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BGH Entscheidung vom 26.01.1960 – 5 StR 574/59

5. Strafsenat

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2167 095

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kaufmann Johannes G IHRE aus TED Xrei: Sum, geboren am EEE 1909 in SEE (Westpreußen),

wegen versuchter Blutschande in Tateinheit mit vollendetem Mißbrauch einer Abhängigen

hat der 5,Strafsenat des Bundesgerichtshefs in der Sitzung vom 26.Januar 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr es

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 26.Juni 1959 wird verworfen,

Der Beschwerdeführer hat die Fosten des Rechtsmittels zu tragen,

- Von Rechts wegen -

-2.

Gründe§

Die Verfahrensbeschwerde geht fehl. Die Jugendkammer hat den Hilfsamtrag des Verteidigers, einen zweiten Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit der Zeugin Antje Goldschmidt zu vernehmen, mit einer rechtlich einwandfreien Begründung abgelehnt.

Sie hat dabei insbesondere nicht ihre richterliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs.2 StPO) verletzt. Die Umstände, die die Revision hervorhebt, brauchten es dem Tatrichter nicht aufzudrängen, dem Hilfsbeweisamtrage stattzugeben.

Das Urteil hält auch der sachlichrechtlichen Prüfung stand. |

Der Einwand der Revision, der innere Tatbestand sei "nicht ausreichend festgestellt und nachgewiesen", dringt nicht durch. Die Jugendkammer legt ausführlich dar, daß der Angeklagte mit seiner 15jährigen Tochter Antje nicht nur unzüchtige Handlungen vornehmen, sondern den Geschlechtsverkehr ausführen wollte, Die Beweiswürdigung enthält keinen rechtlichen Fehler, insbesondere keinen unmöglichen Schluß, Der Einwand der Revision, infolge seines weichen Charakters entschuldige sich der Angeklagte sogar aus nichtigen Gründen, liegt unzulässig auf tatsächlichem Gebiet,

Der Revision ist zuzugeben, daß das Landgericht nicht aus@rücklich die Frage des freiwilligen Rücktritts nach § 46 Nr.1 StGB erörtert. Wie aber aus den Urteilsgründen hervorgeht, hatte der Angeklagte seine Tochter zunächst zum Geschlechtsverkehr überreden wollen. Als er auch handsreiflich wurde, erkannte er an ihrer kräftigen Gegenwehr,

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daß sie sich ihm nicht freiwillig hingeben werde. Selbst wenn er geglaubt heben sollte, den Geschlechtsverkehr

mit Gewalt erzwingen zu können, läge kein freiwilliger

. Ricktritt vom Versuch der Blutschande darin, daß er nichts unternakn, um seine widerstrebende Tochter nunmehr sogar zu notzüchtigen,

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft,

Sarstedt Koffka Siemer Schmitt Dr,Börker