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BGH Entscheidung vom 09.02.1960 – 5 StR 620/59

5. Strafsenat

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2167 082

5 StR_ 620/59

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Lehrer Herbert K EB zus TE, geboren am EB 1900 in pe

wegen Unzucht mit Kindern

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom 9.Februar 1960, an der teilgenommen habenı

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr,Börker

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr . NEED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 2.Oktober 1959 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kasten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

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Gründee

Die Revision des Angeklagten beanstandet zu Recht, daß die Strafkammer es unterlassen hat, einen Sachveıständigen über die Glaubwürdigkeit der Zeuginnen Hannelore VORM und Helga We zu vernehmen. Hierzu war die Strafkammer gemäß § 244 Abs.2 StPO verpflichtet. Der Angeklagte ist unbestraft. Hannelore Wis var zur Tatzeit zwölf, Helga WelllWäüreizehn Jahre alt. Beide Mädchen haben über Handlungen ausgesagt, die der Angeklagte an ihnen vorgenommen haben soll und die nach der Auffassung der Strafkammer unzüchtig waren. Bei einer solchen Sachlage bedarf es grundsätzlich der Zuziehung eines psychologischen oder psychiatrischen Sachverständigen.

Hieran ändert im vorliegenden Falle nichts, daß der Angeklagte im Vorverfahren zugegeben hat, Helga We zweimal unter den Rock gefaßt und dabei ihre Oberschenkel berührt zu haben, Der Angeklagte hat zugleich ir Abrede gestellt, dies aus sexueller Lust getan zu haben (Bl.15 d.A.). Die Strafkammer hat es bei ihrer untscheidung darüber, ob der Angeklagte in wollüstiger Absicht handelte, auf die Art und Dauer der Berührungen abgestellt. Gerade zu diesem Punkt hat aber Helga WB, soweit ihre Aussagen den Vorfall im Wartezimmer des Dr.DEEW petreffen, in ihren Angaben gewechselt. Bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 51,.0Oktober 1958 hat sie ausgesagt, der Angeklagte habe ihr unter dem Rock, aber über der Hose mit mehreren Fingern in den Geschlechtsteil gedrückt (B1.8 d.A.). In der Hauptverhandlung vor der Strafkamer hat sie eine Berührung des Geschlechtsteils in Abrede gestellt (UA S.6) und bekundet, der Angeklagte habe lediglich an ihrem nackten Oberschenkel hochgefühlt (UA S.3), auf dem nackten Oberschenkel gestreichelt (UA S.8). Das ist eine wesentliche Abweichung

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von der früheren Aussage. Sie mußte der Strafkammer aufdrängen, einen Sachverständigen zuzuziehen. Bei Hannelore Vo | fehlt es hiernach an jeder Tatsache, die geeignet wäre, ihre Bekundungen zu unterstützen.

Das Urteil muß daher aufgehoben werden, soweit die Strafkammer den Angeklagten verurteilt hat. Die Freisprüche sind rechtskräftig. |

Die Rückverweisung an ein anderes Ländgericht beruht auf § 354 Abs.2 Satz 2 StPO.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu verwerfen.

Sarstedt Schmidt "Siemer

Schnitt Börker