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BGH Urteil vom 26.02.1960 – 4 StR 582/59

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Ein auf einen Menschen gehetzter Hund kann ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 223 a StGB sein. (Abweichung von RGSt 8, 315 ff.) BCH, Urt. v. 26. Februar 1960 - 4 StR 582/59 LG Münster/lestt., im N me n des Vo ı k e 5 ei der Strafsache re) =; “es na äen Friseur Fe x Andreas 3 + EREEEEE aus Wüllen-Amneln, geboren an RESTE in EL z.Zt. in Intersuchungshaft, z- wegen fortgesetzter Unzucht mit einen Anningiesn Id. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Februar 1960, an. der teilgenommen haben; 2 Bundesrichter ee als Vorsitzender, Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr, Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. . Flitner Bundesrichter Börtzler als beisitzende. Richter, Bundesanwalt | als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter mm als Urkundsbeanter der Geschäftsstel le, für Recht erkannt: Die Revision des Ingeklagten | Kegen das Urteil des Landgerichts in Münster/Wes' ie. vom 30» ‚September 1959 wird. verworfen. = Er trägt die Kosten des Rechtenittele. ” Den Angeklagten rd die seit dem 1. Oktober 1959 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf, Are Strafe angerechnet. Von at iegen j Der Angeklagte ist als gefährlicher Geuchnheitsverbrecher wegen fortgesetzten Verbrechens gemäß § 174 Nr. 1 StGB (Unzucht mit seinem Sohn) sowie wegen gefährlicher Körperverletzung und einfacher Körperverletzung, beide ebenfalls seinem Sohn gegenüber begangen, zu einer Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt worden. Die Straf- | kammer hat außerden die Sicherungsverwahrung des Angeklagten angeordnet und ihm die. bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt. wit seiner Revi n rügt. der Angeklagte allgenein Verletzung sachlichen Re s; jedoch ohne ürfolg, Die sachlichre sen keinen Rechtsfeh chen Varlesıngen des Landgerichts laszum Nachteil des Angeklagten erkennen. Bedenken, die Je oh: im Ergebnis nicht zur Aufhebung des Urteils nötigen, unterlie

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: je

StGB § 223 a

Ein auf einen Menschen gehetzter Hund kann ein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 223 a StGB sein. (Abweichung von RGSt 8, 315 ff.)

BCH, Urt. v. 26. Februar 1960 - 4 StR 582/59 LG Münster/lestt.,

im N me n des Vo ı k e 5 ei der Strafsache re) =; “es na

äen Friseur Fe x Andreas 3 + EREEEEE aus Wüllen-Amneln, geboren an RESTE in EL z.Zt. in Intersuchungshaft, z-

wegen fortgesetzter Unzucht mit einen Anningiesn Id.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Februar 1960, an. der teilgenommen haben; 2

Bundesrichter ee als Vorsitzender,

Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr, Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. . Flitner Bundesrichter Börtzler

als beisitzende. Richter,

Bundesanwalt |

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter mm als Urkundsbeanter der Geschäftsstel le,

für Recht erkannt:

Die Revision des Ingeklagten | Kegen das Urteil des Landgerichts in Münster/Wes' ie. vom 30» ‚September 1959 wird. verworfen. =

Er trägt die Kosten des Rechtenittele. ”

Den Angeklagten rd die seit dem 1. Oktober 1959 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf, Are Strafe angerechnet.

Von at iegen j

Der Angeklagte ist als gefährlicher Geuchnheitsverbrecher wegen fortgesetzten Verbrechens gemäß § 174 Nr. 1 StGB (Unzucht mit seinem Sohn) sowie wegen gefährlicher Körperverletzung und einfacher Körperverletzung, beide ebenfalls seinem Sohn gegenüber begangen, zu einer Gesamtzuchthausstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt worden. Die Straf- | kammer hat außerden die Sicherungsverwahrung des Angeklagten angeordnet und ihm die. bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt.

wit seiner Revi

n rügt. der Angeklagte allgenein Verletzung sachlichen Re

s; jedoch ohne ürfolg,

Die sachlichre sen keinen Rechtsfeh

chen Varlesıngen des Landgerichts laszum Nachteil des Angeklagten erkennen.

Bedenken, die Je oh: im Ergebnis nicht zur Aufhebung des Urteils nötigen, unterliegt allein, daß der Angeklagte, ohne daß ein Strafantrag vorliegt, der ‚vorsätzlichen leichten Körperverletzung. sch kuldig befunden ist. Das ‚angefochtene Urteil läßt nichts darüber. ‚entnehmen, ob der nach 3232 Abs. 1 StuB erforderliche ‚Strafantrag gestellt worden ist. Da vom Revisionsgericht. die Verfahrensvoraussetzungen. von Auts wegen. zu prüfen sind, hat der Senat im Wege des Freibeweises durch ° Sinsicht in die Hauptakten hierüber Feststellungen getroffen. Danach ermangelt es. ‚des erforderlichen Strafantrage des Sohnes des Angeklagten. Wohl hat dieser vor der. ‚Polizei nach "Aussagen über die ihn om Angeklagten vom 6. Juli 1959 durch enniee mit einen Blechbehälter Zugefügte klaffende Kopfwunde

rklärt, nach reiflicher Überlegung wolle er "wegen dieser Körpervorletzuhgt, der. er Zuvor als die schwerste ihn vom Angeklagten zugefügt bezeichnet,

' Strafentrag gegen seinen

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Vater stellen, Wi ‚aber infolge ze: ‚vom. 6, guli 1959

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Indessen hat

durch seine Ve verletzung trotz des ist,

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daß der ingeklagt Streit nit ihm am

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ten seines ‚Sohnes bei einem rbost war, daß er die auf‘ nd den ‚Jungrüden Alf. des . losband und mit den nen Sohn hetzte, Die Hünhn des Angeklagten an und

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Das Landger eht z einer - gefährlichen Körperverletzung (§ 2 GB). abgelehnt, Es meint, der Sohn des

Angeklagten. sei : ‚das en. £ ä Behandlung" kör erl rletz rden,. weil die onst fromme Hündin nur auf den n Arın abgerichtet gewe-

sen sei. "Mittel eines anderen ‚gefäh nicht verübt, w | Sinne ües E 22:

erkzeuge in

Die Därlegungen der Strafkanner, daß sich der Angeklagte einer Körperverletzung. mittels einer das Leben ‚gefährdenden Behandlung" nicht schuldig genacht habe, begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Dagegen ist der Senat der Auffassung, daß das Hetzen eines Hundes auf einen Menschen rechtlich als Körperverletzung "mittels ... eines anderen gefährlichen herkzeugs.". im Sinne von 3 223 a StuB angesehen werden kann und im vorliegenden Falle auch ‚angesehen werden muß. u

Das keichsgerich . "hat sich allerdings zu der. Begenteiligen Ansicht bekannt, weil. als gefährliches Werkzeug, das in § 223 a StGB einer waffe gleichgestellt sei, nur ein solcher Gegenstand verstanden werden könne, mittelg dessen ‚durch

Verletzung desselben A ‚ZU werden vernöge, so z.B. Stuhlbeine, Knüppel, ‚schwere Hausschlüssel, 'Schlagringe USW. (vgl. Stenogr.. Berichte des Keichstags 1875/76 5, ‚802, 803). Derjenige aber, welcher dürch eine Anreizung auf einen Hund oder sonst ein gefähr! es Tier dergestalt einwirke, daß dieses den Körper eines ‘Me schen. verletze, führe die Körperver-. letzung nicht durch ; mechanische. Eibßirkung, hörbei ‚(sest 8, 515, 316). Br : RE

ebenfalls ‚in RG Ropr. 4, 298, aber ‚cheidungen des Heichsgerichte ver-DR. 1940, A931).

Diese huffassung auch noch in späteren treten worden (vol. D 1938, ‚51

u ine ‚ srundsätzli inerung ve a Auslosung des s 223 a StGB hat sich in der } ci = Senat auch chemische

nit der Einwirkung chemischer Stoffe auf den Gegner hervorgerufen sei, sowie auch rein gedanklich das fortgeschrittene

wissenschaft. rechtfertigten äe stren: ge - Scheidung zw mechanischen und © enischen Vorgängen nicht mehr. Dieser \ si lasse auch Schlüsse auf die strafrechtliche Bestimmung des Waffenbegriffs zu. Den Sinn und dem : vom Gesetzgeber. nit d chaffung des 8 223 a StGB beabsichtigten Zweck werde nur weitere, Auslegung des Waffenbegriffs gerecht, die der ‚heutigen allgemeinen Auffassung entepreche. ler gesetzgeberische ürdie größere üerährlich

Forschungsbild der Na

würdigkeit grunäsäteli Verletzungen durch « ‚Säure herbeiführe, chemischen Mittel mil chanischen Werkze as. lichkeit der Handl hoch nach der Größe der Gefahr für. den Angegriffenen ge tfert igt. (BEHSt 1, 1). Diese Auslegung des § 223 a StGB, ‚die ber den Waffenbegriff zur Zeit der Intstehung des Gesetze; Hieb-, Stich-, 'Stoß- und Schießwaffe

- vgl. Stenografisch erichte des eichstags a0 S. 802 -) hinausgeht, stellt hier äch, ä Grundsätzen heutiger Rechtsauslegung entsprechen "2 | ‚des Gesetzes in den Vorder-

grund [2

a SteB. n ‚pricht: es ‚abe ‚auch, bei ia eines anderen gefährlichen Werkzeuge‘

Lem Zweck des der Begehungsweise. nicht zu untersche deren Menschen mit eigener. körperlich seinen Willen einset zuführen, inden er ejı tung zum Angriff auf Opfer anzufallen, Van

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zuführen. Daß das auf € nen anderen Menschen gehetzte Tier von beben erfüllt ist, kann an der Beurteilung : nichts andern:

EIER ar We!

ist und mithin von ihm ähnlich wie von einen | toten | Gegenstand Gebrauch gemacht wird. Der Täter benutzt das ! ‚Tier in diesen Fall als Werkzeug. In. beiden Fällen handelt der Rechtsbrechar auch in gleichen Maße strafwürdig. Notwendig ist ‚bei beiden Arten der Zinwirkung allerdings, daß das Werkzeug nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Benutzung ZU einem gefährlichen Werkzeug. gemacht wird (vel. BEHSt 3, 105, 199), daß seine Anwendung im Zinzelfall die Gefahr erheblicher Verletzungen mit sich bringt. Das. kann aber - je nach der Sachnen Menschen gehetzten Hund der Fall sches Strafrecht, Besonderer Teil, tem des Strafrechts, Besonderer Teil,

lage - bei einen auf. ei

sein (vgl. Meurach, I 1959, S. 835 Sauer, § 1954, S. 283)» 2

Im vorliegenden Falle war die , Hündin darauf abgerichtet, einen ilenschen, den sie auf Geheiß anzuspringen hatte, in die zur Abwehr erhobenen Arne zu beißen, wie sie auch getan hat, als sie den Sohn des. Angeklagten. am linken Handgelenk verletzte. Das aber gentigt nach vorstehenden Darlegungen für die. Anwendung des } 223 a tG!

Nach alleden ist. die Revision des Angeklagten zu verwerfen. BT m An BEULSE

‚Bundesrichter Pro?.Dr. Lang- ‚Hinrichsen ist beurlaubt ind verhindert zu unter-

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