Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / VO
B/M§ 12 Zeugnisse
Stand: 26.08.2026
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 12 B/M →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BVerwG, 03.09.2012 – 3 B 9.12Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen und das Akademische Prüfungsamt prüfen auf Antrag des oder der Studierenden gemeinsam, ob alle erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Zeugnisse vorliegen. Liegen die Voraussetzungen vor, erteilt das Akademische Prüfungsamt ein Zeugnis über die bestandene Master-Prüfung und das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen über die bestandene Erste Staatsprüfung.