Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 26.01.1960 – 5 StR 560/59
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
EEE 50/59) 2167 099
InNanen dus Volkes
In äcr Strafsache gegen
den Kaufmaın Horst 5 EP zus ze, geboren un EEE 1922 in ıireis On
(Oberschlesien), wegen Vergehens nach § 81a GmbHG
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26.Januar 1960, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bunädesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr EEE»
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;
Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 3.September 1959 insoweit aufgehoben, als es keine Gesamtstrafe nach § 79 StGB bildet.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Die Sache wird zur Festsetzung einer Gesamtstrafe an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
- Von Rechts wegen -
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Gründesz3
Der Schuldspruch wegen Vergehens nach § 8la GmbHG war schon durch das Urteil des Senats vom 30.dJuni 1959 rechtskräftig geworden.
Die Revision des Angeklagten will mit der allgemeinen Sachrüge nur die Gefängnis-, die Geld- und die Ersatzfreiheitsstrafe angreifen. Die Bemessung der genannten Strafen enthält jedoch keinen rechtlichen Fehler.
Wie die Revision der Staatsanwaltschaft mit Recht rügt, hätte das Landgericht aus der Freiheitsstrafe im rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Winsen vom 13.September 1956 und der jetzt verhängten Gefängnisstrafe eine Gesamtstrafe bilden müssen. Die Voraussetzungen des § 79 StGB liegen vor. Dem steht nicht, wie die Strafkammer meint, entgegen, daß das angefochtene Urteil erklärt, die jetzt festgesetzten Strafen seien durch die Untersuchungshaft verbüßt. Es kommt nicht hierauf, sondern nach dem klaren Wortlaute des § 79 StGB allein darauf an, daß die Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Winsen bisher weder vollstreckt noch verjährt oder erlassen ist,
Wegen dieses Fehlers, der mit der Revision geltend gemacht werden kann (BGHSt 12,1), muß das angefochtene Urteil insoweit, als es die Festsetzung einer Gesamtstrafe ablehnt, auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufgehoben werden. Das hat auch auf die Revision des Angeklagten zu geschehen. Indem sie den Einzelstrafausspruch angreift, erstreckt sie sich notwendig auch auf die davon abhängige Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe.
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Der Generalbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft vertreten.
Sarstedt Koffka Siemer
Schmitt Dr.Börker