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BGH Entscheidung vom 19.02.1960 – 2 StR 338/60

2. Strafsenat

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2 StR_338/60 2117 052

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kellner Ervin L EB aus WEB, geboren am Ei. ED in CB; z2-2t. in dieser Sache in Untersuchungshaft,

wegen Unzucht mit einem Kinde u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom ) 24. August 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundssrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Tr, Menges Bundesrichter Dr. Flitner

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt EEEEEED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Jgustizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

uf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts in Duisburg vom 19. Februar 1960 im gesamten Straf-.

ausspruch nit den Feststellungen dazu aufgehoben.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einen Kinde (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) und wegen fortgesetzter versuchter Unzucht mit einem Kinde (§§ 176 Abs. 1 fir. 3, 43 StGB) als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu der Gesautstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von vier Jahren aberkannt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte fehlerhafte Anwendung les sachlichen Rechts. Sie hat zuu Strafausspruch zrfolg.

a) Die Straftat der versuchten Unzucht nach § 176 Abs. 1

Nr. 3 StGB gegenüber dem fünfjährigen Gerd TB ist

nach den Feststellungen der Strafiiamner rechtlich bedenkenfrci nachgewiesen. Der Angeklagte hat das Kind wiederholt aufgefordert, seinen (des Angeklagten) Geschlechtsteil zu betrachten.

Ob das Kind der Aufforderung nachgekommen ist, hat in der Hauptverhandlung nicht geklärt werden können. In der Aufforderung liegt aber der Beginn einer Verleitung des Kindes zu einer unzüchtigen Handlung. Nach dem Schutzgedanken des § 176 Abs. 1

Nr. 3 StGB kommt es dabei auf die Fähigkeit des Kindss zur Einsicht in die Bedeutung seines Tuns nicht en. Ob das Kind dei dem Vorgang an etwas Unzüchtiges gedacht und die Handlung des Angeklagten als eine Verletzung des Scham- und Sittlichkeitsgefühls aufgefaßt hat, ist deshalb für die Bejahung der Straftat

belanglos.

Hiernach sind die einzelnen Ausführungen der Revision unbegründet.

2) Die Nachprüfung des Urteils auf ürund der allgemeinen Sachrüge gibt jedoch insofern zu rechtlichen Bedenken Anlaß,

als die Eigenschaft des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnhzitsverbrechers von der Strafkammer nicht zureichend begründet worden ist. In den Urteilsgründen iet hierzu ledig-

lich gesagt:

"Das ganze Verhalten bei Verübung seiner Taten, seine Unhelehrbarkeit trotz wiederholter Bestrafung und such seine fehlende Einsicht, Schuld auf sich geladen zu haben, zeigen einen derart rücksichtslosen Egoismus, daß der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher anzusehen ist (§§ 20 a StGB)".

Damit kann eine Verurteilung nach § 20 a nicht begründet werden. Sie setzt eine umfassende Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters, seiner früheren und seiner neuen Taten voraus (vgl. RGSt 68, 149, 153 ff; BEH NJW 1953, 6753 Nr. 16; MDR 19575 562). Dazu gehört die Prüfung, ob die früheren Taten des Angeklagten, die als sogenannte Synptomtaten in Betracht kommen, ebenso wie die neuen Taten wegen ihrer Beziehung zum Wesen des Täters keine Gelegenheitstaten sind, sondern dessen Hang zum Verbrechen entstamnen, der ihn zu einem gefährlichen Gewohnheitsverbrecher macht. Das angefochtene Urteil läßt in keiner Weise erkennen, daß die Strafkammer diese Prüfung angestellt hat. Die Feststellung, daß der Angeklagte einen Hang zum Verbrechen hat, fehlt überhaupt. Hinsichtlich der früheren einschlägeigen Taten enthält das Urteil nur Angaben über Gericht, Ort und Zeit der Verurteilung sowie über die Strafgesetze, gegen die der Angeklagte verstoßen hat, ferner über die verhängte Sirafe und ihre Verbüßung. Das genügt nicht. Es bedarf näherer l'eststellungen darüber, wie der Angeklagte die früheren Taten ausgeführt, welchen Schaden er angerichtet und aus welchen Beweggrüngen sowie unter welchen Begleitumständen er sie begangen hat. Nur so kenn das Revisionsgericht zuverlässig prüfen, ob der Tatrichter ohne Rechtsirrtum angenommen hat, daß sich aus

-h-

der Persönlichkeit des Täters, seinen früheren und seinen neuen Taten ein Hang zum Verbrechen ergibt, der ihn als einen gefährlichen Gcwohnheitsverbrecher kennzeichnet,

Der erörterte Mangel in der Begründung führt zur Aufhebung des Urteils im gesamten Strafausspruch.

Baldus Busch Dr. Schalscha Menges Flitner