Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1960

BGH Entscheidung vom 20.01.1960 – 2 StR 570/59

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

2 zitierte Normen Als PDF speichern

2102 00:

im Nanen des Volkes

In der Strafsacsnhe gegen

den kaufmännischen Angestellten Wolfsaene L EB aus

1. CE, zeboren aı @. En ED ir >ei-C e—- EB: ::2t. in Untersuchungshaft,

- Sachbezeichnung: Fußangei U.A: - wegen gemeinschaftlichen versuchten Straßenraubes

hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Januar 1960, an der teilgenommen habens

Bundesrichter Prof, Dr. Busch als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr, Menges Bundesrichter Kirchhof

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt WB in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt EEE vei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter iuEm>

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Mönchen-Gladbach vom 30. Juni 1959 wird verworfen. Der Angeklagte ha+ die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rectts wegen

Der Angeklagte ist wegen gemeinschaftilichen versuchten

Straßenraubes verurteilt werden.

Seine Revision rügt "die Verletzung formellen und matweriellen Rechtes!". Die Verfahrensrüge ist mangels näherer Ausführungen ($ ?44 Abs. 2 Satz 2 StPO, unzulässig, die aligemeine Sachrüge unbegründet.

Gegen die Verurteilung wegen versuchten Straßenraubes bestehen keine rechtlichen Bedenken. Der Angeklagte ist auch nicht freiwillig vom Versuch zurückgetreten. Diese Möglichkeit

t das Landgericht zwar nicht erörtert; der vorliegende Fall

Er O9

t zu besonderen Ausführungen darüber keinen Anlaß.

Nach den getroffenen Feststellungen wollte der Unbekannte fliehen, als er sich auf einer Straße TEE von dem Angeklagten und den übrigen vier Beteiligten umringt sah; von dem früheren Mitangeklagten Fußangel zu Fall gebracht: schrie er ijaut um Hilfe, raffte sich auf und ergriff die Flucht. Abschließend heißt es: "Fußangel lief ihm noch ein kurzes Stück nach, ließ dann jedoch von der Verfolgung ab, weil ihn die übrigen Angeklagten nicht unterstützten. Gemeinsam kehrten alle Angeklagten zum Hauptbahnhof zurück."

Daß Fußangel die weitere Tatausführung "unfreiwillig" (BGEHSt 7. 296, 299) aufgegeben hat, liegt auf der Hand. Sein Entschluß ist offensichtlich nicht durch innere Beweggründe, sondern durch äußere Umstände, nämlich die fehlende Unterstützung der anderen hervorgerufen worden (R6St 38. 402 ff, BGHSt 9. 45, 50 7). Ein "freiwilliger" Rücktritt der übrigen Beteiligten scheidet ebenfalls aus. Erkennbar haben der Angeklagte und seine Hittäter den iaut um Hilfe schreienden Unbekannten

nur deshalb laufen lassen. weil ihnen eine Verfoigung durch die Straßen der Großstadt zu gefährlich erscaien Daß der semeinschaftliche Straßenraub nient vollendet worden ist. beruht daher auf äußeren. von dem Willen der Beteiligten unabhängigen Umständen. Für eine unbeeinflußte, Treie wWillensentscheidung blieb kein Raum vgl. RGSt 47. 74

76; BGHSt 13, 156 ff}.

Auch der Strafausspruch zeigt keine Rechtsfehler. Zur Kostenentscheidung sei bemerkt, daß der Senat keine Veranlassung gesehen hat, von der Möglichkeit der §§ 109

Abs. 2, 74 JGG Gebrauch zu machen,

Busch Scharpenseel Dr. Schalscha Menges Kirchhof

mu