Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / VO

B/M

§ 12 Zeugnisse

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen1 Entscheidung

Das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen und das Akademische Prüfungsamt prüfen auf Antrag des oder der Studierenden gemeinsam, ob alle erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Zeugnisse vorliegen. Liegen die Voraussetzungen vor, erteilt das Akademische Prüfungsamt ein Zeugnis über die bestandene Master-Prüfung und das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen über die bestandene Erste Staatsprüfung.

§ 11 § 13