Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1960

BGH Entscheidung vom 19.01.1960 – 1 StR 669/59

1. Strafsenat

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1 StR 669/59 253 038 7

Im Namen des Volkes

In der ‚trafsache gegen

den Gipser und Rentner Franz > EEE zus Ag Kreis N@-U@D geboren an @. EEE ED in . u:

sgen versuchter Abtreibung

hat der l. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Januar 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Yillms Bundesrichter Fischer Bundesrichter Dr. Faller als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof > in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtsnof «REED bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom B. Oktober 1959 im

Falle 1 (Schw) aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Die insoweit erwachsenen ausscheidbaren Kosten fallen der suautskasse zur Last.

Aufgehoben wird ferner der Ausspruch über die Gesamtstrafe mit „.u Peststellungen. In diesen Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung una „ntecheidung, auch über die weiteren Kosten des kechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von xechts wegen

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Gründe§

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Das Lendgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Abtreibung in fünf Fällen zu einer Gesamtstrafe von einen Jahr Gefängnis verurteilt und die zu den Taten benutzten Instrunente eingezogen.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. sie hat teilweise Erfolg.

1. Im Falle 1 (Sch wurde die Tat nach den Urteilsfeststellungen in Jahre 1948 begangen. Die Strafkamser hel einen minder schweren Fall im Sinne des § 212 ibs. 3 StGB angenommen und auf eine Einaelstrafe von vier Monaten Gefänynis erkannt. Wie sie in den Urteilsgründen selbst ausführt, wurde hierbei § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Gewährung von Straffreiheit vom 31. Dezember 1949 (BGBl Ss. 37) übersehen. Da die Gewährung von Straffreiheit ein Verfanrenshindernis ist, das auch noch im Revisionsrechtszuge von Amts wegen berücksichtigt werden muß, war in diesem falle die verhängte Strafe aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

Nach dem Wegfall dieser Einzelstrefe mußte auch der ausspruch über die Gesamtstrafe (einschließlich der Einziehung) mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange an das Landgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden. Dagegen war nach Suchlage mit Sicherheit auszuschließen, daß die übrigen „inzelstrafen hiervon berükrt werden.

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2. Auf die allgemeine Sacarüge, die nicht näher ausgeführt ist, hat der Senat außerdem das ganze Urteil überprüft; es läßt jedoch keine den Angeklagten belastenden Rechtsfehler erkennen, . j n

Die weitergehende Revision war daher zu verwerfen.

Dr. Geier Dr. Peetz _ willms Fischer Dr. Paller

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