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BGH Entscheidung vom 18.03.1960 – 4 StR 58/60

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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KL 4_StR_ 58/6 2160 023

ImNamen des Volkes In der Strafsache gegen

den Amtsrentmeister Bernhard 2 EEE zu: m: geboren am @. ED EB in re,

wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung u.a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. März 1960, an der teilgenomuen haben

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Flitner

Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,

Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 16. Oktober 1959 wird verworfen.

Der Anseklagte trägt die Kosten seines Äkechtsmittels.

Von Aechts wegen

Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Seit 1931 führte der Angeklagte die Kasse der Gemeinde, später des Auntes EB. 1935 übernahm er auch die Leitung der Stadtkasse Voww, ferner diejenige der Stadtund «arkenkasse Ti, der Kassen mehrerer anderer Gemeinden sowie einiger Forstkassen und anderer Nebenkassen. am 4. Juni 1937 wurds er in das 5beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen und zum Amtsrentmeister ernannt.

Im März 1945 wurde der Angeklagte wegen seiner parteipolitischen Betätigung in den Jahren zuvor seines Dienstes enthoben. Im April 1948 wurde er als Amtsrentmeister wieder eingestellt und in seinem früheren Aufgabenbereich wieder verwendet. In Jahre 1954 übernahm er schließlich noch in privater zigenschaft die Kasse der katholischen Kirchengemein-

se u.

In der Zeit von Februar 1950 bis Februar 1959, wo er wegen Krankheit dauernd dienstunfähig wurde, schädigte der Angeklagte in einer xeihe von Fällen die Stadt- und Markenkasse ve un insgesamt 24 428,53 DM, die Stadtkasse OB um 1 675,66 Diü und die Vemeindekasse Nun um 53 109,44 DM. In einem Falle behielt er einen Bargeldbetrag von 1 518,24 DM, der ihm von einer Firma für die Stadtund slarkenkasse (in übergeben wurde, für sich. In sieben Fällen verwertete er Verrechnungsschecks, die ihm von verschiedenen firmen für die genannten drei Kassen übergeben wurden, in der Weise für sich, daß er in fünfFällen sich die Beträge der einzelnen Schecks von der Stadtsparkasse Vww-GEB zuszahlen ließ. In einem der sieben Fälle ließ er den betrag einss auf 12 694,26 DM lautenden, für die Stadt- und ‚larkenkasse Mm entgegenszenomnenen Verrechnungsschecks

auf dus Konto der Kirchengemeinde VE» überweisen, von wo er das Geld in leilbeträgen abhob. Im - auch zeitlich - letzten der sieben Fälle legte er einen für die Stadt- und Markenkasse (CB bestimmten, auf 3 000,- DM lautenden Verrechnungsscheck der Spar- und Darlehenskasse \uiiiED zur üutschrift auf das Konto der katholischen Kirchengemeinde CB vor; Gsiese vwutschrift wurde nicht mehr ausgeführt, Fünf der genannten sieben Verrechnungsschecks versah der angeklagten, ehe er sie zur Auszahlung oder zur Gutschrift vorlegte, außer mit seinem eigenen Namen auch mit )) demjenigen des Buchhalters Brig. Als die Stadtsparkasse VD au 27. Dezember 1955, kurz nachdem sie dem Angeklagten in einem der erwähnten sieben Fälle 3 605,353 DM ausbezahlt hatte, der Stadt- und Markenkasse VB einen Kontoauszug übersandte, vernichtete ihn der Angeklagte.

Wegen dieser Handlungen hat das “andgericht den Angeklagten der fortgesetzten schweren Amtsunterschlagung, der fortgesetzten Untreue, der fortgesetzten Urkundenfälschung und der Urkundenvernichtung im Amt, alle in Tateinheit begangen, schuldig befunden.

kußerdem entnahm der Angeklagte in der Zeit seit 1956 )) bis zum Februar 1959 der Kasse der katholischen Kirchengemeinde VB nach und nach Beträge in einer Gesamthöhe von etwa 14 000,-- Dü, die er für sich verbrauchte. Insoweit hat ihn das Landgericht wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit nit fortgesetzter Unterschlagung verurteilt.

Das Landgericht hat zwei vefängnisstrafen von 2 1/2 Jahren und 1 1/2 Jahren und zwei welästrafen von 400,-- IM und 200,-- DM festgesetzt. Aus den üefängnisstrafen hat es eine Gesamtgefängnisstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten gebildetaußerdem hat es dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von 3 Jahren aberkannt.

I

Ef

Die Revision des Angeklagten rüst die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen kechts. Sie kann keinen Erfolg haben.

I, Die Verfahrensrüge

l., Die Aufklärungsrüge

Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte seit 1938 als Jrtsgruppenleiter der NSDAP häufig an Veranstaltungen teilnahm, bei denen reichlich Alkohol getrunken wurde, und daß er seitdem eine zunehmende Neigung zum Trinken faßte. Seit seiner Wiedereinstellung sprach er immer häufiger dem Alkohol zu und verbrachte den größten “eil seiner Freizeit und selbst einen Teil seiner Dienststunden in Gaststätten. Nachdem er schon während des Krieges an einem Leber- und Nierenleiden litt, haben sich seine Leiden in den letzten Jahren weiter verschlimnert. £r leidet jedzt an Zuckerkrankheit, einem Herzmuskelschaden mit Bluthochdruck und einen erheblichen Persönlichkeitsabbau, als deren Folgen sich häufiger Gedächtnisschwäche und ein Nachlassen der Denkschärfe einstellen. Seit 9. Februar 1959 ist der angeklagte dauernd dienstunfähig.

Die Revision meint, die Haltlosigkeit des früher gut beleumundeten Angeklagten hätte dem Gericht Anlaß geben müssen, ihn auf seine strafrechtliche Verantwortlichkeit untersuchen zu lassen. Jedoch brauchten weder der Umstand, daß der Angeklagte immer mehr dem Alkohol verfallen ist, noch die Tatsache, daß er nunmehr neben anderen Krankheiten an einem erheblichen, mit öfter eintretender Gedächtnisschwäche und einem Nachlassen der Denkschärfe verbundenen Persönlichkeitsabbau leidet, bei dem Gericht ernste Zweifel an seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit aufkommen zu lassen. Offensichtlich hat auch für den Angeklagten und seinen Verteidiger kein

Anlaß bestanden, die Möglichkeit einer Verminderung der Zurechnungsfähigkeit in Betracht zu ziehen. Sie haben es nicht für erforderlich gehalten, in der Hauptverhandlung einen ent. sprechenden Beweisamtrag zu stellen.

2. Die weitere Verfahrensrüge (§ 267 StPO) ist offensicht. lich unbegründet. Las Landgericht hat bei der Strafzumessung die "Mitschuld der Verletzten", nämlich den Umstand, daß dem Angeklagten seine Straftaten sehr leicht gemacht wurden, ausarücklich mildernd berücksichtigt. Y

II. Die Sachrüze

le. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, daß der Angeklagte sich in allen acht Fällen, in denen er zum Nachteil der von ihm amtlich geführten Kassen gehandelt hat, sich der schweren Amtsunterschlagung und in Tateinheit damit der Untreue schuldig gemacht hat. Jhne Kechtsfehler hat das Landgericht anangenommen, daß der Angeklagte in allen acht Fällen seinen Zueignungswillen dadurch betätigt und die Antsunterschlagung und die Untreue dadurch vollendet hat, daß er im zweiten Fall den angenommenen Bargeldbetrag für sich behielt, im ersten,

dritten, vierten, fünften und siebten Fall sich die Beträge rt

der einzelnen Schecks bar auszahlen ließ, im sechsten und achten Fall die Schecks der Sparkasse zur Gutschrift auf ein anderes Konto als dasjenige des jeweiligen berechtigten vorlegte. Auch in den beiden letztgenannten Fällen handelte der Angeklaste im eigenen Interesse und in der angemaßten Stellung eines «igentümers, weil er im sechsten Falle den Scheck-

betrag durch die Überweisung auf das Konto der katholischen Kirchengemeinde Winterberg ohne weiteres für ihn verfügbar wurde und er im achten Fall einen Schaden, den er der katholischen Kirchengemeinde VD zugefügt hatte, teilweise wie” der gutmachen wollte.

Auch gegen die Annahne der mit der schweren Amtsunterschlagung und der Untreue rechtlich zusanmmentreffenden Ur-. kundenfälschung im dritten, vierten, fünften, siebten und achten Fall bestehen keine Bedenken. &bensowenisg ist die Annahme der Urkundenvernichtung im Ant im fünften Fall zu beanstanden. Wenn das Landgericht ohne nähere Begründung ansenommen hat, daß auch diese Urkundenvernichtung im Amt mit der schweren Amtsunterschlagung, der Untreue und der Urkundenfälschung in lateinheit - statt möglicherweise in iatmehrheit - stehe, so ist dadurch der Angeklagte keinesfalls beschwert.

Ein techtgfehler zum Nachteil des Angeklagten ist auch insoweit nicht zu erkennen, als das Landgericht den Angeklagten der Unterschlagung in Tateinheit mit Untreue zum Nachteil der katholischen Kirchengeneinde VB schuldig befunden hat.

Mit necht beanstandet die üevision jedoch, daß die AusTührungen des angefochtenen Urteils Zweifel darüber aufkommen lassen, ob das Jandgericht die Einzelakte der strafbaren Handlungen zum Nachteil der amtlich geführten Kassen und der katholischen Kirchengemeinde We aus zutrei'fenden Erwägungen als fortgesetzte Handlungen angesehen hat. bei längeren Zwischenräumen wischen den äinzelakten ist der für die Annahme einer fortgesetzten Handlung unentbehrliche Gesamtvorsatz (vgl. BGHSt 1, 313, 314) regelmäßig besonders zu begründen (RGSt 75, 207, 209). Nach den Feststellungen hat der Angeklagte den ersten, im Februar 1950 begangenen strafbaren Handlungen die nächste Verfehlung erst im Mai 1953 folgen lassen. Auch zwischen den übrigen Einzelakten liegen Zeitspannen von vielen Monaten, zwischen dem sechsten und dem siebten Fall von mehr als zwei Jahren. Die bestehenden Zweifel könnten aber nur dann sur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen, wenn der Angeklagte durch die Annahme der fortgesetzten Taten beschwert wäre. Das ist jedoch nicht der Fall.

Hätte das Landgericht den ersten, im Jahre 1950 liegenden Fall der strafbaren Handlungen zum Nachteil der Autskassen als rechtlich selbständige Straftat gewürdigt, so hätte es nach den Feststellungen - entgegen der Meinung der kevision - nicht annehmen können, der Angeklagte nabe die Tat deshalb begangen, weil er sich infolge der Nachkriegsereignisse in einer unverschuldeten Notlage befunden habe. Zwar waren damals nicht nur zur Behandlung der Krankheiten des Angeklagten, sondern besonders derjenigen seiner schwerkranken Ehefrau laufend höhere Ausgaben notwendig. Seit April 1948 stand aber der Anseklagte wieder in Dienst als Amtsrentmeister. Er war gegen Krankheit versichert und seine Kasse ersetzte, wie das Urteil ausdrücklich feststellt, einen erheblichen leil der für die Krankheiten gemachten Lufwendungen. Der Angeklagte war auch seit 1939 Eigentümer eines wertvollen, nur wenig belasteten Wohnhauses. “ine Notlage kann aber vor allem deswegen nicht als Triebfeder für das Begehen der Straftat anerkannt werden, weil der Angeklagte das unterschlagene Gold nur zum Teil für die Krankenpflege seiner Ehefrau und für seine eigeno Heilbehandlung verwendete, aber schon damals den größten Teil des Geldes für alkoholische Getränke und teuere Gerichte in daststätten ausgab, wobei er auch seine bekannten sehr freigiebig, bewirtete. cine *instellung des Verfahrens nach § 3 Abs. 1 v StFG 1954 wegen der im Jahre 1950 begangenen strafbaren Handlungen wäre daher auch dann nicht möglich, wenn das Landgericht diese Handlungen als rechtlich selbständige Tat gewürdigt hätte.

Entsprechendes gilt auch für die im Mai 1953 begangenen strafbaren Handlungen.

Allerdings hätte das Landgericht, wenn es den Fortsetzung zusammenhang nicht angenommen hätte, den Angeklagten wegen der in den Jahren 1950 und 1955 begangenen Handlungen nur unter del

Gesichtspunkt der schweren Amtsunterschlagung, nicht auch demjenigen der Untreue schuldig sprechen können. Denn im Zeitpunkt der ersten richterlichen Handlung, die gegen den AÄngeklagten wegen seiner Straftaten gerichtet war, - dem 26. März 1959 (Bl. 27 dA.) - war die Strafverfolgung der in den Jahren 1950 und 1953 begangenen Vergehen bereits verjährt. Die Strafwürdigkeit der 1950 und 1953 begangenen strafbaren Handlungen wird jedoch davon nicht berührt, daß bei der möglicherweise gegebenen rechtlichen Selbständigkeit der Straftaten der Angeklagte für diese Taten nur wegen schwerer Amtsunterschlagung hätte verurteilt werden dürfen. Vor allem aber muß es bei der großen Zahl der Fälle als ausgeschlossen erachtet werden, daß das Landgericht im Endergebnis zu einer geringeren Gesamtgefängnisstrafe und sonst zu geringeren Strafen gekounen wäre, wenn es den Fortsetzungszusammenhang verneint und für die einzelnen Fälle selbständige Strafen ausgeworfen hätte. Hieroei ist besonders auch der Umstand beachtlich, daß es sich

in den zweiten Fall aus dem Jahre 19553 um den geringsten Einzelschaden aller acht Fälle handelt und auch der Einzelschaden in ersten Fall aus den Jahre 1950 von demjenigen der späteren Fälle teilweise erheblich überstiegen wird.

Aus denselben Zrwägungen ist der Angeklagte auch dadurch nicht beschwert, daß das Landgericht die strafbaren unse zum Nachteil der katholischen Kirchengemeinde "(u © fortgesetzte Handlung angesehen hat.

Zum Schuldspruch kann daher die Revision keinen Erfolg haten.

2. Auch gegen den Strafausspruch bestehen keine rechtlichen Bedenken,

Entgegen der Kuffassung der Revision ist es nicht zu beanstanden, daß das Landgericht den Umstand strafschärfend be-

rücksichtigt hat, daß der Angeklagte den größten Teil des seldes veruntreut hat, um ein großzügiges Leben führen zu können, und daß er das veld auf Zechtouren vertan hat, bei denen er häufig andere freihielt. Die «evision übersieht bei ihren Ausführungen, daß der Angeklagte nach den Feststellungen zu seiner Haltlosigkeit keineswegs erst durch seine Arbeitslosigkeit nach dem Krieg und durch seine Krankheit gebracht worden ist, sondern daß er schon seit 1938 als Ortsgruppenleiter der NSDAP eine zunehmende Neigung zum Trinken faßte und reichlich dem Alkohol zusprach. Im übrigen durfte das 1); Landgericht auf jeden Fall den Umstand strafschärfend werten, daß der Angeklagte die unterschlagenen Gelder zum größten Teil nicht zur Bestreitung notwendiger Ausgaben, sondern dazu verwendete, seinen Hang zum Alkohol und zu einem großzügigen Leben zu befriedigen.

Die Revision muß daher nach allem verworfen werden.

Rotberg Sauer Martin Flitner Börtzler