Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1960

BGH Entscheidung vom 09.02.1960 – 5 StR 610/59

5. Strafsenat

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2158 099

ImnmNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Heinz L ED zus TED, geboren an EEE 1916 in CD (Operiausitz),

- Sachbezeichnung: SEE u.a. - wegen Untreue und Betruges

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9.Februar 1960, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schnitt Bundesrichter Dr.Börker

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr (ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten Li wird das Urteil des Landgerichts in Lüneburg vom 31.Juli 1959 insoweit, als es ihn wegen Betruges verurteilt und eine Gesamtstrafe bildet, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Iintscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

- 2.

Gründezg

l. Die Verurteilung des Angeklagten Lege wegen Untreue zum Nachteil des Landwirts Mg wird von der Revision erfolglos mit der Sachrüge angegriffen.

wie das Landgericht feststellt, ließ sich der Angeklagte "von der Firma Gummi-Ggp pis zum 28.1.1958 Beträge von insgesamt 705 DM in bar auszahlen. Diese Beträge führte er nicht on Sl oser se a0. Der wechsel wurde später auf Veranlassung des Angeklagten SW durch Lg bei EG | zurückgerufen" (UA S.8/9). Das geschah also, wie aus dem Worte "später" hervorgeht, erst nach dem 28.Januar 1958.

Von dem festgestellten Sachverhalt, der die Entschei-Jung des Landgerichts trägt, entfernt sich die Revision aınzulässig, indem sie behauptet, der Angeklagte habe sich den Wechsel schon am 19.Dezember 1957 oder bald darauf von 3er Firma Gummi-Ggß zurückgeben lassen. Auf die Ausführungen, die sie hieran knüpft, kommt es daher nicht an.

2. Im Untreuefall Küggp enthält das Urteil weder Widersprüche noch Verstöße gegen allgemeingültige Erfahrungssätze. Die Angriffe der Revision bezwecken, die Beweissürdigung des Tatrichters durch eine andere zu ersetzen.

Das ist unzulässig.

Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt die Anwen-Jung des Mißbrauchstatbestandes des § 266 StGB. Durch die Ausstellung und Hingabe der beiden Akzepte über 500 und 400 DM hatte Küggp dem Angeklagten die Befugnis eingeräumt, ihn durch Weitergabe dieser Wechsel rechtswirksam zu verpflichten. Dazu war der Angeklagte jedoch im Innenverhältnis, sie auch die Revision anerkennt, nicht mehr berechtigt, als sich herausstellte, daß er sein Versprechen, den ersten Wechsel über 900 DM an ig zurückzugeben, nicht erfüllen konnte. Trotzdem brachte er die beiden kleineren Wechsel in seinem eigenen Interesse in den Verkehr. Damit mißbrauchte er seine nach außen hin fortbestehende Befugnis. Diese war

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auch, wie es beim Mißbrauchstatbestande erforderlich ist, wesensbestimmend für das Rechtsverhältnis zwischen den beiden Partnern. Der Angeklagte verletzte also nicht, wie die Revision meint, nur eine gewöhnliche schuldrechtliche Verpflichtung. In dem Beispiele, das der Beschwerdeführer bildet, besteht keine Befugnis, den Verkäufer nach außen hin zu verpflichten. Es unterscheidet sich also gerade in dem entscheidenden Punkte von dem vorliegenden Falle.

3. Die Verurteilung wegen Betruges zum Nachteil Li kann jedoch nicht bestehenbleiben. Beim sogenannten Stundungsbetruge liegt ein Vermögensschaden des Gläubigers nur dann vor, wenn seine Forderung infolge der Verzögerung wirtschaftlich an Wert verloren hat (BGHSt 1, 262,264). Darüber enthält das Urteil, wie die Revision mit Recht rügt, keine Feststellungen. Weder seinem Wortlaute noch seinem Zusammenhange läßt sich entnehmen, daß sich die Vermögensverhältnisse des Angeklagten während des Aufschubes, den er sich durch Täuschung verschaffte, verschlechterten.

Mit dem Schuldspruche wegen Betruges muß auch die Gesamtstrafe aufgehoben werden. Davon werden jedoch die Strafen wegen der beiden Untreuefälle nicht berührt. Es besteht kein Anhalt zu der Annahme, daß sie deshalb, weil der Angeklagte auch wegen Betruges verurteilt worden ist, höher ausgefallen sind, als sie sonst bemessen wurden wären.

Fa

Die Revision des Angeklagten war daher entsprechend dem Antrage der Bundesanwaltschaft zu verwerfen.

Sarstedt Schmidt Siener

Schmitt Börker