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BGH Entscheidung vom 05.02.1960 – 5 StR 217/60

5. Strafsenat

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5 StR 217/60 2158 034

ImnmNanmnen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Maurergesellen Aloys S EEEEED

s IDG bei Emstek Kreis m zeboren an GEB 1931 in Hagen bei von,

wegen versuchter Notzucht

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1,Juli 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Schmitt

Bundesrichter Dr.Faller als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär iD

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten SB gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 5.Februar 1960 wird verworfen,

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels,

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht zu neun Monaten Gefängnis verurteilt; sie hat es abgelehnt, die Strafe zur Bewährung auszusetzen.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.

I. Verfahrensrüge:

Die Rüge, die Strafkammer habe den Hilfsbeweisamtrag des Angeklagten auf Vernehmung des Regierungsrats LEE und der anderen Mitglieder der Musterungskommission im Urteil unrichtig beschieden, dringt im Ergebnis nicht durch.

Es ist der Revision zwar zuzugeben, daß die Wahrunterstellung im Urteil sich nicht völlig mit dem Beweisamtrag deckt. Der Beweisamtrag ging u.a. dahin, daß die Zeugin ve peim Eintreffen der Musterungskommission im "Braunen Hirsch" schon beschwipst war und mit der Musterungskommission noch etwa 10 Schnäpse getrunken hat, während das Urteil als wehr unterstellt, Fräulein Wegg> habe mit den Herren der Musterungskommission etwa 10 Schnäpse getrunken, so daß sie beschwipst war. Es trifft zu, daß das Beweisthema des Angeklagten einen höheren Grad der Alkoholbeeinflussung des Fräulein WB ergab als die Wahrunterstellung des Gerichts. Das ist ein Rechtsfehler. Auf ihm kann aber das Urteil nicht beruhen. Nach den Urteilsfeststellungen hat die Strafkammer ihre Überzeugung von der erkennbaren Ernsthaftigkeit des außerordentlich starken Widerstandes der Zeugin Wei» gesenüber den Versuchen des Angeklagten, sie zum Geschlechtsverkehr zu zwingen, in erster Linie aus den Bekundungen der früheren Mitangeklagten HB und den Beobachtungen der Polizeibeamten und des Arztes nach der Tat entnommen. Die Strafkammer wäre deshalb zu keinem anderen Ergebnis gekommen, wenn sie den Beweisamtrag seinem vollen Inhalt nach als wahr unterstellt hätte,

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Der Wortlaut des Beweisamtrages ergibt, daß damit auch die allgemeine Unglaubwürdigkeit der Zeugin Wggiiipbewiesen werden sollte. Die Strafkammer brauchte sich nicht ausdrücklich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Zeugin Werner deshalb weniger glaubwürdig in dem Hauptpunkt war, weil sie zu der Frage ihres Alkoholkonsumes unrichtige Angaben gemacht hat. Die Strafkammer hat offensichtlich eine etwaige Unwahrhaftigkeit der Zeugin Wein diesem Punkte für unerheblich hinsichtlich ihrer Glaubwürdigkeit in dem Hauptpunkt gehalten, weil eben ihre Angaben in dem Hauptpunkt durch die Bekundungen anderer Zeugen bestätigt wurden,

II. Sachrüge:

l. Sachlichrechtliche Bedenken zum Schuldspruch könnten sich nur gegen die Ausführungen ergeben, mit denen die Strafkammer die Unzurechnungsfähigkeit des Angeklagten verneint. Es ist der Revision zuzugeben, daß diese Ausführungen in Verbindung mit den Darlegungen zur Strafaussetzung zur Bewährung nicht sehr klar sind.

Indessen ergibt der Zusammenhang der Ausführungen doch, daß die Strafkammer von einem zutreffenden Begriff der Zurechnungsunfähigkeit ausgegangen ist. Sie legt zunächst dar, daß der Alkoholeinfluß beim Angeklagten so hochgradig war, daß bei ihm zur Tatzeit eine Bewußtseinsstörung vorgelegen hat. Diese Bewußtseinsstörung hat, wie insbesondere die Ausführungen zur Strafzumessung ergeben, das Hemmungsvermögen des Angeklagten erheblich beeinträchtigt. Daß nach der Überzeugung der Strafkammer weder das Einsichts- noch das Hemmungsvermögen des Angeklagten völlig ausgeschlossen war, ergibt sich daraus, daß sie zunächst sagt, daß dieses Vermögen erheblich eingeschränkt war, und später dann, daß eine völlige Unzurechnungsfähigkeit nicht vorgelegen hat. Wenn es dann bei Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung heißt, der Angeklagte könne wegen seiner besonderen Persönlichkeitsstruktur unter dem Alkoholeinfluß sein Triebleben nicht zügeln, so bedeutet das nicht etwa, daß Alkoholeinfluf

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bei dem Angeklagten zu einer Bewußtseinsstörung führe, die

die Hemmungsfähigkeit ausschließe. Denn die besondere

persönlichkeitsstruktur des Angeklagten, auf die das Urteil an dieser Stelle hinweist, besteht, wie die Ausführungen zur Strafzumessung (UA S.13) ergeben, derin, daß es dem Angeklagten infolge seiner an sich nicht krankhaften Persönlichkeit an dem erforderlichen Verständnis für die sittlichen Allgemeinvorstellungen mangelt. Nach der Überzeugung der Strafkammer ist also der Angeklagte infolge eines nicht krankhaften Persönlichkeitsmangels unter Alkoholeinfluß nicht in der Lage, die erforderlichen Hemmungen einzuschalten. Das ist keine Unzurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs.1 StGB.

2. Auch die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Gerade die zuletzt erwähnten Ausführungen der Strafkammer ergeben, daß nach ihrer Überzeugung die Persönlichkeit des Angeklagten nicht erwarten läßt, er würde unter Einwirkung einer Strafaussetzung zur Bewährung künftig ein gesetzmäßiges und geordnetes Leben führen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts,

Sarstedt Koffka Siemer Schmitt Faller