Amtsstellung zu begründen.
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Wie der Senat bereits in der Entscheidung BGHSt 8, 24 dargelegt hat, ist es für die Frage, welche Feststellungen im einzelnen zur Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmals erforderlich sind, von wösentlicher Bedeutung, wie groß das Übergewicht der Amtsstellung des Täters gegenüber dem Opfer ist und ob das Verhältnis des Amtsträgers zu dem Opfer sich von vornherein in der amtlichen Beziehung erschöpft oder ob es sich darüber hinaus auch in den persönlichen oder privaten Bereich erstreckt. Wo das Übergewicht der Amtsstellung besonders nachhaltig und die Beziehung des Täters zum Opfer ausschlie3lich amtlicher Art ist, wird es regelmäßig nicht des Nachweises besonderer Umstände dafür bedürfen, daß der Amtsträger die sich aus seiner Stellung ergebende Überlegenheit als Mittel zur Überwindung des Widerstands seines Opfers ausgenutzt hat. Ist das Übergewicht der Amtsstellung dagegen gering und umgreift äas Überoränungsverhältnis die tatsächlichen Beziehungen der Beteiligten zueinander nicht in ihrem vollen Umfange, kommt es dabei vielmehr nur hin und wieder betont zum Ausdruck, so wird es umgekehrt in aller Regel ganz von den Umständen des Eingelfalles abhängen, ob die Stellung des Amtsirägers bei der Vornahme der unzüchtigen Handlungen ins Gewicht gefallen ist. Das typische Beispiel für ein amtliches Gewaltverhältnis dieser Art ist die innerdienstliche Über- und Unterordnung im Behördenbetriebe. Hier wird die Frage, ob Unzuchtshandlungen tatbestandsmäßig im Sinne des § 174 Nr. 2 StGB sind, fast immer entscheidend davon abhängen, von welcher Art die Abhängigkeit der Verletzten ist, wobei es nicht nur auf die rechtliche, sondern auch auf die tatsächliche Gestaltung der Beziehungen des Amtsträgers zu der untergebenen Person ankommt. Erst auf dieser Grundlage sind im allgemeinen die in solchen Fällen gebotenen konkreten Feststellungen darüber möglich, ob der Amtsträger seine dienstliche
Machtstellung bei der Begehung der unzüchtigen Handlung ausgenutzt hat oder sich das Ansehen und das Vertrauen, deser als Amtsperson oder Vorgesetzter genoß, bei seinem Vorhaben zunutze machte, in dem Bewußtsein, daß das Opfer aus dem Gefühl der Abhängigkeit die Handlung dulden und gegen ihn aus diesem Grunde nichts unternehmen werde (vgl. BGHSt 8, 24, 27).
Bei den dem Angeklagten zur Last gelegten Taten handelt es sich um Grenzfälle, die näbere Feststellungen in diesem Sinne notwendig machten. Solche Feststellungen läßt das Urteil vermissen. So hätte das Landgericht - gegebenenfalls” durch die Erhebung geeigneter Beweise — klären müssen, wüe das Verhältnis des Angeklagten zu den Angestellten seiner Behörde im allgemeinen war, ob der Angeklagte tatsächlich eine besondere Autorität besaß oder für sich beanspruchte, ob er selbstherrlich oder kameraädschaftlich auftrat, ob er ein hohes natürliches Ansehen genoß oder etwa nicht recht für voll genommen wurde. Es wäre weiter darauf angekommen, von den Verletzten zu erfahren, ob sie sich von dem Angeklagten ebhängig fühlten, was sie insbesondere veranlaßte, die doch teilweise recht oft wiederholten Zudringlichkeiten des Angeklagten zu dulden, ohne daß sie sich bei dem Bürgermeister über ihn beschwerten. Dabei könnte es wiederum von Bedeutung sein, wie sich ihr inner- und außerdienstliches Verhältnis zu dem Angeklagten bis dahin gestaltete und wie es nach Beendigung der Tat fortgesetzt wurde. Im Falle Held könnte es von wesentlicher Bedeutung sein, ob diese Angestellte etwa einen größeren oder geringeren persönlichen Einfluß bei dem Bürgermeister oder anderen Respektspersonen der Gemeinde besaß als der Angeklagte. Es wäre außerdem näher darzulegen gewesen, ob und inwiefern der Angeklagte seine dienstliche Überlegenheit und das mit seiner Stellung verbun-
dene Angehen ausgenutzt hat. In dieser Hinsicht könnte es vor allem bedeutsam sein, daß sich die Handgreiflichkeiten auch in dem verdunkelten Fotokopierraum der Gemeindeverwaltung abspielten. Sollte es gerade dort mehrfach zu Annäherungsversuchen und unzüchtigen Handlungen des Angeklagten gekommen sein, so könnte ein Amtamißbrauch im Wiederholungsfalle möglicherweise darin zum Ausdruck gekommen sein, daß die betreffende Angestellte dem Angeklagten als Vorgesetztem gehorchte, wenn sie mit ihm erneut in den Fotokopierraum ging, obwohl sie mit weiteren unsittlichen Zumutungen rechnen mußte.
Nicht unbedenklich ist es schließlich, wenn das Landgericht das Unrechtsbewußtsein des Angeklagten aus seiner Einlassung folgert, er habe sich über seine Handlungsweise immer wieder Gedanken gemacht und sie nicht für richtig gehalten, ohne in Erwägung zu ziehen, daß solche Gewissensbedenken dem Angeklagten allein schon wegen der in seinem Verhalten liegenden ehelichen Untreue kommen konnten und deshalb nicht ohne weiteres für das Bewußtsein eines Mißbrauchs uer Amtsstellung zu sprechen brauchen (vgl. BGHSt 20, 35).
Nach alledem muß das angefochtene Urteil aufgehoben werden. Eines näheren Eingehens auf die durchweg unzulässig
erhobenen Aufklärungsrügen und die unbegründete Besetzungsrüge bedarf es unter diesen Umständen nicht.
Dr. Peetz Seibert willms
Hübner Fischer