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BGH Entscheidung vom 09.03.1960 – 2 StR 622/59
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2 StR 622/59 „137 058
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den General a.D. Hasso Eccard vo ı. (EEE aus Nm, geboren am . m ED ir va.
wegen Totschlags
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 9. März 1960 in der Sitzung vom 10. März 1960, an denen teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Schälscha Bundesrichter Dr. Menges
Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
‚Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Düsseldorf vom 21. August 1959 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
nn |
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlages unter Anwendung des § 213 StGB zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Sbine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts geltend macht, hat keinen Erfolg.
Der Angeklagte hat im Januar 1944 an der Ostfront einen Soldaten, der als Posten einer vorgeschobenen Feldwache es untätig hatte geschehen lassen, daß feindliche soldaten den Führer der Feldwache, einen Unteroffizier, mit sich nahmen, erschießen lassen. Das Feldkriegsgericht, das er zunächst mit der Untersuchung und Aburteilune des Falles beauftragt hatte, war zu der Überzeugung gekommen, daß dem Soldaten ein Verbrechen der Feigheit nicht nachgewiesen werden könne, und hatte ihn wegen Dienstpflichtverletzung zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der Angeklagte war jedoch der Ansicht, der Soldat habe sich der Feigheit schuldig gemacht; er verweigertn deshalb die Bestätigung des Urteils und erklärte dem vortragenden Kriegsgerichtsrat, daß er den Soldaten erschießen lassen werde, wozu er durch den Führerbefehl Nr. 7 ermächtigt sei. Obwohl der Kriegsgerichtsrat Zweifel gegen diese Meinung äußerte, wurde der Soldat auf Befehl des Angeklagten erschossen. Gegenüber dem Vorwurf vorsätzlicher rechtswidriger Tötung verteidigt er sich damit, er sei, nachdem er das Urteil des Feldkriegsgerichts nicht bestätigt habe, als militärischer Befehlshaber auf Grund des Führerbefehls Nr. 7 zu diesem Vorgehen befugt gewesen, weil die Aufrechterhaltung der Manneszucht und der Kampfkraft seiner Division es erfordert hätten. Das Schwurgericht ist demgegenüber zu der
Überzeugung gelangt, daß keinerlei Umstände vorlagen, die die Erschießung ohne kriegsgerichtliches Urteil rechtfertigten, da2 der Angeklagte solche Umstände auch nicht für gegeben erachtet, aber auf Grund eines überwindlichen Irrtums sich für befugt gehalten hat, den Soldaten wegen der von ihm als Feigheit und als Ungehorsam beurteilten Tat erschießen zu lassen. Entgegen der Ansicht der Revision ist hiergegen aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. RN
Auf Grund seiner Stellung als Gerichtsherr der von ihm befehligten Division war der Angeklagte nicht befugt, die Erschießung des Soldaten anzuordnen. Das bedarf keiner weiteren Erörterung. Da der Angeklagte das Urteil für falsch hielt und nicht bestätigen wollte, hätte er nach 8 89 Abs. 3 und 1 der Kriegsstrafverfahrensordnung vom 17. August 1938 (RGBl. 1939, I 1457) die Entscheidung des übergeordneten Befehlshabers herbeiführen müssen. Der Angeklagte hat zwar behauptet, er sei über seine Rechte und Pflichten als Gerichtsherr nicht genau unterrichtet gewesen, sondern habe gemeint, als _Gerichtsherr, nachdem er das Kriegsgerichtsurteil nicht bestätigt hatte, nunmehr befugt y gewesen zu sein, das Urteil entweder zu verschärfen oder es als nichtbestehend zu behandeln und nach dem Führerbefehl Nr. 7 handeln zu dürfen. Eine solche Unkenntnis des Kriegsstrafverfahrensrechts und seiner Befugnisse als Gerichtsherr hat ihm das Schvurgericht jedoch nicht geglaubt. Diese tatrichterliche Würdigung des Verteidigungsvorbringens ist der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen.
Zutreffend verneint das Schwurgericht sogenannten Befehlsnotstand nach § 124 MStGB. In Betracht käme nur die zweite Alternative des § 124 Abs. 1 MStGB, nach der Hand-
lungen, die der Vorgesetzte begeht, um seinen Befehlen im Falle der äußersten Not und dringendsten Gefahr Gehorsam
zu verschaffen, nicht als Mißbrauch der Dienstgewalt anzusehen sind. Danach muß eine Gehorsamsverweigerung vorliegen. Ob in dem Verhalten des Soldaten als Posten der Feldwache ein Ungehorsam im Sinne des § 92 MStGB zu schen ist, kann dahingestellt bleiben. Auch wenn man dies bejaht, so beharıte er zu der Zeit, als der Angeklagte die Erschießung anordnete, nicht im Ungehorsam; denn der Ungehorsam,dessen er sich schuldig gemacht haben könnte, erschöpfte sich in seiner Untätigkeit während des kurzen sowjetischen Überfalls, war also längst abgeschlossen. Im Augenblick des Erschießungsbefehls gab es nichts zu erzwingen. Nun hat der 1. Strafsenat im Urieil vom 10. Juni 1955 - 1 StR 558/54 - (teilweise abgedruckt in LM MStGB § 47 Nr. 3) einen Befehlsnotstand im Sinne von § 124 MStGB auch in dem Falle bejaht, daß das schlechte Beispiel des wid>»rsetzlichen Soldaten
auf andere Untergebene überzugreifen droht. Die Revision beruft sich auf diese Rechtsansicht. Sie hält einen solchen Fall hier für gegeben und verweist dafür auf die Feststellung des Schwurgerichts, zur Tatzeit sei die Kampfmoral der an sich guten Division etwas abgesunken gewesen; wenn im Urteil ausgeführt werde, die Kampfmoral sei immer noch so gut gewesen, daß die Division zu den besten des Heeres zählte, so sei daraus nichts für die Frage herzuleiten, ob mit den schärfsten Mitteln durchgegriffen werden mußte; ob die Gefahr des Übergreifens schlechter Beispiele bestanden habe, habe nur der Angeklagte als Divisionskommandeur und sein Vorgesetzter, der ja nach Prüfung des Falles keine Veranlassung zum Einschreiten gegen ihn gefunden habe, beurteilen können, nicht könne das Schwurgericht dies fünfzehn Jahre später beurteilen.
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Ob der Auslegung des § 124 MStGB durch den 1. 3trafsenat beigepflichtet werden kann, darf unerörtert bleiben. Wie der damals zu entscheidende Fall zeigt, hat der 1. Strafsenat nur eine Lage im Auge, in der der augenblickliche Ungehorsam eines Soldaten geeignet ist, unmittelbar auf andere Soldaten, die dabei zugegen sind, durch das Miterleben zu wirken und sie "durch das schlechte Beispiel"
dazu hinzureißen, ebenfalls den Gehorsam gegenüber bestimmten, im Augenblick gegebenen Befehlen zu verweigern. Diese Voraussetzungen waren hier, wie der festgestellte Sachver- N halt zeigt, nicht gegeben. Zutreffend führt das Urteil aus, daß das Verhalten des Postens keinen außerordentlichen Notstand herbeigeführt hatte.Denn eine Situation, die es
im Interesse der Manneszucht und Ordnung unerläßlich machte, einen Befehl um jeden Preis üurchzusetzen, lag überhaupt nich vor. kine Notlage, wie sie § 124 MStGB voraussetzt, kann unter keinen Umständen gegeben sein, wenn der Vorwurf des Ungcehorsams einem Feldkriegsgericht zur Untersuchung und Entscheidung unterbreitet wird; denn daraus allein ergibt sich bereits, daß eine Notwendigkeit sofortigen Eingreifens zur Erzwingung eines Verhaltens nicht besteht. Der Angeklagte wollte vor unbestimmten künftigen Pflichtverletzungen A
abschrecken.
Dem Schwurgericht ist ferner darin beizupflichten, daß der "Führerbefehl Nr. 7" dem Angeklagten koine Befugnis gab, den Soldaten wegen seines Verhaltens als Posten erschießen zu lassen. Zutreffend führt das Urteil aus, Voraussetzung für seine Anwendung sei in jedem Falle gewesen, daß der Vorgesetzte einer "akuten Situation verletzter Disziplin und Ordnung gegenüberstand, die ein Einschreiten auf der Stelle und sofort erforderlich machte". Der Sinn des Befehls
war eg ersichtlich, den Vorgesetzten einzuschärfen, von
den ihnen nach § 124 MStGB verlichenen Befugnissen Gebrauch zu machen und Disziplin und Ordnung an dem Ort und zu der Zeit, zu der sie verletzt waren, sofort wiederherzustellen. Die Erschießung des Soldaten war kein solches sofortiges Eingreifen. Die Tat war in der Nacht vom 11. zum 12. Januar 1944 begangen worden, Dem Angeklagten wurde sie am Vormittag des 12. Januar vom Bataillonskommandeur auf dessen Gefechtsstand gemeldet, Das Feldkriegsgericht verhandelte bis in die Nachtstunden des 12. Januar. Der Divisionsrichter berichtete dem Angeklagten über das Ergebnis erst am 15. Januar vormittags. Der Angeklagte hat dadurch, daß er die Untersuchung und Aburteilung durch das Feldkriegsgericht befahl, selbst zum Ausdruck gebracht, er halle ein sofortiges Eingreifen, wie es der "Führerbefehl Nr. 7" meinte, nicht für angezeigt oder gar notwendig.
Übergesetzlichen Noisand, auf den sich die Verteidigung ferner beruft, hat das Schwurgericht im Ergebnis ebenfalls zutreffend verneint. Es 1äßt dahingestellt, ob es angeht, in der Kampfmoral einer an entscheidender Stelle in schweren Abwehrkämpfen eingesetzten Truppe das höhere Rechtsgut zu erblicken, dem im Falle der Not das Leben des einzelnen Soldaten in der hier geschehenen Weise geopfert werden dürfte. Eine Notstandslage, in der das eine Gut nur durch die Aufopferung des anderen Gutes gerettet werden könnte, veıneint das Schwurgericht, weil der Tod des Postens nicht das "einzige" Mittel gewesen sei, die Kampfmoral der Truppe zu erhalten. Die Bekanntgabe des Urteils des Feld-Kriegsgerichts in Verbindung mit der Versetzung des Solda- ‘en zu einer Bewährungseinheit hätte nach der Überzeugung des Tatrichters eine kaum geringere Wirkung für die Erhaltung der Kampfmoral der Division gehabt. Auf diese Erwägungen
kommt es indessen nicht an. Lie Tat dos Angeklagten kann
im Hinblick auf ihren Zweck überhaupt nicht unter den Gesichtspunkt eines übergesetzlichen Notstandes beurteilt werden. Die Kampfmoral der Truppe war gegen jedes sie ernsthaft gefährdende Verhalten einzelner Soldaten dadurch geschützt, daß solche Verhaltensweisen als militärische Verbrechen mit Strafe bedroht und von den Feldkriegsgerichten in einem vom Gesetzgeber geordneten Verfahren zu ahnden waren. Nur wenn im Falle äußerster Not und dringendster Gefahr der Vorgesetzte nicht auf andere Weise den notwendi-y gen Gehorsam sich verschaffen konnte, ermächtigte ihn
§ 124 MStGB von der Waffe Gebrauch zu machen, also notfalls auch den ungehorsamen Soldaten zu erschießen. Das Recht
des Vorgesetzten, einen Soldaten wegen eines die Kampfmoral gefährdenden Verhaltens ohne kriegsgerichtliche Untersuchung und Aburteilung zu erschießen, war somit vom Gesetz auf diesen Fall des Befehlsnotstandes beschränkt, und daran hat auch der "Führerbefehl Nr. 7" nichts geändert. Diese erschöpfende gesetzliche Regelung schloß für andere Fälle die Tötung eines Soldaten zum Zweck der Aufrechterhaltung der Manneszucht durch den militärischen Vorgesetzten ohne entsprechendes kriegsgerichtliches Urteil schlechthin aus. g,
Beizupflichten ist dem Schwurgericht endlich darin, daß der Angeklagte nicht irrtümlich einen rechtfertigenden Sachverhalt angenommen, also nicht etwa geglaubt hat, es lägen die Tatunstände vor, an die § 124 MStGB und der Führer befehl Nr. 7 die Befugnis zum Waffengebrauch knüpften. Nach den Feststellungen kannte der Angeklagte den Sachverhalt.
Er wollte ein Exempel statuiert haben, um die Kampfmoral seiner Division zu stärken. ,
Las Schwurgericht nimmt in der abschließenden krörterung zur inneren Tatseite an, der Angeklagte habe geglaubt, durch den Führerbefehl Nr. 7 befugt zu sein, den pflichtvergessenen Posten erschießen zu lassen: Es mag dahinstehen,;, ob diese Annahme mit der an anderer Stelle des Urteils dargelegten Überzeugung des Gerichts vereinbart werden kann, der Angeklagte habe entgegen. seiner Bellauptung nicht geglaubt, nach Verweigerung der Urteilsbestätigung freie Hand zu haben und eine Maßnahme nach seinem Gutdünken treffen zu dürfen. Es beschwert ihn nicht, daß ihm zugebilligt worden ist, im Verbotsirrtum gehandelt zu haben.
Das Schwurgericht ist überzeugt, daß der Angeklagte die Rechtswidrigkeit seines Tuns hätte erkennen können. Der Divisionsrichter hatte ihm gegenüber Zweifel an der Anwendbarkeit des Führerbefehls Nr. 7 geäußert. Es war das erste Mal, daß er diesen Befehl anwendete und noch dazu unter dem außergewöhnlichen Umstand, daß ein Kriegsgericht auf seine Veranlassung den Fall abgeurteilt hatte. Das Schwurgericht meint deshalb, dies alles hätte ihn dazu veranlassen müssen, den Führerbefehl Nr. 7, den er in seinen Handakten greifbar bei sich hatte, genau durchzusehen und auf seine Anwendbarkeit zu prüfen. Nach seiner Überzeugung würde der Angeklagte dann auch erkannt haben, daß der Befehl ihm kein Recht zum Erschießen des Soldaten gab. Die Revision erhebt hiergegen Bedenken; sie können jedoch unerörtert bleiben. Denn das Schwurgericht sagt außerdem, der Angeklagte hätte auch ohne nochmaliges Lesen des Führerbefehls bei Einsatz seiner Erkenntniskräfte und sittlichen Wertvorstellungen als aktiver Offizier aus der Schule der alten Armee und der Reichsuehr erkennen können, daß er auf keinen Fall in ein schwebendes Kriegsgerichtsverfahren in dieser Weise eingreifen und seine Entscheidung an die Stelle des kriegsgerichtlichen Urteils setzen durfte. Der Senat teilt diese Auffassung.
Gegen die Strafzumessung können aus Rechtsgründen Bedenken nicht erhoben werden.
Nach allem ist die Revision als unbegründet zu vervwerfen.
Baldus Busch Dr. Schalscha
Bundesrichter Dr. Menges ist im Urlaub ortsabwesend und deshalb verhindert zu unterschreiben.
Baldus Börtzler