Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 15.02.1960 – 2 StR 375/60
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ee 2117 052
Im Namen des volkes
In der Strafsache gegen
den Bauhilfsarbeiter Friedhelm W ummEp aus DEE: dort geboren an. ED EB, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Raubes
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 24. August 1960, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzonder, Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr: WB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > ala Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 15. Februar 1960, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte ist wegen schweren Raubes zu fünf Jahren Zuchthaus und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte für die gleiche Dauer verurteilt worden. Mit seiner Revision erhebt er eine verspätet vorgebrachte und deshalb unzulässige Verfahrensrüge und macht geltend, daß das sachliche Recht unrichtig angewendet worden sei»
1.) Der Schuldspruch läßt den Angeklagten beschwerende Rechtsfehler nicht erkennen. Daß er volltrunken gewosen sci, behauptet er selbst nicht, ist nach Lage der Sache auch vwusgeschlossen. Was die Revision gegen den Schuldspruch vorbringt, erschöpft sich in Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Tatrichtere, die in diesem Rechtszug unzulänsig sind (§ 337 StPO).
2.) Hingegen kahn der Strafeusspruch nicht bestehen bleiben. Mit der Begründung, der Angeklagte habe einen Blutalkoholspiegel von 1,79 %o eingeräumt, kann eine dahingehende Feststellung nicht getroffen werden. Dss Zugeständnis eines Angeklagten ist nur bedeutsam, wenr es sich auf eine von ihm wahrnehmbare Tatsache bezieht; seinen Blutalkoholspiegel kann der Angeklagte nicht wahrnehmen; sein auch im Protokoll der Hauptverhandlung festgehaltenus ‚Zugeständnis ist also unbeachtlich und entband das Landgericht nicht von der Pflicht, die notwendigen Feststellungen auf anderer Grundlage zu treffen. Das Urteil ER einem noch niedrigeren Blutalkoholspiegel aus, weil in dem entnormnenen Blut sich auch Alkoholmengen ausgewirkt hätten, Gie der Angeklagte nach der Tat aufgenommen have. Ob unäü in welchem Umfange dies geschehen ist, läßt sich dem Urteil :icht entnehmen,
Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß eine sachgemüde Feststellung des Blutalkoholgehalts bei Berücksichti-
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gung des zwischen Tat und -Blutentnahme bereits eingetretenen \lkoholabbaus zur Anwendung des § 51 Abs. 2 SiGB geführt hätte. Die neue Hauptverhandlung wird auch Gelegenheit zur Klarstellung geben, für welchen Zeitpunkt der Blutalkoholspiegel von 1, 79 %0o ermittel worden ist.
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Menges .. „. _ Flitner
Baldus . . Busch Dr. Schalscha
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