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BGH Entscheidung vom 23.02.1960 – 1 StR 698/59

1. Strafsenat

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1 StR 698/59 2253 048

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Glaser Heinz T DB , ohne festen Wohnsitz,

geboren am MM. ED EB in sc, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen versuchten Diebstahls im Rückfall u. 3.

hat der 1. Ssrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Februar 1960, an der teilgenommen haben;

senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter %erner Bundesrichter Dr. Wwillms

Bundesrichter Fischer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > in der Verhandlung,

Bundesanwalt Dr. ED bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter 9 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 30. Oktober 1959 wird verworfen.

sr hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

-2. Gründe:

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchten Diebstahls im Rückfall, wegen fortgesetzten versuchten Diebstahls im Rückfall, wegen Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen, wegen schweren Diebstahls im Rückfall und wegen fortgesetzten schweren Diebstahls im Rückfall in fünf Pällen zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt. Mit der Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts, ohne dies näher auszuführen. Das Rechtsmittel ist im Ergebnis unbegründet. Allerdings gibt das Urteil zu folgenden Bemerkungen Anlaß:

1. Der im Falle II 4 festgestellte Gesamtvorsatz, in HB in Neubauten aus den Kleidern der Arbeiter Geld zu entwenden, umfaßt nicht den Entschluß, ein Fahrrad zu stehlen (II 4 b). Der Angeklagte ist jedoch durch die Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges hier nicht beschwert.

2» Im Falle des fortgesetzten schweren Diebstahls unter II 5 heißt es in der rechtlichen Würdigung, daß

der Angeklagte jeweils zur Eröffnung eines umschlossenen zaumes einen Dietrich benutzte. Das trifft aber auf den Zinzelakt II 5 d nicht zu. Hier hat der Angeklagte das Zimmer durch eine unverschlossene Tür betreten. Den Schuldspruch berührt dies nicht. Der Strafausspruch ist ersichtlich nicht von der unrichtigen Annahme des Schuldunfangs beeinflußt; denn die Strafkammer hat die Mindeststrafe von zwei Jahren Zuchthaus nur um sechs Monate überschritten, obwohl außer dem einfachen Diebstahl zu II5 Ad noch drei schwere Diebstähle im Rückfall vorliegen.

3: xbenso verhält es sich im Falle des schweren Diebstähls unter II 7, bei dem von den insgesamt sechs Veilakten die beiden zu a und b nur den Tatbestand des einfachen Diebstahls erfüllen.

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4. Im Falle des schweren Diebstahls zu II 10 sind von den sechs Einzelakten die als Versuch gewerteten zu c und e nicht strafbar. Der Angeklagte betätigte sich hier als sog. Klingelfahrer. wenn sich auf sein Klingeln jemand meldete, zog er sich mit einer Entschuldigung zurück. Nur wenn niemand erschien und er auf diese veise feststellte, daß die "Wohnung zur Zeit leer war, brach er ein. Das Klingeln war also nur eine Vorbereitungshandlung: Der Angeklagte wollte die Gelegenheit nach einem Diebstahl ausspähen. Zine Verurteilung wegen Versuchs setzt aber den endgültig gefaßten Entschluß voraus, eine Straftat zu begehen. “in bedingter Handlungswille genügt nicht, RGSt 71, 53 f. Die Entscheiäung des Bundesgerichtshofs 2 StR 8/58 vom 29. Januar 1958 steht nicht entgegen. Dort war der Täter [fest entschlossen, in ein bestimmtes Grundstück einzubrechen. Nur den günstigen Zeitpunkt hierfür wollte er noch bei seinen mehrfachen Besuchen erkunden.

Es 1äßt sich aber auch hier mit Sicherheit ausschließen, daß der Irrtum der Strafkammer den Strafausspruch beeinträchtigt hat. Die Strafkammer hat nur auf zwei Jahre und sechs Monate Zuchthaus erkannt, also die Mindeststrafe geringfügig überschritten. Eine geringere Strafe hat sie nur bei den schweren Diebstählen zu II 6 und 8 ausgesprochen, wo es sich um eine oder zwei Taten handelt. Hier hat sie zwei Jahre und

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drei Monate Zuchthaus verhängt. In alleranderen Fällen des fortgesetzten schweren Diebstahls ist die Strafe zwei Jahre und sechs Monate Zuchishaus.

Dr. Geier Dr. Peetgs derner

illms Fischer