Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 15.03.1960 – 5 StR 49/60
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 49/60 2157 058
ImNamen des Volkes
In der Strafsache gegen
den selbständigen Elektro- und Rundfunkmechanikermeister
Kurt S EEE u: DER, geboren arı EEEEEEEED 1907 ir PO
zur Zeit in Untersuchungshaft,
- Sachbezeichnung: HE u.a. - wegen Abtreibung
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15.März 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr .EEEEEE> als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär (> als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Die Revision des Angeklagten SW ze :en das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 16. Juni 1959 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die nach dem 16.Juni 1959 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
- Von Rechts wegen -
- 2.
Gründes
Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Beihilfe zur Abtreibung ist richt zu beanstanden.
1. Mit der Verfahrensbeschwerde will die Revision
darlegen, das Landgericht sei in mehreren Punkten der ihm von Amts wegen obliegenden Pflicht nicht nachgekommen, den Sachverhalt aufzuklären (§ 244 Abs.2 StPO). Diese Rügen sind unzulässig. Es fehlt die Angabe der Beweismittel, deren sich die Strafkammer weiterhin hätte bedienen sollen (vgl.hierzu BGHSt 2,168). Nur bei der Rüge, es hätte aufgeklärt werden müssen, daß zwischen dem Beschwerdeführer und den Erben Hildegard TOD: ein Zivilrechtsstreit geschwebt habe, ist als weiteres Beweismittel, dessen sich das Landgericht hätte bedienen sollen, auf die Zivilprozeßakten verwiesen. Diese konnten in ihrer Gesamtheit jedoch nur beweisen, daß tatsächlich ein Rechtsstreit schwebte. Das wieder stand offensichtlich für das Gericht und alle Prozeßbeteiligten fest und bedurfte daher keines Beweises. j
Was die Revision sonst an Verfahrensbeschwerden vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.
2. Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil geprüft. Hierbei hat sich kein Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
a) Die Einzelausführungen der Revision sind auch als Sachrüge zum größten Teil unzulässig. Die Revision will nämlich vor allem die Beweiswürdigung der Strafkammer nicht gelten lassen und durch eine eigene ersetzen. Soweit die Revision geltend macht, das Urteil enthalte Widersprüche, liegen diese nicht vor. Die Strafkammer hat auch an keiner Stelle gegen die Denkgesetze verstoßen. Die Revision verkennt, daß Schlüsse
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des Tatrichters nicht zwingend sein müssen; es genügt, daß sie möglich sind.
b) Von Amts wegen hat der Senat noch folgendes geprüft: Die Strafkammer hat den Beschwerdeführer | wegen Beihilfe zur Tat des Fe verurteilt, und zwar "in der Form der Beihilfe zur Anstiftung zur Abtreibung". "Beihilfe zur Anstiftung" - so führt das Landgericht unter Berufung auf RGSt 59,396 aus - sei Beihilfe zur Haupttat. Ob dieser Satz allgemein zutrifft, kann zweifelhaft sein (vgl. Martin DRiZ 1955, 290). Das Reichsgericht hat in seiner Entscheidung RGSt 14,318,320 ausgeführt, natürlicherweise liege in jeder dem Anstifter gewährten Beihilfe indirekt auch eine Förderung der Haupttat; eine Beihilfe zur Haupttat sei aber damit noch nicht gegeben, da diese eine wissentliche sein müsse. Daran kann im vorliegenden Falle jedoch kein Zweifel sein. Außerdem handelte es sich bei der Selbstabtreibung der Hildegard FO una der vom Mitangeklagten Hi vorgenommenen Fremdabtreibung im natürlichen Sinne um eine Einheit und auch im Rechtssinne um eine Straftat (BGHSt 1,139,140). Wer daher an der Abtreibung teilnimmt, wird - um welche Form der Teilnahme es sich. auch handelt -— wegen Teilnahme zur Fremdabtreibung bestraft. Selbst wenn man also zu dem Ergebnis käme, der Beschwerdeführer sei begrifflich nicht wegen Beteiligung, wegen Beihilfe an der Tat des Ho, sondern wegen Teilnahme, wegen Beihilfe zur Anstiftung
der Hildegard WED zu bestrafen, so würde am Ergebnis nichts geändert. Der Beschwerdeführer würde
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stets aus § 218 Abs.3 StGB zu bestrafen sein (§ 48 Abs.2 StGB). Er ist somit durch das angefochtene Urteil keinesfalls beschwert.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.
Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Börker