Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1958

BGH Entscheidung vom 29.01.1958 – 2 StR 8/58

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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In Namen des vrolkes

In der Strafsache gegen

den Bauschlosser Heinrich N aus Henn (ED . dort geboren am 1913, zur Zeit in Uutersuchungsheft,

wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Januar 1958, an der teilgenommen haben:

Seuatspräsident Dr. Baldus

als Vorsitzender, Bundesrichter Pıof.Dr. Buach Bundesrichter Dr. Dotterweich Buniesrichter Dr. Schalscha Bundeszichier Dr. Menges

alg beisitzende Richter,

in der Verhandlung,

übersiaateammalt Bundsasanwalt Dr. bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizengestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Zür Rochi erkannt:

Dis Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lanägerichts in Bonn vom 29. August 1957 wird verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die seit dem 30. August 1957 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate Übereteigt, sul die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

-2-

Gründes

Der Angeklagte ist wegen varsuchtsu schweren Diobsta.ls im Rückfall in zwei Fällen zu oiner Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Seins Revision macht

die Verletzung des sachlichen Rechts geltend; sie bleibt

ohne Erfolg. 1. Soweit der Angeklagte seine Verurteilung im Falle des

Einbruchsversuchs in sun». Fu: 3e ®, ungreirt,

ist die Revision offensichtlich unbegründet.

2. Der zweiten Verurteilung liegt folgender Sacuvsrhalt' zugrunde. Der Angeklagte hatte beschlossen, in die Wohnung des belgischen kajors PD in SD TEEN - strede®, einzubrechen. Entsprechend seiner schon in der Tg: 23° angewandten Methode versuchte er, den richsig:r Zeitpunkt für den Einbruch dadurch festzustellen, daß er durch Tlängeln an der Haustür herausfand, ob nicmand in der wohnung anwesend wäre. An drei verschiedenen Tagen begab er eich nit dcr Absicht, gegebenenfalls sogleich einzubrechen, zun Hause des 3lajors Pi, klingelte jeweils an ser vohnwagatür und gebrauchte, als ihm jedesmal entgegen seiner Hoffnung geöffnet wurde, die Ausrede, er bitte, in der wohnung sinmal austreten zu dürfen, 3cim dritten Mal wurde er fostgenonmen. Das Landgericht erblickt in seinen Verhalten einen versuchten Rinbruchsdiebstahl, da nach dem Gesamtplan des Angeklagten sein Vorgehen eine erhebliche Gefähräung Tür den Gewahrsam und das Eigentum der Wohrungsinhaber bodeutet habe und bei natürlicher Betrachtungsweise ale Bestandteil der Tatbestardshendlung erscheine.

Hiergegen wendet eich die Revision, die in dem Vorgehen des Angeklagsen nur eine straflose Vorbereitungshandlung sehen will. Das trifft nicht zu. Als Beginn der Ausführung

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genügen solche Handlungen, die nach der natürlichen Auffassung wagen Inrer notwendigen Zugehörigkeit zur Tatbestandshandlung schon als deren Bestandteil erscheinen (RaSt 71, 47 IL, 3425 54, 274; 69, 3295 BGHSt 2, 380). Zum Anfang der Ausführung gehört aber nicht notwendig die Verwirklichung eines Tatbertandsmerkmals. Es genügt, daß eine tätige Beziehung zum Angriffsgegensiand hergestellt worden ist und da3 dadurch das geschützte Rechtsgut unmittelbar gefährdet wird (BGHSi 4, 333, 334). Hier hatte der Angeklagte schon das Objekt des Zinbruchs ausfindig gemacht. Er war schon entschlossen, in eine bestimmte Wohnung zwecks Stehlens einzubrechen und klingel'te nur zu dem Zweck, um sich zu Überzeugen, daß keine unüberwindlichenHindernisse entgegenstünden. Beim Fehlen eines solchen Hindernisscse wollte er einbrechen. Sonit war dee geschliizta Rechtsgut unmittelbar gefährdeto. „in Esiwielr, das den vom Gesetz nmißbilligten Enderfolg sc nalie “ickt, Ist keine blosse Vorbereitungshandlung

mehr.

Hisarnach ist die Vervoteilung des Angeklagten wegen versuchten Zinbruchsdiebstahls auch in diesem Falle rechtlich nicht zu beanstanden.

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Da auch die Sire?zumessung keine Rechtsfshler erkennen läßt, ist die Rsvision zu verwerfer.

Baldus Busca Dr. Votterweich Dr. Schalscha Menges

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