Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1960

BGH Entscheidung vom 02.02.1960 – 5 StR 628/59

5. Strafsenat

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5 StR 628/59 Rarn z16/ 0

InNanen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den früheren Wachtmeister der Bereitschaftspolizei

vao J EEE Zus DEEREEED, dort geboren an EEE 1935,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

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wegen gemeinschaftlicher gewaltsamer Vornahme unzüchtiger

Handlungen an einer Frau u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom 2.Februar 1960, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr,Börker

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr iD

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Die Revisicn 307 Angeklagten Ti» gegen

das Urteil des Landgerichts in Berlin vom l,.April 1959

wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten ICE wird die in dieser Sache nach dem 1.April 1959 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die

Strafe angerechnet.

- Von Rechts wegen -

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Gründesz3

Die Verfahrensrügen sind unbegründet. Die Zeugin Karin DW ist nach ärztlicher Untersuchung vernommen worden; nach Überzeugung der Strafkammer war sie vernehmungsfähig. Was die Revision einen Hilfsbeweisamtrag nennt, war kein solcher, sondern nur eine Anregung. Denn die Behauptung, daß dem Angeklagten für bestimmte Handlungen "der Schutz des § 51 Abs.1 StGB zugebilligt werden muß", zielt nicht auf eine ärztliche, sondern auf eine rechtliche Beurteilung ab. Wäre der Antrag so auszulegen, daß eine Bewußtseinsstörung behauptet werden sollte, so hat die Strafkammer ihn zutreffend beschieden. Die Dauer der Hauptverhandlung überstieg bei der Art des Gegenstandes nicht das Zumutbare. Daß auch der Verteidiger dieser Ansicht gewesen sein muß, ergibt sich daraus, daß er nach seiner eigenen Darstellung keinen Gerichtsbeschluß über die Frage der Unterbrechung beantragt hat.

Auch die Sachrüge ist erfolglos. Daß Edith KEEEEEEEED mit den unzüchtigen Handlungen des Angeklagten nicht einverstanden war, stellt das Urteil ausdrücklich fest. Was die Revision dagegen ausführt, sind unzulässige Tatsachenangriffe. Selbst wenn das anfängliche Verhalten dieses Mädchens den Eindruck hätte erwecken können, sie sei mit einem gewöhnlichen Liebesabenteuer einverstanden, so heißt das keineswegs, sie habe gegen ein derart übles und rohes Vorgehen ebenfalls nichts einzuwenden. Das angefochtene Urteil sagt zwar nicht ausdrücklich, daß der Angeklagte die Ernstlichkeit ihres Widerstandes erkannt habe. Die

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Strafkammer hat diese Feststellung jedoch ersichtlich

. nur. deshalb nicht niedergeschrieben, weil sich das für sie .. von selbst verstand. Daß dem Angeklagten mildernde Umstände

versagt worden sind, enthält keinen Rechtsfehler.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

.- Sarstedt Koffka Schmidt

Siemer Börker