Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 09.02.1960 – 5 StR 654/59
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 654/59 2167 081
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Maurer Claus-Dieter 2 HB zus zum, dort geboren an EMEEEMEEED 1937,
- Sachbezeichnung: St u.a. - wegen gemeinschaftlich begangener räuberischer Erpressung u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9.Februar 1960, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr m
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte m als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
:ür Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten Ze wirä das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 17.August 1959 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten ZUEB betrifft.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zur'ir"- verwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
ee
-2.
Gründe.
Die Strafkammer hat den Angeklagten ZB wegen gemeinschaftlicher, auf öffentlichem Wege begangener räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Anrechnung der Untersuchungshaf“; zu einen Jahr Gefängnis verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Die Verfahrensrüge (Aufklärungsrüge) braucht nicht erörtert zu werden, weil die Sachrüge durchgreift.
Die Urteilsausführungen zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ZUEEEEW halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die Nichtanwendung des § 51 Abs.1l und ? StGB wird nur damit begründet, daß der Angeklagte, der vor der Tat Alk-hol genossen hatte, sich auf § 51 StGB nicht berufen, eine "sehr detaillierte" Schilderung des Tathergangs gegeben und nach einem gut durchdachten Plan gehandelt habe. Dies ist nicht frei von Rechtsirrtum: Das brinnerungsvermögen des Angeklagten und die Planmäßigkeit der Tat schließen nicht aus, daß der Alkoholgenuß das Hemmungsvermögen des Angeklagten aufgehoben oder erheblich vermindert hatte.
Der Angeklagte war vor der Tat von Mitternacht bis gegen 4 Uhr in einer Gaststätte. Dort gaben der Angeklagte, der Mitangeklagte Ste sowie Ki und DEE abwechselnd Lagen. Außerdem gab Pi nehrere Lagen Likör aus. Dabei kann der Angeklagte sehr wohl so viel Alkohol zu sich g0- aommen haben, daß sein Hemmungsvermögen aufgehoben oder erheblich vermindert war. Dies gilt um so mehr, als es in len Strafzumessungsgründen des Urteils heißt, der - zur Tatzeit 21 Jahre alte, bisher unbestrafte - Angeklagte sei durch den Alkoholgenuß so enthemmt gewesen, daß ihm alle sntgegenstehenden sittlichen Regungen, die ihn sonst nit
- 3.
- 3.
Sicherheit von der Tat abgehalten hätten, unbeachtlich
erschienen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage ües Gineral bundesanwalts.
Sarstedt Schmidt Siemer
Schmitt Börker