Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 24.02.1960 – 2 StR 610/59
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
In Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann und Fabrikanten Franz P EEE :u:5 <@B-TEE. geboren a. GB. En ED ir ve
wegen betrügerischen Bankrotts u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Februar 1960, an der teilgenommen hahen: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Frof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt WB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EEE dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 6. März 1959 wird verworfen, jedoch wird im Urteilsspruch zwischen die Worte "wegen! und "einfachen" das Wort "vorsätzlichen" eingefügt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen. 3 Von Rechts wegen
rd
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen betrügerischen Barkrotts (§ 239 Abs. 1 Nr. 1 KO), wegen einfachen Bankrotts in zwei Fällen (§ 240 Abs. 1 Nr. 1 und 3 KO), wegen Untreue und wegen Betruges zu einer Gesamtstrafe von cinem Jahr und zwei Monaten Gefängnis sowie zu einer Geldstrafe verurteilt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte falsche Anwendung des sachlichen Rechts. Sie dringt nicht durch.
1.) Gegen die Verurteilung nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO wendet
die Revision ein, daß der Angeklagte so gute Kräfte in seiner Buchhaltung beschäftigt habe, daß ihm der Vorwurf der Fahrlässigkeit nicht gemacht werden könne, Hierbei übersieht sie indessen, daß nach dem Sachverhalt des Urteils der Angeklagte selbst Forderungen einzog und Verbindlichkeiten beglich, ohne der Buchhaltung alsbald Mitteilung zu machen. Erst nach Wochen und teilweise erst nach Monaten gab er statt der Belege Schmierzettol und Kalenderblätter in die Buchhaltung, auf denen er
die Vorgänge verzeichnet hatte. Seine Angaben waren häufig unvollständig. Dabei war der Angeklagte von seinem Steucerberater rechtzeitig darauf hingewiesen worden, daß die Buchführung nur ordnungsgemäß sei, wenn er der Buchhaltung alsbald genauc Belege über die von ihm vereinnahmten und verausgabten Beträge zur Verfügung stelle. Gleichwohl änderte er sein Verhalten nicht.
Auf Grund dieser Feststellungen kommt das Landgericht zu dem Ergebnis, daß der Angeklagte für die durch sein Verhalten verursachten Mängel der Buchführung einzustehen hat, weil er sie hauptsächlich selbst verursachte. Die Strafkammer stellt weiter fest, daß er bei der Überwachung der für die
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Buchführung bestellten Kräfte die für einen Kaufmann erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen hat. So wurden die buchtechnischen Kräfte laufend zu anderen Arbeiten herangezogen
und kamen daher mit den Buchungen immer mehr in Rückstand. Nicht seiten wurden diese so über ein Jahr hinausgezögert. Ordnungsgemäße Bilanzzicehungen waren demzufolge in den Jahren 1950 bis 1953 nicht möglich. Der Konkursverwalter mußte erst
in mühseliger Arbeit, vielfach nach Benehmen mit den Schulänern des Angeklagten, die Bücher soweit in Ordnung bringen, daß ein ungefährer Überblick über den tatsächlichen Vermögensstand zu
gewinnen war: y
Das Gericht kommt so zu dem Schluß, daß der Angeklagte die Mängel der Buchhaltung bewußt selbst veranlaßt und daher gekannt hat, zumal ihn die Betriebsprüfer des Finanzamts ebenfalls wiederholt auf diese hingewiesen hatten. Wenn auf Grund dieser Feststellungen die Strafkammer einen Verstoß gegen § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO bejaht, so ergibt sich daraus zugleich eindeutig, da der Angeklagte diese Straftat vorsätzlich begangen hat. Deshalb liegt das Vorbringen der Revision zu § 59 StGB neben der Sache. Auch in sonstiger Hinsicht haben sich gegen diese Verurteilung keine rechtlichen Bedenken ergeben.
2.) Verletzung des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO macht die Revision ebenfalls im Zusammenhang mit der Behauptung geltend, "§ 59 StGB sei von der Strafkammer fehlerhaft nicht angewendet!" worden. Hierbei berücksichtigt sie jedoch nicht den Sachverhalt des Urteils. Die Handwerkerforderungen spielen danach bei der Straftat des Angeklagten keine Rolle. Die Strafkamner stellt nämlich fest, daß der Grundbesitz in Tg an der WB in Grundbuch auf den Namen des Angeklagten als Eigentümer eingetragen war und daß er auch seine Bebauung betrieb. Nachdem ihm schon das allgemeine Veräußerungsverbot im Vergleichsverfahren
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zugestellt worden war, bewilligte und beantragte er an 7. Oktober 195% die Eintragung einer erststelligen Grundschuld von
20 000 DM auf diesem Grundbesitz für seine Ehefrau. Die Grundschuld ist am 14. Oktober 1955 im Grundbuch eingetragen worden.
Bei dieser Verfügung über den Grundbesitz in Tg war sich der Angeklagte nach dem Urteil darüber im klaren, daß es sich um einen Gegenstand seines Vermögens handelte, der bei Eröffnung des Konkurses in die Masse fallen mußte. In der Bestellung der Grundschuld lag insoweit ein alsbald wirksames Beisciteschaffen des Grundbesitzes als eines Vermögensstückes. Denn eine Grundschuld ist auch ohne "Yalutierung" für den aus ihr Berechtigten ohne weiteres wirksam bestellt und wirtschaftlich sofort ohne Schwierigkeit verwertbar. Was von der lI:evision hierzu unter dem Gesichtspunkt der Bestellung einer Hypothek gesagt wird, ist daher abwegig. Was die Ehefrau mit dem ihr zugewandten Vermögensstück angefangen hat, liegt außerhalb des Tatbestandes der strafbaren Handlung des
Angeklagten.
soweit sich die Revision gegen die Folgerungen der Strafkammer auf Grund des Briefes des Angeklagten an den Konkursverwalter vom 15. Dezember 1953 wendet, daß er nänlich das Grundstück in TE im Sinne des § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO auch verheimlicht het, erschöpft sich ihr Vorbringen im Ankämpfen gegen die richterliche Beweiswürdigung und ist daher in diesem Rechtszuge unbeachtlich.
Auch die innere Tatseite des Verbrechens nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO ist in dem angefochtenen Urteil rechtlich einwandfrei dargetan. Daß der Angeklagte gefühlsmäßig darauf bedacht gewosen ist, seiner Ehefrau den Grundbesitz als ein wesentlich aus ihrer Familie stammendes Vermögensstück zu erhalten, be-
gründet keine andere rechtliche Beurteilung. Für die Anwendbarkeit des § 241 KO ergeben sich aus dem Sachverhalt des Jrtei]n
keine Anhaltspunkte,
3,1 Auch die Verurteilung wegen Betrugs zum Nachteil der Korg. stern-Versicherung läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Der Angeklagte hattc die Versicherung dem Konkursverwalter verschwiegen, Er wuöte, daß ihm die erstrebte Vorauszahlung nicht gewährt worden wäre, wenn er erklärt hätte, er stünde im Konkurs. Er rechnet: zunindest auch. billigend damit, daß der Vereicherungsanspruch
in die Konkursmasse fiel und daß er infolgedessen auf die Vorauszahlung keinen Anspruch hatte, als er diese nachsuchte und auch % erhielt. Die Versicherungsgesellschaft mußte später ein zweites Mal an den Konkursverwalter zahlen.
Wenn demgegenüber die Revision geltend macht, es bestehe im allgemeinen bei dem Laien die Vorstellung, daß bei Abschluß einer Versicherung zugunsten eines Dritten nur der Dritte verfügungsberechtigt sei, und auch der Angeklagte habe diese Vorstellung gehabt, so s6tizt sie sich mit den Feststellungen der Strafkamnmer in Widerspruch. Danach hat der Angeklagte auch damit gerechnet und es gebilligt, daß die Versicherung nochmals an die Konkursmasse zahlen mußte, so daß sich sein Vorsatz auf die Schadenszufügung erstreckte. Me 4.) Die Straftat nach § 240 Abs. 1 Nr. 1 KO ist nach den Feststellungen vorsätzlich begangen. Denn der Angeklagte hat erkannt, daß er die überaus knappen und für die Fortführung seines Betriebes notwendigen Barmittel nicht noch weiter erheblich kürzen dürfe, und hat trotzdem einen derartigen Aufwand durch Spiel und Wette betrieben, der bei dem Vermögensstand seiner Firma ganz unangebracht war. Die Strafkammer hat die Höhe der Verluste durch Spiel und Wette geschätzt.
Ihre Schätzungsgrundlagen gibt sie im Urteil genau an:
Ein Bechtsfehler ist nicht erkennbar. Auch hier greift die Revision lediglich in unzulässiger Weise die Beweiswürdi-
gung der Strafkammer an. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, daß der von der Strafkammer festgestellte Veriust lediglich die Endsumne des Aufwandes für Spiel und Wette darstellt, bei der ein zwischendurch erzielter Gewinn von
20 000.- DM berücksichtigt ist.
5.) Die Straftat der Untreue ist nach der äußeren und inneren Tatseite im Urteil einwandfrei dargetan.
6.) Da die Nachprüfung auf Grund der allgemeinen Sachrüge auch sonst keinen durchgreifenden Rechtsmangel ergeben hat, muß die Revision des Angeklagten verworfen werden. Die Ergänzung des Urteilsspruchs im Sinne der Gründe des angefochteren Urteils dient nur der Klarstellung.
Baldus Busch Scharpenseel Menges Kirchhof