Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 12.02.1960 – 4 StR 358/59
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2160 055
nNamen des Volkes
in der Strafsache gegen
den Arbeiter Günter I ED zu: u, dort geboren am 8. ED EB, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Unzucht mit Kindern
hat der 4. Sötrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Februar 1960, an der teilgenommen haben:
senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bunäesrichter KXrumme Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof, Dr. Lang-linrichsen
Bundesrichter Börtzler als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter m als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 7. Januar 1959 mit den Feststellungen aufgehoben,
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschelung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht
in Dortmund zurückvervwiesen.
Ton Hechts wegen
Ser Angeklagte ist wegen Verbrechens gegen § 175 a Ars 3 StGB zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt worden, Ihm sind die bürgerlichen Ihrenrechte auf die Dauer von
drsi Jahren aberkannt worden.
Kit der Aevision erhebt er die füge der Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften. Soweit neue Verfah_ensrügen in den Revisionsbegründungen vom 21. Oktober 1959 unä von 17. November 1959 enthalten sind, sind diese unbeachtlich, da diese Schriften verspätet eingegangen sind.
Siner Srörterung der sonstigen Verfahrensrügen beäurfte es nicht, da das Urteil aus einem sachlichrechtlichen Grunde aufgehoben werden muß.
Jas Lanägericht hat zur Frage der Zurechnungsfähig-Keit ausgeführt, daß es trotz eigenartigen Verhaltens des „angeklasten während der Untersuchungshaft wegen der Planmäßigkeit bei der ötraftat und nach der wohl überlegten Art seiner Verteidigung von seiner vollen Zurechnungsfähigkeit überzeugt sei. An anderer Stelle heißt es, es möge zutreffen, daß der Angeklagte es nicht leicht im veben gehabt habe, weil er eine vom Gewöhnlichen abweichende geschlechtliche Veranlagung habe. Da er aber diese Anlage kenne und durch eine strenge Bestrafung - der Angeklagte ist bereits einschlägig vorbestraft - gewarnt sei, bleibe ihm nichts anderes übrig, als sich selbst in Zucht zu nehmen, um entsprechende Nückwirkungen zu vermeiden. Daß er es im voriiegenden Falle nicht getan habe, sei auf eine Schwäche seines Charakters zurückzuführen. Das Landgericht sehe die einzige Hilfe, die es ihm bieten könne, darin, daß es ihn durch eine Zuchthausstrafe von neuem auf das Verderbliche seines Verhaltens hinweise.
Diese Ausfünrungen erwecken den Anschein, die Strafkammer habe nicht in Zrwägung gezogen, daß eine gleichgeschlechtliche Veranlagung ausnahmsweise xrankheitswert besitzen und deshalb für die frage strafrechtlicher Verantwortlichlieit von Bedeutung sein kann. Unter den Begriff der Geisteskrankheit im Sinnedes § 51 StGB fallen nicht nur krankheiten im klinisch-psychiatrischen Sinne, sondern alle arten von Störungen der Verstandestätigkeit, sowie des “Yillens-, Gefünis- oder Trieblebens, welche die bei einem normalen und geistig reifen Menschen vorhandenen zur ‘illensbildung befähigenden Vorstellungen und Gefühle beeinträchtigen. Das gilt auch von einer abnormen geschlechtlichen Triebhaftigkeit, die derartig stark ausgeprägt ist, daß ihr Träger ihr tei Aufbietung aller ihm eigenen Wilienskräfte nicht ausreichend zu widerstehen vermag, oder die infolge ihrer naturwidrigen Richtung den Träger in seiner gesamten inneren Grundhaitung und damit im Yesen seiner Persönlichkeit so verändert, daß er zur Bekämpfung des Triebes nicht die erforderlichen Hemmungen aufbringt (4 StR 394/59 vom 27. November 1959, zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimnt; vgl. auch schon BGh GA 1957, 409 us a.)»
Zs kann nicht ausgeschlossen werden, daß das Landgericht die Frage der ?Zurechnungsfähigkeit unter diesem Gesichtspunkt nicht oder nicht ausreichend geprüft hat. Gerade der Umstand, daß der Angeklagte eine "vom Gewöhnlichen abweichende geschlechtliche Veranlagung" hat, überdies vom 15. Lebensjahr an zwei oder drei Jahre lang gleichgeschlechtlichen Verkehr mit einem 51 Jahre alten Mann hatte, wodurch diese Veranlagung noch zur Befestigung und stärkeren Ausprägung gekommen sein kann, hätte die Strafkammer zu einer näheren Prüfung dieser Frage drängen müssen. Überdies ist von einem "eigenartigen Verhalten" des Angeklagten während der Untersuchungshaft die Rede. Zs wird allerdings nicht
gesagt, worum es sich hierbei gehandelt hat. Möglicherweise kann aucn dies [ür die Frage. der Zurechnungsfähigkeit von Bedeutung sein. “/enn das Tandgericht ausführt, daß das Gericht wegen der Flanmäßigkeit der äötraftat und der
wohl überlegten Art seiner Verteidigung von seiner vollen Zurechnungsfähigkeit überzeugt sei, so verkennt es, daß hieraus wohl ächlüsse auf seine Zinsichtsfähigkeit, nicht aber auf das Hemmungsvermögen gezogen werden können. Bei einer naturwidrigen geschlechtlichen Veranlagung wird äneie des iinsichisvermögen erhalter, jedoch die ähiskeit, dem Trieb die notwendigen Hemmungen entgegenzusetzen, beeinträchtigt sein. An einers rörterung gerade dieser Trage fehl; es im angefochtenen Urteil.
un führt alteräings das Landgericht aus, daß sein
Yerhalten auf eine Schwäche seines Charakters zurückzuführen sei. Freilich ist es richtig, daß einem naturwidrigen Geschlechtstrieb nicht schon um seiner Abartigkeit willen die Bedeutung einer krankhaften 3Störung der Geistestätigkeit zukommt. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß der geistig gesunde Mensch über die erforderlichen inneren Kräfte verfügt, um die ihm aus solchem Trieb erwachsenen Neigungen überwinden zu können. Das Gesetz verlangt,daß
der Sinzelne die ihm zur Verfügung stehenden YWillenskräfte voll einsetzt. Yillensschwäche oder sonstige Charaktermängel als solche rechtfertigen die Anwendung des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB nicht (BGH MDR 1955, 368; NW 1955, 1726; 1958,
2123 = {DR 1958, 528). Dabei ist jedoch immer Voraussetzung, daß der abartig Veranlagte nicht infolge einer mit seinem Trieb verbundenen Persönlichkeitsentartung der natürlichen Hemmungen entbehrt, deren er bedarf, um der Versuchung gegenüber derartigen Unzuchtshandlungen widerstehen zu können (36H 1 St? 529/55 vom 28. Februar 1956). Ob das Verhalten des Angeklagten in diesem Sinne auf einem 'rillensmangel beruht, wirs nur bei umfassender ?rüfung des Grades der Triebveranlagung uni ihres Zinflusses auf die
Persönlichkeit lestgestellt werden können. Willensschwäche ist nicht stets als Charakvermangel zu bewerten. Sie kann, wie ausgeführt, auch auf eine mit dem Trieb verbundene krankhafte Persönlichkeitsentartung zurückzuführen sein.
In der nicht ausreichenden Prüfung dieser fragen liegt ein sachlichrecktlicher Mangel, der zur Aufhebung
des Urteils führt.
öüs erschien dem Jsenat angemessen, von der Befugnis des § 354 Abs. 2 3tPO Gebrauch zu machen.
Rotberg Krumme Martin
TLang-Hinrichsen Börtzler