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BGH Entscheidung vom 26.02.1960 – 4 StR 11/60

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2160 044

ImXNamen Ges Volkes

In der Strafsache gegen

den Arbeiter Heinrich R EB aus WB, Landkreis ACH GE, Zeboren an @. EEE ED ir 1

wegen fahrlässiger Tötung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Februar 1960, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner

Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt EEE in der Verhandlung,

Bundesanwalt EB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 7. November 1959 im Sstrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und untscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

-2_

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu neun Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von einem Jahr ent-

zogen,

Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist zum S.rafausspruch begründet.

1.) Der Schuldspruch wird durch die Feststellungen getragen.

a) Der Angeklagte fuhr an @. EB 1959 gegen 17,45 Uhr mit seinem Personenkraftwagen Marke "Fiat 600" auf der 6 m breiten Landstraße I. Ordnung durch die Ortschaft PO. Seine Geschwindigkeit betrug 50 ku/st. Als er sich der Ortsmitte näherte, begannen von einer vor ihm an der linken Straßenseite gelegenen Tankstelle aus vier Jungen im Alter von zehn bis sechzehn Jahren einen Wettlauf zu einem in 85 m äÄntfernung -— zur Ortsmitte hin - auf dem rechten Gehsteig stehenden Verkehrsschild. Unter ihnen befand sich der später tödlich verunglückte.Hans Wa. Die Jungen, die das Nahen des Personenkraftwagens des Angeklagten nicht bemerkt hatten, liefen zunächst schräg über die Straße. Hans Wa, der jüngste von ihnen, lief sodann am rechten Rande der Fahrbahn weiter, während die anderen drei Jungen den 1,65 m breiten Gehsteig zum Laufen benutzten. Kurz vor dem Ziel sprang Wa@B über den Gehsteig nach rechts, berührte mit der Hand den Mast des Verkehrsschildes und lief, da er den hinter ihm befindlichen Personenkraftwagen noch immer nicht bemerkt hatte, sofort auf die Fahrbahn zurück, auf der er im Laufschritt zum Ausgangspunkt an der Tankstelle zurückkehren wollte. Dabei wurde er etwa in der Mitte der Straße von dem Kraftwagen erfaßt, auf die Kühlerhaube geschleudert, 15 m weit mitgenommen und schließlich, nachdem er von der Kühlerhaube wieder heruntergefallen war, überfahren; er starb am folgenden Tage.

Der Angeklagte hatte die von der "Tarkstelle aus laufenden Jungen auf 40 m Zntfernung erkennen können. xr war gleichwohl nit fast unverminderter Gescnwindigkeit weitergefahren und gab auch kein Warnzeichen, als er sich der Gruppe bis auf wenige Meter genähert hatte. kr kam vom Besuche eines Gasthauses, wo er nit seinem sohn einige Lagen Bier und Schnaps "ausgeknobelt" hatte. Sein Blutalkohol im Zeitpunkt des Unfalles betrug 1,17 %o, der seines Sohnes 1,26 #0.

b) Der Beschwerdeführer hat den äußeren Sachverhalt zugegeben und vorgebracht, daß er seinen Kraftwagen vorsichtshalber etwas zur Straßenmitte gelenkt, zu weiteren Maßnahmen aber keinen Anlaß gehabt habe, weil er nicht damit gerechnet habe und auch nicht damit habe zu rechnen brauchen, daß einer der Jungen plötzlich auf die Fahrbahn laufen werde.

c) Das Landgericht hat das für den Unfall ursächliche Verschulden des Angeklagten darin gesehen, daß er weder ein Hupzeichen gab noch seine Geschwindigkeit wesentlich herabsetzte noch den Wagen weiter nach links steuerte. Der Beschwerdeführer könne sich nicht, so heißt es in den ÜUrteilsgründen, darauf berufen, daß das verkehrswidrige Verhalten des Wa@WB für ihn nicht voraussehbar gewesen sei. Die Lebenserfahrung zeige, daß spielende Kinder, vor allem in einer stillen Straße, auf der — wie im vorliegenden Fall - nur geringer Verkehr herrsche, oft völlig unerwartet und ohne jede Umsicht schnell über die Straße liefen. Dem müsse ein Kraftfahrer durch besondere Aufmerksamkeit und Vorsicht vorbeugen. Das gelte hier umsomehr, als die Kinder vor dem Kraftwagen des Angeklagten gelaufen seien und deshalb seine Annäherung nicht

hätten beobachten können; auch habe sich der Jüngste, der 10jährige ag, auf der von dem Angeklagten benutzten flahrbahnseite befunden.

„iese Ausführungen lassen keinen Kechtsirrtum erkennen. Die vier Jungen waren zwar keine kleinen Kinder mehr, bei denen mit jeder Art von Unbesonnenheit zu rechnen gewesen wäre; ihnen war aber gleichwohl ein unvorsichtiges Verhalten schon deshalb zuzutrauen, weil sie einerseits durch das Streben, rasch vorwärts zu kommen, vom Straßenverkehr abgelenkt waren, andererseits infolge des engen Nebeneinanderlaufens der Gefahr ausgesetzt waren, daß eine Seitenbewegung auch nur eines der Läufer den an der linken Flanke der Gruppe laufenden Va zun Ausweichen nach der Mitte der Fahrbahn zwang. Nach der Überzeugung des Landgerichts verfügte der Angeklagte über die notwendige Zinsicht, um dies zu erkennen und hieraus die gebotenen Folgerungen für sein Fahrverhalten zu ziehen. ie die Strafkammer mit Recht ausführt, hätte der Beschwerdeführer die Jungen - zumindest - durch ein Warnzeichen auf sein Nahen aufmerksam machen müssen (§ 12 Abs. 1 5atz 1 utVO). Je nach der Reaktion der Jungen hätte der Angeklagte dann unter Umständen sogar unter Beibehaltung seiner bisherigen Geschwindigkeit an diesen vorbeifahren können. ollte er von einem Warnzeichen absehen, so mußte er seine Geschwindigkeit auf die der Jungen herabsetzen und einen angemessenen Abstand zu der laufenden Gruppe einhalten.

Ob der Angeklagte, wie das Landgericht meint, der Gefahr

- unter Beibehaltung seiner Geschwindigkeit - auch dadurch wirksam vorbeugen konnte, daß er "weitgenug nach links" ausbog, kann auf sich beruhen.

2,) Der Strafausspruch begegnet rechtlichen Bedenken,

a) Das Landgericht hielt dem Angeklagten strafmildernd zugute, daß er sich bisher im Straßenverkehr ordentlich geführt habe und einschlägig nicht vorbestraft sei, sowie, daß das Verhalten des verunglückten Kindes recht unvernünftig gewesen sei. Straferschwerungsgründe sah es darin, daß der Angeklagte "nicht das Geringste unternommen hat, wm den Unfall abzuwenden oder wenigstens in seinen Tolgen abzuschwächen, und daß er damit in ganz grober Yeise gegen äie Pflichten eines verantwortungsbewußten Kraftfahrers verstoßen hat". Der Sinn dieser Wendung ist nicht klar. öie erweckt den Eindruck, als werde dem Beschwerdeführer besonders zum Vorwurf gemacht, daß a. er keine einzige der vom Landgericht erwogenen verschiedenen Unfallverhütungsmaßnahmen (Warnzeichen, Geschwindigkeitsverringerung, Linksausbiegen) ergriffen hat. Das wäre dann nicht zu beanstanden, wenn der Angeklagte die Unfallgefahr erkannt, aber nichts zu ihrer Beseitigung getan hätte, obwohl ihm mehrere geeignete Abwehrmaßnahmen gleichzeitig zur Verfügung standen. Hier ist die Strafkammer indes davon ausgegangen, daß der Angeklagte die Unfallgefahr nicht erkannt und deshalb nichts zu ihrer Abwehr unternonmmen hat. Das hat ihm das Landgericht mit Recht als Verschulden angerechnet. Dann aber durfte es nicht auch noch strafschärfend werten, daß der Angeklagte keine von mehreren DE sich aufdrängenden Unfallverhütungsmaßnahmen ergriffen hat; denn dieser Vorwurf setzt voraus, daß sich der Angeklagte der Unfallgefahr und der Notwendigkeit ihrer Abwendung bewußt war. Unter den gegebenen Umständen konnte daher dem Beschwerdeführer ein "ganz grober Verstoß gegen die Pflichten eines verantwortungsbewußten Kraftfahrers" nur dann zur Last gelegt werden, wenn das Nichterkennen der Unfallgefahr die Folge einer besonders groben Ssorgfaltspflichtverletzung war. Das aber hat das Landgericht nicht festgestellt,

b) Der erörterte Mangei haftet auch der ntscheidung über die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung an. Hier ist ebenfalls von "grob fahrlässigem Verhalten" des Augeklagten die liede, ohne daß dieser Vorwurf mit der alkoholbedingten "inthemmung" in Verbindung gebracht wäre. Jenn diese wird als weiteres, selbständiges Beweisanzeichen für die "schwerwiegenden Charaktermängel" unä damit die Aussetzungsunwürdigkeit des Angeklagten angeführt. Ähnliche Bedenken bestehen gegen die Annahme des öffentlichen Interesses an der Strafvollstreckung, die auf die "öchwere des Falles" und die zunehmende Gefährdung des Verkehrs durch "Jeichtsinnige und unaufmerksame Kraftfahrer" gestützt wird.

c) Die Begründung des Fahrerlaubnisentzugs ist an sich nicht zu beanstanden, weil die Strafkammer hier das hohe Maß von Leichtsinn und Verantwortungslosigkeit!" ersichtlich - zutreffend - darin sieht, daß der Angeklagte sich in "nicht ganz nüchternem Zustand" an das Steuer eines Kraftfahrzeugs setzte und dadurch ein "hohes Maß von Gewissenlosigkeit" bewies. Doch wird die sicherungsmaßnahme von der Aufhebung der ütrafe mit ergriffen (vel. § 76 3tGB).

Krumme Martin Lang-Hinrichsen Flitner Börtzler