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BGH Entscheidung vom 19.01.1960 – 5 StR 587/59

5. Strafsenat

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5 StR 587/59 2167 096

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

die Hausfrau Gerda Up verv. vi zer.

eus NEED, dort geboren am EB 1924,

wegen Meineides

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19.Januar 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Schmitt

Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr > als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 10.September 1959 wird verworfen.

Die Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

- Von Rechts wegen -—

-2_-

Gründe§

Die Strafkammer hat die Angeklagte unter Freisprechung im übrigen wegen Meineides zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Sie hat ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt und sie für dauernd unfähig erklärt, als Zeuginaoder Sachverständige eidlich vernommen zu werden, Sie hat die Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Hergegen hat die Angeklagte Revision eingelegt. Sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.

Die Verfahrensrügen sind, soweit sie sich nicht mit der Sachrüge decken, offensichtlich unbegründet.

II. Auch die Sachrüge kann nicht durchdringen.

Die Angeklagte hat als Zeugin im Anfechtungsprozeß gegen ihr Kind bewußt falsche Angaben zu der Frage gemacht, wann sie ihren für tot erklärten Ehemann zum letzten Mal gesehen hatte. Sie hat diese falschen Angaben auch beschworen.

Die Revision vermißt die Feststellung, der Angeklagten sei bewußt gewesen, daß ihre Aussage zu diesem Punkt unter das Beweisthema und damit unter den Eid fiele. Ob eine solche Feststellung stets erforderlich ist (vgl.BGHSt 1,148; BGH NJW 1953,1033), kann dahinstehen. Denn die Angeklagte hat, wie das Urteil sagt, erkannt, daß es auch auf diesen Teil des Beweisbeschlusses ankan.

Daß die Strafkammer ihre Überzeugung hiervon damit begründet, die Angeklagte habe diesen Teil der Aussage nicht nur nebenbei und unbeabsichtigt, sondern bewußt gemacht, ist nicht denkfehlerhaft. Die Strafkammer konnte

"aus der Tatsache, daß die Angeklagte sich genau dessen

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bewußt war, was sie sagte, und daß sie das Gesagte nicht nur nebenbei, sondern ganz ausführlich dargelegt hat, schließen, daß die Angeklagte diesen Teil der Aussage als zum Beweisthema gehörig ansah, zumal kein Grund ersichtlich war, warum die Angeklagte diese Schilderung, die ihr, wie auch die Revision ausführt, offensichtlich unangenehm war, sonst gemacht haben sollte. Daß diese Aussage nicht von dem vernehmenden Richter in die Angeklagte hineingefragt worden sein kann, stellt das Urteil ausdrücklich fest.

Was die Revision gegen die Nichtanwendung des § 158 StGB anführt, ist offensichtlich unbegründet.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Koffka Schmidt Schmitt ° Börker