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BGH Entscheidung vom 19.02.1960 – 4 StR 538/59

4. Strafsenat

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4 stR 538/59 2160 058

in Namen des Volkes

in der Strafsache gegen

den Geschäftsführer Helmut 5 t ip aus beW-WEB, üort geboren m @. in EB,

wegen Unzucht mit Kindern

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Februar 1960, an der teilgenommen haben:

venatspräsident Dr. Kotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Xrumme Bundesrichter Martin Bundesrichter ?rof. Dr. Lang-Hinrichsen

Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter

Bundesanwalt WW in der Verhandlung,

OÜberstaatsanwalt Dr. Dr. raKrrS bei der Verkündung als Vertreter der Buudesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

AUf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 18. August 1959 mit den Feststellungen aufgehoben. Aufrechterhalten bleiben Jedoch die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen.

Die zache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

- 2.

Gründe§

Der angeklagte ist wegen Unzucht mit kindern in sechs Fällen (§ 176 Abs. 1 Nr. 3, 74 StGB) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt worden.

“Mit der Revision rügt er die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriiten.

Die Verfahrensrüge greift durch.

Der angsklagte nacht geltend, daß das Landgericht seinen Hilfsamtrag, ihn auf seine strafrechtliche Verantwortlichkeit durch einen psychiatrischen Sachverständigen untersuchen zu lassen, zu Unrecht abgelehnt habe.

Bei den Feststellungen zur Person führt das Landgericht aus, daß der Angeklagte während des Krieges einmal schwer verwundet worden sei. Er habe einen Hüfltdurchschuß erhalten, bei dem ein Nervenstrang durchtrennt worden sei. Als Foige dieser Nervendurchtrennung leide er zeitweise an linksseitigen Lähmungserscheinungen, die sich in einem kribbelnden oder prickelnden Gefühl vom Kopf bis zu den Zehen äußerten. Außerdem behaupte er, bei Aufregung häufig ein Schwindelgefühl zu verspüren. Schließlich glaube er, eine häufig auftretende allgemeine Müdigkeit sowie eine gewisse Gedächtnisschwäche und Sehstörungen auf die erlittene Kriegsverletzung zurückführen zu

müssen.

Das Lanigericht ist der Auffassung, daß der Angeklagte voll verantwortlich sei. Es sei nicht ersichtlich, daß durch die von ihm geschilderten Folgen seiner Kriegsverletzung seine strafrechtliche Verantwortlichkeit beeinflußt worden sei. Eine Geistesschwäche oder krankhafte

störung der Geistestätigkeit sei schon deshalb ausgeschlossen, weil durch die vom Angeklagten angege-

bene Verwundung das Zentralnervensystem nicht getrofien worden sei. Es hätten sich auch durch die Verwundung

bei dem Angeklagten keinerlei geschlechtliche Auffälligkeiten gezeigt. Wenn er unter häufigen Lähmungserscheinungen und Scihwindelgefühlenleide, so könne dies zwar

bei ihm Mißbehagen und Schmerzen hervorgerufen haben. Menschen in diesem Zustand hätten aber keinen gesteigerten Geschlechtstrieb. Vielmehr sei eher anzunehmen, daß dieser bei solchen Zuständen nachlasse, Daher hat die Strafkammer den gestellten Hilfsamtrag in den Urteils- ”i gründen (UA &., 22) abgelehnt.

im Vorbringen der Revisionsschrift muß eine Aufklärungsrüge erblickt werden. Diese greift durch. Das Randgericht hat die Angaben des Angeklagten über seinen körperlichen Zustand nicht für widerlegt erachtet. Das Bevisionsgericht muß daher bei der Prüfung des angefochtenen Urteils von diesen Tatsachen ausgehen.

Es kann dem Urteil nicht entnommen werden, daß das sandgericht die erforderliche medizinische Sachkunde hatte, die Frage des Einflusses der danach als Folge der Verletzung aufgetretenen körperlichen Erscheinungen des Angeklagten auf dessen Zurechnungsfähigkeit ohne u Zuziehung eines Sachverständigen zutreffend zu beurteilen. Ss handelt sich nicht um eine einfache Frage, über die ein Wichtmediziner sich ein sachkundiges Urteil

kilden kann. Da der Angeklagte durch die Verletzung Lähmungserscheinungen, die sich in einem kribbelnden oder prickelnden Gefühl auch im Kopf äußern sollen und er zeitweise ein Schwindelgefühl und Sehstörungen empfinden will, kenn es nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden, daß

die Zurechnungsfähigkeit beeinträchtigt ist. Die Frage,

ob der Geschlechtstrieb bei diesem Leiden nöglicher-

weise betroffen wird, kann ebenfalls nur von einem Sach-

- A -

kundigen beurteilt werden. äntscheidend ist aber allein nicht dieser Gesichtspunkt, sondern auch, ob bei normalem Geschlechtstrieb das Hemmungsvermögen des Angeklagten herabgesetzt ist,

Das Urteil mußte daher aufgehoben werden.

In sachlichrechtlicher Hinsicht ergeben sich keine rechtli.hen Bedenken. Die vom Angeklagten vorgenommenen Handlungen gehen in allen Fällen über handgreifliche Zudringlichkeiten hinaus. Dies gilt auch für die Fälle der Bärbel SB und Ute ED, in denen der Angeklagte unter dem Schlüpfer mehrmals über das nackte Gesäß ge- $richen hat, und die drei Fälle der Marion IWW, in welchen er seine Hand unter dem Schlipferbein am Oberschenkel in Richtung auf den Geschlechtsteil zu fülrte. Hiermit hat er vollendete unzüchtige Handlungen vorgenommen, da bereits dieses Verhalten das allgemeine Scham- und sittlichkeitsgefühl verletzte. Dem steht es auch nicht entgegen, wenn das Landgericht ausführt, es sei teilweise nur zu "oberflächlichen Berührungen" gekommen. Da der Angeklagte den Kindern unter die Röcke griff und mehrmals über die betreffenden Körperteile strich oder die Hand an ihnen entlangführte, können es nicht nur unbedeutende Berührungen gewesen sein. Für den Fall der Erika N» erübrigen sich weitere Ausführungen. Die Annahme des Landgerichts, daß der Angeklagte sich im Falie der Marion TOD mehrerer selbständiger Handlungen schuldig gemacht habe, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Die tat-

AT

sächliche ffeststellung der strafkammer, der Angeklagte habe in wollüstiger Absicht gehandelt, ist mit Rechtsgründen nicht angreifbar.

Rotberg Krumme Martin

Lang-Hinrichsen Flitner