Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 11.02.1960 – 2 StR 253/60
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 StR 253/60 3132 047
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In der Sirafsache
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den Arbeiter Verner V ED zu: De: dort getdren an. EEEED EB, zur Zeit in Untersuchungs-
halt. wegen Dickstahls u.a.
hat der 2. Straflsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 15. Juni 1960, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Lr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt END
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter >
als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts in Duisburg vom 11. Februar 1960 im gesamten strufausspruch nit den Feststellungen dazu aufgehoben.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnittels, an
das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
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Die Strafkammer hat den Angeklasten wegen 87 einfucher Liebstähle, wegen Sichhehlerei, wegen Betruges in 20 Fällen, davon in sieben Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschuns, wegeft versuchten Betruges und wegen Urkundenfälschung in sicben Fällen zu insgesamt sieben Jähren und sechs Monaten
Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt fehlerhafte Anwen-
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dung des sachlichen Rechts, Sie hat teilweise Erfolg:
l. Die Strafkammer hat eine Urkundenfälschung darin geschen, das der Angeklagte mehrfach in von ihn besuchten Hotels das Meldeformular nicht mit seinem richtigen, soudern mit einem falschen Nainen unterzeichnete. Die Revision hält das zu Unrecht für fehlerhaft. Es kann insoweit auf die Entscheidungen des Reichsgerichts in DR 1940, 1828 Nr. 8 und HRR 1941 Nr. 249 verwiesen werden, Es handelt sich in solchen Fällen nicht lediglich um eine falsche Angabe im Meldeschein nach § 26 Abs. 2 der Reichsmeldeoräünung vom 6. Januar 1938. Vielmehr täuscht der Unterzeichner mit dem fremden Nanen über die Identität des Ausstellers; so hat auch der Angeklagte den Anschein erweckt, als habe nicht er, sondern eine andere Ferson dic Urkunde ausgestellt. Im Einzelfall mag nach den Umständen nur einc Namenstäuschung vorliegen, Das kommt aber keinesfalls dann in Betracht, wenn der von der Polizei gcsuchte Täter sich vor dieser verbergen, sie also irreführen will, wie es hier der Angeklagte wegen seiner zahlreichen Struftaten getan hat.
2. Tie Auffassung der Revision, daß die gieichartieren Straftaten des Angeklagten jeweils ala fortgesetzie Tat hätten beurteilt werden müssen, ist gleichfalls verfehlt. Denn nach dem Sachverhalt komut ein Gesamtvorsatz keinesfalls in Betracht (BGHSt 1, 3:13, 5°5; BGH NJW 195%. 1112 ür. 27). Die Revision verwechselt den Gesamtvorsatz ersichtlich mit den Vorsatz, bei geeigneter Gelegenheit Straftaten gleicher Art zu begehen:
3. Bei der Bemessung der Strafe sind zwar im Urteil nach “© 267 Abs: 3 StPO nur die iImstände anzuführen, die für die Zumessung bestirmend gewesen sind. Dies gilt aber an sich für alle Einzelstrafen, weil diese nicht bloße kechnungsfaktcren für die Bildung der Grsamtstrafe sind, sondern selbständige, der koechtskraft fähige richterliche Entscheidungen (vgl. BGH id\ 1951, 610 Nr. 18; BGHSt 13, 146, 147). Die Strafkammer hat ohne nähere Begründung für jeden Diebstahl sechs Monate Gefängnis und für alls anderen
Taten jeweils drei Monate Gefängnis gegen den Angeklagten verhängt. Nun ist es selbstverständlich, daß bei über hundert Straftaten nicht für jede die Strafe besonders begründet werden kann. Die Strafkammer wäre aber verpflichtet gewesen, nach dem Unrechtsgehalt wenigstens gruppenweise die Strafe zuzumessen. Denn dieser Unrechtsgehalt liegt bei den einzelnen Straftaten des Angeklagten keineswegs auf derselben Linie, sondern weist erhebliche Unterschiede auf. Es muß aber vermieden werden, daß nach Begehungsweise und nach dem angerichteten Schaden wesentlich verschiedene Einzelfälle ohne nähere Begründung mit der gleichen Strafe bedacht werden; ein solches Verfahren ent-
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spricht nicht mehr der Vorschrift des § 267 Abs. 3 StPO.
Der erörterte Rechtsmanzel nötigt zur Aufheburs des gusunten Stralausspruchs; bei der neuen Entscheidung wird
das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) zu beachten sein (vgl. BGHSt 1, 252).
e 4. Es sei noch bemerkt, daß die Strafkammer nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe auch für den Fall 97 Unterzeichnung der Quittung nit falschem Namen festgevute. lat. Ebenso ergibt der Zusammenhang, daß es sich auf’ 5. 23, Zeile 2 der Urteilsabschrift bei der Zahl "89" um einen Zchreihfehler handelt; es muß richtig heißen "87".
In übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen durchgreifenden Rechtsmangel erkennen lassen,
so das die weitergehende Revision des Angeklasten zu ver-
werien ist.
Baldus Busch Scharpenseel Menges Kirchhof