Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1960
BGH Entscheidung vom 08.01.1960 – 4 StR 446/59
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
* 4_StR. 446/59
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2 Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Bergmann Günter Hans G ip aus rom, dort geboren an. EEE EB. zur Zeit in Unter-
suchungshaft, wegen Mordes Us2o
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sivzung vom 8. Januar 1960, an der teilgenommen haben:
Senaispräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krunmme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichtier Martin
Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltsehaft,
Sustizaengestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Bochum von 16. April 1959 wird verworfen.
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die in dieser Sache seit dem 17. April 1959 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie 5 Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
=, Das Schwurgericht hat den Angeklagten "wegen Mordes, degangen im Zustande der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit, in Tateinheit mit vexrsuchter Noszucht mit Todesfolge und Nötigung zur Unzuchi" zu zwölf jahren Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zehn Jahren aberkannt.
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zu Grunde: In der Necht zum 3. April 1956 war der Angeklagte nach dem Besuch mehrerer Wirtschaften schließlich gegen 2 Uhr noch in der 3astwirtschaft Fi irn TEE eingekehri. Der; sah er zum ersten Mai die ihm bis dahin unbekannte geschiedene Elfriede TED, die in der genannten Yirtschaft sich eingerietet hatte und sich von mehreren Männern aushaiten ließ. Auf dem Heimweg begegnete er ihr gegen 4 Shr auf der Straße. Sein Anerbieten, sie begleiten zu. wollen, nahm sie an. Aus ihrem Verhalten eninahnm er, daß sie zum Geschlechtsveikehr mit ihm bereit sei. Das war in der Tat der Fali. Zu diesem Zweck begaben sich beide auf ein unbebautes Stück Brachland in der Nähe der Wirtschaft Fig. Nachdem der Angeklagte zunächst vergeblich versucht hatte, den Geschlechtsverkehr mit Frau FEB i:. Stehen auszuführen, forderte er sie auf, sie solle sich auf den Boden legen. Das wollte sie nicht. In seiner geschlechtlichen Erregung veriangte der Angeklagte dies nach. drücklich. Da sie sich immer noch weigerte, versetzte er ihr einige Schläge ins Gesicht, um sie gefügig zu machen. Sie wehrte sich und lief davon. Nschdem er sie eingeholt hatte, schlug er abermals auf die sich energisch wehrende Frau ein. Trotz ihrer Gegenwehr gelang es ihm schließlich,
sie su Boden zu werfen, Da er sein Glied bei der sich
ver weifelt vwehrenden Frau nicht einführen konnte, steigerte sich seine geschiechtiiche Erregung immer mehr bis
zu dem Willen, sie nun zu töten, um dadurch zur geschlecht-
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lichen Befriedigung zu gelangen. Er versetzte ihr deshalb schvierste Schläge auf den Kopf, ins Gesicht und über den gansen Körper hin verteilt, wobei er ihr u.a. mit einen harten “egenstand, dessen nähere Beschaffenheit nicht ermitteit werden konnte, scharfkantige Platzwunden beibrachte. Er riß ihr sämtliche Kleider vom Leib, biß sie
in die rechte Brust und würgte sie solange, bis sie keinen Laut mehr von sich gab. Schließlich biß er sie nochmals und zwar links von der Mittellinie der Schambehaarung in den Leib, Als er merkte, daß die vor ihm liegende Frau kein Lebenszeichen mehr von sich gab, floh er vom Tatort, kehrte jedoch dorthin zurück, nachdem er überdacht hatte, was er angerichtet hatte und nun tun müsse, um nicht entdeckt zu werden. in der nun aufkommenden Angst schüttelte er den K’rver der Frau, die bereits tot war, um festzustellen, ob vielleicht doch noch Leben in ihr sei. Nachdem er sich von der Nutzlosigkeit seiner Versuche überzeugt hat-E Te, verscharrie er mit seinen Händen die Leiche in einer “lachen Ackerfurche. Dann ging er auf Umwegen in seine Wohnung und reinigte Hände und Kleider.
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iI. Die auf verfahrensrechtliche und sachlichrechtliche Einwände gestützte Revision des Angeklagten kann keinen Erfcig haben.
l. Offensichtlich unbegründet sind die verfahrensrechtlichen Angriffe der Revision.
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.. a, Zn sacrhlichrechilicher Hinsicht vermißt die Rerwisien zu Unrecht die Fesisvellung des Schwurgerichts. Gaß und in welchem Zeitpunkt der Angeklagte sich entischloR, Frav Bo — | zu tösven. Das Schwurgericht siellt näml Test, daß er diesen Vorsatz faßte, nachdem er sein Glied nicht hatte bei ihr einführen können,und deshalb seine geschiechtliche Gier sich bis zu dem Entschiuß steigerte, sie zu töten, um dadurch geschiechtliche Befriedigung zu erlangen.
ob; Da der Angeklagte nach der rechtlich einwandfrei begründeten Überzeugung des Schwurgerichts zur Befriedigung seiner Geschlechtslust tötete, war ex Mörder. Für diese Annahme bedurfte es nicht der weiteren Feststellung über die Art der Persönlichkeit des Angeklagten, seinen Werde gang und seine geistige und seelische Einstellung. insbesondere brauchte der Angeklagte nicht der Typ eines Märders zu sein, um doch wegen Mordes schuldig werden zu können. Die Verurteilung wegen Mordes ist nach dem geitenden Recht nur dayon abhängig, daß der Täter auf eine der in $ ZI1 Abs. 2 StüB geschilderten Weisen oder zu einem der dort genannten Zwecke oder aus einem der dort aufgeführten niedrigen Beweggründe einen Menschen tötet. Eine besondere Verwerflichkeit der Tat ist dann nicht mehr Voraussetzung für seine Verurteilung als Mörder \BGHSt °, 185, 136; 37C,
32; 9, 385, 588 f)o
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2, Zum Zwecke einer zutreffenden Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten für die ihm zur Last gelegten Taten hat das Schwurgericht drei ärstliche Sechverständiee in der Hauptverhandlung als Futachter vernommen. Einer von ihnen Dr. HB) hatte in seinem vcr der Hauptverhandlung erstatteten schriftliche sutachien die Meinung geäußert, beim Angeklagten liege eine
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anlagebedingte oder durch eine hirntraumatische Schädigung { hervorgerufene Epilepsie vor, die unter dem Ein’luß des 5 om Angeklagten vor der Tat genossenen Alkohols zu einem # pathologischen, seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch geführt habe, In der Hauptverhandlung aber ver- F neinte er, in Übereinstimmung mit den beiden anderen Sach- } verständigen Dr. ICE und Dr. VEEEEE), die Vorausseizungen für die Anwendung des § 51 Abs. 1 StüB. Dr. Lechleitner hieit den Angeklagten auf Grund mehrwSchiger Beuopachtungen und Untersuchungen in der Landesheilanstait EEE :ür voll verantwortiich für seine Tat. Die beiden anderen Sachverständigen bekundeten übereinstimmend, daßf eine Zurechnungsunfähigkeit beim Angeklagten "mit Sicherheit" nicht gegeben gewesen sei, doch könne nicht ausgeschlossen werden, daß seine Zurechnungsfähigkeit erheblich vermindert war, Diesei Auffassung hat sich das Schwurgericht mit folgender Begründung angeschlossens
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Der Alkohclgenuß des Angeklagten für sich betrachtet. habe keine erhebliche Verminderung seiner Zurechnungsfähigkeit zur Folge gehabt. Zwar habe er vom Nachmittag des 8. April bis zum Verlassen der Wirtschaft Fig an SS. April 1956 um 5.40 Uhr eine erhebliche Menge an Alkohol getrunken. Er habe sich jedoch, wie sechs Zeugen einhellig bekundet hätten, unauffällig benommen, insbesondere seien die typischen Anzeichen für eine erhebliche Angetrunkenheit oder gar Beirunkenheit (wie Gröhlen, Singen, Torkeln, Schwanken, „allen usw.) nicht zu bemerken gewesen. Mit einem der Zeugen, der mit ikm bis kurz vor der Tat beisammen war, habe er sich vielmehr ruhig und vernünftig unterhalten. Überdies habe er sich an die Geschehnisse des Tatabends bis in Einzelheiten hinein gut erinnert. sanr entschieden spreche gegen eine die Zurechnungsfählgkeit erheblich vermindernde Angetrunkenheit, daß der Ange-
klagte unmittelbar vor der Tat imstande gewesen sei, kritische Überlegungen anzustellen, die mit einer die Zurechnungsfähigkeit eines Menschen erheblich vermindern-
den Trunkenheit nicht vereinbar seien. Er habe nömlich
einen Vorschlag der Frau TB, zum Zweck des deschlechtsverkehrs mit ihr auf ihr Zimmer zu gehen, abgelehnt, wei..
er Zürchtete, er könne dabei erkannt werden und es würden möglicherweise seine in der Nähe wohnenden Schwiegereltern davon erfahren und es seiner Frau erzählen. Er habe auch
ganz allgemein um seinen guten Ruf gefürchtet.
Dagegen habe der Angeklagte die Tat aus einem anderen Grund als dem bloßer Trunkenheit, nämlich infolge eines seine Zurechnungsfähigkeit erheblich vermindernden Alfekts begangen: Er leide nämlich an erheblicher vegetativer Dystonie, die, wie zwei hirnstrombildliche Untersuchungen ergeben hätten, bei ihm nach starker Reizbelastung \Alkohcl oder andere Reize) abnorme Hirnströme auslöse. Bei ihm bestehe eine Übererregbarkeit der Lebensnerven, die in der Regel mit psychischer Empfindsamkeit und Reizbarkeit erbunden sei. Damit verknüpfe sich der körperlich begründete Mangel der Fähigkeit zur Selbstbeherrschung, nicht jedoch deren Ausschluß, Das gelte freilich nur unter der Voraussetzung einer erheblichen Reizung, nicht für den Zustand der Ruhe. Der Angeklagte habe aber möglicherweise unter einer erheblichen Affektreizung gestanden. Zwar sei es nicht sicher, daß die Alkoholbeeinflussung einen solchen Grad der Reizung bewirkt habe, wie er bei den beiden Probeuntersuchungen und den dabei ausgeübten Reizbelastungen mit Alkohol erreicht worden sei. Es bleibe deshalb zweifelhaft, ob wirklich eine erhebliche Verminderung seiner Zurechnungsfähigkeit vorliege. Es könne durchaus sein, daß sich die Tat unterhalb der Grenzen jener abnormen
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Reakticnen abgespielt habe und seine Tat nichts anderes
gewesen sei. "als ein schiichter Lustmord". Indes lasse E sich die Möglichkeit einer hochgradigen Reizung infoige Alioholgenusses und einer daraus fließenden erheniichen Verminderung seiner Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließen, Deshaln hat das Schwurgericht zu seinen Gunsten die Vor- ;
aussetsungen des § 51 Abs. 2 StGB bejaht.
Das Verteidigungsvorbringen des Angeklagten, es habe bei ihm zur Tatzeit eine Bewußtseinsstörung vorgelegen, daher habe er an die Geschehnisse keine Erinnerung mehr, hat das Schwurgericht in Übereinstimmung mit allen drei Sashverständigen hinsichtlich des Maßes der behaupteten AfTektstörung für widerlegt angesehen. Dagegen spricht nach Auffassung des Schwurgerichts und der Sachrerständigen die Tatsache, daß bei ihm die körperlich bedingte Anlage zu einer derartigen Bewußtseinsstörung fehle, besonders eindeutig aber sein Verhalten nach der Tat. Ein unter hochgradigem Affekt mit Bewußtseinsstörung handelnder Täter verhalte sich, wie die drei Sachverständigen einhellig darlegten, nach der Tat regelmäßig anders als der Angeklagte. Es trete nach ständigen psychologischen Erfahrungen der völlige Zusammenbruch des Täters ein, der in einem seine Zurechnungsfähigkeit äusschließenden Affektzustand töte. Ein solcher Täter trage sich dann meist mit Selbstmordgedanken. Außerdem unternehme er nichts, um seine Tat zu verbergen und sich einer Entdeckung zu entziehen, vielmehr gestehe er meistens sogar durch Selbstanzeige ohne Beschönigung. Dieses typische Verhalten des Affekttäters habe der Angeklagte nicht gezeigt, vielmehr versuchi, sein Verbrechen zu verbergen, habe die Leiche verscharrt und dadurch die Spuren seiner Täterschaft verwischen wollen. Dies auch dadurch, daß er in seiner Wohnung
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sich und seine verschmutiste Kleidung reinigte und den einen
Manschevtenınoe?, den er noch im Hemdärmei irug, wegwarf, nachdeun er den anderen am Tatcrt bereits verloren hatte.
Diese Würdigung leidet an keinem sachlichrechtlichen Mangel. Mit den über das Verhalten des Angeklagten nach der Tat getrcffienen Feststellungen steht nicht, wie die rerisisn meint, in unvereinbarem Widerspruch, daß ihn, wie er sich vunwiderlegt eingelassen hatte, das Grauen gepackt habe, als er, am Boden neben der regungslos daliegenden Frau TEE Hockend, gemerkt have, daß sie keinen Zaut mehr von sich gab. Selbst wenn die Einlassung des Angeklagten insoweit richtig war, so brauchte dies das Schwurgericht nicht zu der Annahme zu führen, er habe sich zur Tatzeit in einem Zustand der Bewußtlosigkeit be-Funden. Auch einen mit Bewußtsein handelnden Täter kann nach einer so schweren Tat das Grauen packen.
Der Vorwurf der Revision, das Schwurgericht habe
das Zusammenwirken der vegetativen Dystonie mit dem Zlkoholgenuß nicht geprüft, ist unbegründet. Vielmehr hat das Schwurgericht es nicht für ausgeschlossen erachtet, daß der Alkoholgenuß gerade wegen der Dystonie des Angeklagten zu einer erheblichen Verminderung seiner Zurechnungsfähigkeit führte. Das Schwurgericht ist auch davon ausgegangen, daß der Angeklagte bei der Tat unter der Einwirkung nicht einer solch erheblichen Alkoholmenge stand, daß die darauf in Verbindung mit der Iystonie beruhende Reizung über den Grad einer erheblichen Verminderung seiner Zurechnungs-
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-ähigkeit hinausgegangen wäre und zum Ausschluß seiner
Zurechnungsfähigkeit geführt hätte:
Rotberg Krumme Sauer
Martin Flitner