Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1960

BGH Entscheidung vom 02.02.1960 – 5 StR 195/60

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2158 026

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Bergmann Werner x ED zu: zum, dort geboren ar EEE 1934,

zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 1.Juli 1960, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schnitt Bundesrichter Dr.Faller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 2.Februar 1960

samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

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Gründesz

Die Revision des Angeklagten ist begründet.

Auf die Verfahrensbeschwerde mußte das angefochtene Urteil in vollem Umfange aufgehoben werden. Die Begründung, mit der die Strafkammer den Antrag des Verteidigers abgelehnt hat, den Angeklagten durch einen weiteren ärztlichen Sachverständigen über seinen Geis teszustand untersuchen zu lassen, entspricht nicht dem Gesetz. In dem ablehnenden Beschluß ist keire r der Gründe einwandfrei dargetan, nach denen gemäß § 244 Abs.4 Satz 2 StPO die Hinzuziehung eines weiteren Sach- "verständigen abgelehnt werden kann. Wenn die Strafkammer sagt, nach dem Gutachten der beiden gehörten Sachverständigen sei "offenkundig", daß bei dem Angeklagten kein Anhaltspunkt für eine Störung der Geistestätigkeit bestehe, so ließe sich hieraus allerdings vielleicht entnehmen, es sei bereits das Gegenteil der vom Verteidiger behaupteten Tatsache erwiesen. Eine derartige Auslegung verbietet sich jedoch im vorliegenden Falle. Die Strafkammer sagt nämlich nur, es sei nach dem Gutachten der Sachverständigen offenkundig, daß bei dem Angeklagten "kein Anhaltspunkt" für eine Störung seiner Geistestätigkeit vorhanden sei. Was das Urteil über das Gutachten des Sachverständigen Dr.Klaue sagt, ergibt aber nur, daß der Angeklagte in die Heilanstalt Wittenau an 18.September 1946 aus der Nervenklinik für Kinder nicht wegen Verdachtes der Geistesschwäche oder krankhafter Störung der Geistestätigkeit eingewiesen worden sei. Es 158t aber nicht erkennen, aus welchem Grunde der Angeklagte in die Nervenklinik für Kinder eingewiesen worden ist.

Im übrigen muß das Urteil insoweit auch auf die Sachrüge aufgehoben werden, als der Angeklagte wegen vollendeten Diebstahls im Rückfall verurteilt worden ist. Insoweit bestehen Bedenken gegen die Ausführungen der Strafkammer über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nach den

von ihm behaupteten vorhergegangenen Alkoholgenuss, Die Strafkammer beruft sich für ihre Meinung, der Angeklagte

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sei höchstens im Sinne des § 51 Abs.2 StGB vermindert zurechnungsfähig gewesen, auf das "überzeugende! Gutachten des Sachverständigen Dr.Mallach. Dieser ist zu dem Ergebnis gekommen, es sei völlig ausgeschlossen, daß der Angeklagte soviel Alkohol getrunken habe, wie er behauptete. Der Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, daß beim Angeklagten, wenn man seine Behauptungen über die in etwa fünf Stunden getrunkene Menge Alkohol zugrunde lege, eine Blutalkoholkonzentration von 3,85 %o bestanden haben müßte. Bei einem solchen Blutalkohslgehalt befinde sich ein Mensch "grundsätzlich im Alkoholrausch". Es sei daher völlig .ausgeschlossen, daß der Angeklagte diese "enormen" Mengen zu sich genommen habe. Diese Ausführungen sind, jedenfalls so, wie sie in den Urteilsgründen wiedergegeben worden sind, unverständlich. Es ist nicht einzusehen, weshalb es völlig ausgeschlossen sein soll, daß der Angeklagte die von ihm genossenen Mengen zu sich genommen hat, weil er sich dann (grundsätzlich) im Alkoholrausch befunden haben müßte. Gerade darum, ob dies als Folge des Alkoholmißbrauches zutraf, ging es.

Im übrigen ist es fehlerhaft, wenn der Sachverständige aus den "vom Angeklagten angegebenen Einzelheiten" schließt, daß beim Angeklagten sovi lBewußtsein vorhanden gewesen sein muß, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs.1 StGB nicht vorliegen. Die Strafkammer glaubt dem Angeklagten ja die

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tangegebenen Einzelheiten" teilweise nicht. Sie können daher nicht zum Nachteile des Angeklagten verwertet werden. Die Strafkammer kann einem ärztlichen Gutachten, soweit es dem Angeklagten nachteilig ist, nur folgen, wenn es von den Tatsachen ausgeht, die sie für erwiesen hält. Aus einer nachträglich erfundenen Schilderung des Angeklagten kann nichts über seinen Zustand zur Zeit der

Tat gefolgert werden.

Sarstedt Koffka Siemer

Schmitt Faller