Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1960
BGH Urteil vom 05.01.1960 – 5 StR 611/59
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR_611/59 2167 098
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den kaufmännischen Angestellten Karl J EW aus Oo,
dort geboren an EEENEED 1921,
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Notzucht
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5.Januar 1960, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte BD als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntsı
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 17.September 1959 samt den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechts mittels -— an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
- 2.
Gründesz
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Notzucht war auf die Sachrüge aufzuheben.
Das Landgericht stellt zwar ohne Rechtsirrtum fest, daß Irene Sg nit dem Tun des Angeklagten keinen Augenblick einverstanden war. Es fehlt aber an einer hinreichenden Feststellung, daß der Angeklagte sich dessen auch noch im letzten Teile des Tatgeschehens bewußt war.
Die Strafkammer geht zugunsten des Angeklagten davon aus, Irene SGB habe "den Annäherungsversuchen des Angeklagten lediglich einen mehr passiven Widerstand geleistet und sich nicht aktiv gegen ihn gewehrt, insbesondere nicht gekratzt, gebissen oder geschrien" und sei ihm "ohne starke Gegenwehr" auf den Rücksitz des Kraftwagens gefolgt.
Unter diesen Umständen wäre eine nähere Begründung dafür erforderlich gewesen, daß der Angeklagte auch noch unmittelbar vor oder bei der Vereinigung der Geschlechtsteile mit einem ernstgemeinten Widerstand seines Opfers rechnete, mag er auch früher bewußt versucht haben, den entgegenstehenden Willen Irene SgBs nit Gewalt zu brechen (vgl.hierzu BGH Urteil vom 18.Dezember 1952, mitgeteilt bei Dallinger MDR 1953,147). Bei dem zu seinen Gunsten angenommenen Verhalten Irene s@äEBs konnte er der Meinung sein, diese habe nunmehr ihren Widerstand aufgegeben.
Die in diesem Zusammenhange weiterhin angeführten Tatsachen beziehen sich nur auf die vorangegangenen Versuche des Angeklagten, den Geschlechtsverkehr zu erzwingen, die er wegen des erkannten Widerstandes seines Opfers aufgegeben hat. Nachdem ihm jedoch Irene SB onne starken Widerstand auf den Rücksitz des \Yolkswagens gefolgt war, ergab sich eine völlig neue Lage. Jedenfalls konnte unter diesen Umständen auch der bedingte Vorsatz des
- 3-
-3_
Angeklagten nicht schon dann bejaht werden, wenn der Angeklagte sich "nicht mit Sicherheit über das Einverständnis der Zeugin vergewisserte",
Sollte der Angeklagte unmittelbar vor oder bei der Ausübung des Geschlechtsverkehrs auch nicht mit bedingten Vorsatz gehandelt haben, so könnte wegen der vorhergehenden Gewaltanwendungen unter Umständen eine Verurteilung wegen versuchter Notzucht in Betracht kommen. Einer Anwendung des § 46 Nr.1 StGB könnte es dabei entgegenstehen, daß der Angeklagte auf die Ausführung der beabsichtigten Handlung nicht endgültig verzichtet hatte.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Koffka Schmidt
Siemer Schnitt