Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1960

BGH Entscheidung vom 05.01.1960 – 5 StR 615/59

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Bauarbeiter Horst DEEB zus IB» dort geboren an EEE 1925,

zur Zeit in Untersuchungshaft, - Sachbezeichnungs WBu.a. -

wegen schweren nückfalldiebstahls

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5.Januar 1960, an der teilgenommen habenı

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrickter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten Diem ira das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 9.April 1959 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -— an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

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Gründejg

Der Angeklagte DEE ist wegen gemeinschaftlichen schweren Rückfalldiebstahls verurteilt worden.

Seine Revision gegen dieses Urteil hat Erfolg.

l. Die sachlichrechtlichen Einzelangriffe der Revision sind überwiegend offensichtlich unbegründet oder, soweit sie sich gegen die Feststellungen und die Beweiswürdigung als solche richten, unzulässig.

2. Mit Recht aber rügt der Beschwerdeführer, daß die Darlegungen des Landgerichts über den Blutalkoholgehalt des Angeklagten zur Tatzeit rechtlich bedenklich sind.

a) Der Wert, den das Landgericht - im Anschluß an den Sachverständigen Dr.Osterhaus - seinen Berechnungen über die Elimination des Alkohols in einer Stunde zugrunde legt, entspricht nicht den von der Wissenschaft allgemein anerkannten Grundsätzen. Bei Männern wird im allgemeinen für Ausscheidung und Abbau von Alkohol zusammen mit einem Stundenwert von 0,15 %o gerechnet (vgl.u.a. Mueller, Gerichtliche Medizin 1953 3.755, insbesondere Tabelle 14). Die in Einzelfällen (durch unterschiedliche Körperverfassung) bedingte Erhöhung der Elimination ist geringfügig, keinesfalls führt sie zu dem Wert von 1,5 %o, den das Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.

b) Die den Blutalkoholgehalt des Angeklagten betreffenden Berechnungen des Urteils sind noch von einem anderen Mangel beeinflußt. Irrigerweise knüpft nämlich die Strafkammer unmittelbar an das "Ende des Trinkens" an, ohne zu beachten, daß der Gipfelpunkt der Blutalkoholkonzentration hiermit nicht zusammenfällt. Selbst bei geringem Füllungszustand des Magens ist die Hauptmenge des Alkohols frühestens nach 30 Minuten, im allgemeinen aber erst nach 1 - 1 1/2 Stunden resorbiert (vgl.Mueller aaO S.755,763).

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Bei den bisherigen Feststellungen ist also der Ausgangspunkt des Landgerichts, der Angeklagte hätte zur Tatzeit einen Blutalkoholgehalt von ungefähr 2 %Yoo gehabt, unrichtig, weil er unter zweifacher Verletzung allgemeingültiger wissenschaftlicher Grundsätze gewonnen wurde. Es ist möglich, daß diese rechtlich beachtlichen Fehler auch die Entscheidung beeinflußt haben, der Beschwerdeführer sei zur Tatzeit nicht zurechnungsunfähig gewesen.

3. Auf die allgemeine Sachrüge war weiterhin zu berücksichtigen, daß sich die Strafkammer nicht hinreichend mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob der Angeklagte wegen fehlenden Hemmungsvermögens zurechnungsunfähig war. Das angefochtene Urteil behandelt im einzelnen nur die Frage, ob er fähig war, das Unerlaubte der Tat einzusehen. Gerade bei rauschbedingten Einflüssen auf die Zurechnungsfähigkeit verdient aber die Frage des Hemmungsvermögens besondere Beachtung. Auch wegen dieses Mangels konnte die Verurteilung des Beschwerdeführers nicht bestehenbleiben.

In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht ‚übrigens berücksichtigen müssen, daß die Einsichtsfähigkeit eines Angeklagten im allgemeinen nicht schon deshalb bejaht werden darf, weil er nicht "sinnlos" betrunken war. Die bisherige Entscheidung gründet sich überwiegend auf diesen Gesichtspunkt.

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Unabhängig von alldem bleibt es dem Tatrichter selbstverständlich überlassen, sich auf Grund des Verhaltens des Angeklagten davon zu überzeugen, daß seine Angaben über die Menge des genossenen Alkohols nicht zutreffen.

Gemäß § 354 Abs.2 Satz 2 StPO ist die Sache an eine andere Strafkammer verwiesen worden.

Sarstedt Koffka Schmidt

Siemer Schmitt