Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 08.01.1960 – 4 StR 549/59
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2160 075
Ina nanzen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Bauarbeiter Heinz K 2 EB zu: 7 eegup- >, dort geboren am MM. NEED EB, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen versuchter Notzucht
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der IEauptverhandlung vom 8. Januar 1960 in der Sitzung vom 15. Januar 1960, an denen teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Aotberg
als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr, Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter ör. Flitner
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt
als Vertreter der 3Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkamt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum von 21. September 1959 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neıen Verhandlung und Entscheidung, auch über die zLosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen»
Von Rechts wezen
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Der Angeklagte ist wegen versuchter Ncetzucht zu zwei ‚ahren Gefängnis verurieiit worden. Die hürgerlishen Ehrenrechte wurden ihm auf die Dauer von drei Jahren aberkanni.
Seine Revisicn, die Verletzung des sachlichen Strar.-- rechts rügt, muß im ärgehnis Erfoig haben,
, Das Landgericht hat Tcigenden Sachverhalt Testgestellv:
Am Abend des 20. Mai 1979 nesuchte der Angeklagte die Gaststätte "Tu" ir Pe DEE. vo sich auch die Eheleute GB aufhielten. Während CB Skat spielte, unterhielt si-h seine Frau mit anderen Gästen und tanzste 11% ihnen. Auch mit dem Angeklagten tanzte sie und trank an der Theke mit ihm einen Schnaps. Als Feierabend geboten wurde, traten die Eheleute CP, stark angeisrunken, den Heimweg an, der sie auf der Straße "St" üurch ein Wälächen führte. Unverwegs wurden sie von dem Angeklagten auf seinem Moped überholt, der sein Fahrzeug zu Hause abstellte und zurückging, um auf Frau CB zu warten, mit der er geschlechtlich zu verkehren wünschte. Frau GC» forderte ihren Mann in dem Wäldchen auf, vorauszugehen, weil sie austreten wollve. Als sie einige Meter vom Weg ab ins Gebüsch getreten war, während ihr Mann weiterging, stand pPiötzlich der Angeklagte vor ihr. Er schlug ihr sogleich mid der Hand mehrmais ins Gesicht, wodurch sie mindestens einen Zahn verlor. Dann zerrte er sie weiter ins Dicht, warf sie zu “oden, riß ihr die Kleider auf und versuchte mit ihr unter Überwindung ihres heftigen Widerstandes den Geschlechtsverkehr auszuüben. Ob es tatsächlich dazu g2- kommen ist, konnte nicrt mit Sicherheit Testgesteilt werden. Als der Angeklagte von Frau Gr@@® abiieß, lief sie unvermitteli zum nächsten Fernsprecher und benachrichtigte die
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Folizei. Sie wurde kurz darau? verncmnen "cnei der RBeante festsiveilvie. daß ihre Kleider regelrechv aufgerissen waren.
Der Angeklagte hat leäigiich zugegeben, Frau CB :-- schlagen zu haben, weil sie Geld für den Feschlechtisterxzehr
rerlangi habe, Er wili aber nicht versucht haben, mit ihr unter Gewaltanwendung geschiechtlich zu verkehren. Die Strari. xammer hai ihn jedoch auf Grund der Bexundungen der Frau SED in Terpindung mi dem Zustand ihrer Kleidung und unver Berücksichtigung seiner im Jahre 1955 verübten gleichartigen Vortat, wegen der er rechtskräftig zu einem Jahr sechs NMcnaven Gefängnis verurteilt wurde, für überführt erachtet.
Il. Die gegen die Schlußfolgerungen der Strafkammer erhobenen Revisicnsrügen greifen nicht durch,
lo Der Tatrichter hat dem Angeklagten allerdings bei der Strafzumessung zugute gehalten, daß er auf Grund des Verhaltens und der Äußerungen der Frau CB in der Caststätte geglaubt habe, sie sei mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden, und daß sein Tatentschiuß durch ihr Betragen begünstigt worden sei. Daraus schließt die Verteidigung zu Unrecht auf einen schuldbefreienden Irrtum des Angeklagten, weil er den Widerstand des Opfers gegen den Geschlechtsverkehr nicht gekannt hatte. Denn das Landgericht weist ausdrücklich darauf hin, daß der Angeklagte ja bald erkannt habe, daß Frau GP nit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden sei, Das konnte der Tatrichter rechtsbedenkenfrei schon aus den Gewalttätigkeiten entnehmen. mit denen der Angeklagte sogleich bei der Begegnung mit seinem Opfer begann. Danach rechnete er zumindest von vornherein mit einem ernstlichen Widerstand der Frau,
2. Unschädlich sind auch die von der Revision angegrilfenen Erwägungen. mit denen das Landgericht die von der Fra!
OB -erncmmenen Äußerungen einer Frau zu ihrem Lierhaber ais unerhenlish bezeichnet; denn es hai hieraus, eiigegen der Meinung der Rerision, kein Beweisanzeichen zegen den Angeklagten hergeleitet. „ielmehr diese Beiundungen nur als ungeeignet bezeichnet, um den Angeklagten zu entlasten, weil es nach den Umständen in erster Linie rechtsbedenkenfrei davon ausgeht, daß die Frau nicht mit Trau CB yerscnengleich, also nicht das Cpfer des Angeklagten war. m übrigen handelt es sich nur um eine Hilfserwägung, auf der
das Jrveil keinesfalls beruht,
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-II. Dagegen rügt die Revision mit Erfolg die Nichianwendung aes § 4o StGB. Nach den Urteiisausführungen hat das Landgericht es nicht für erwiesen erachtei, daß es zur Durchführung des GeschlechtsTerkehrs geitcommen ist, chwohl nicht ersichtlich sei, sc führt das Urteil aus. was den Angeklagtien davcn abgehalten haben könnte. Das nötigte den Tatrichter zu einer Erörterung der Frage, co der Angeklagte aus freien Stücken im Sinne von § 45 Nr. 1 StGB ven der geplanten Tat zurückgetreten ist, möglicherweise deshalb, weil Frau CB zerade ihre Menatsblutung haite ‚Uk 45 velo zu dem Merkmal der Freiwilligkeit; BGHSt 7, 296; 9, 48),
Der Senat sieht sich nicht in der Lage, diese Frage auf Grund der bisherigen Urteilsfeststellungen selbst zu entscheiden, da der Sachverhalt insoweit noch weiter erforscht werden muß.
Das angeflochvene Urteil ist aus diesem Grunde aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.
Falls der Angeklagte :-n der versuchten Wotzucrht mit swraflnefreiender Wirkung zurückgetreten sein silite, "Tedar’ es jedenfalls noch der Prüfung. cb er sich der Gewaltunzucht schuldig gemacht hat \BCHSt 1, 172).
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