Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1959

BGH Entscheidung vom 22.12.1959 – 1 StR 547/59

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ı sıR 547/59

2508 076

In NnNanen des Volkes

In der Strafsache gegen

'die med.techn. Assistentin Hildegard Maria Rita CD - geborene Keim aus VE, zeboren an iD 1924 in We.

) wegen Betrugs u.a.

bat der 1 Strafsenaı des Bundesgerichtshofs in der Siizung vom 22. Dezember 1959, an der teilgenommen haben: |

Senatspräsident Dr. Geier | als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Faller

als beisitzende Richter, Oberlandesgerichtara : ENED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter >

als Urkundsbsamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 5. Juni 1959 im Falle 4 der Gründe dahin geändert, daß die Angeklagte des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig ist, und mit den Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben, außerdem im Gesami-

strafausspruch.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

| vie Strafkasmmer hal die Angeklagte wegen Beiruges in dreizehn Fällen, davon in sieben Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen Urkundenfälschung in drei Fällen verurteilt. Ihre Revision ist nur zum Teil begründet.

ji Die Ansicht der DBeschwerdeführerin, der Eröffnungsbeschluß verstoße gegen die Grundsätze der Mündlichkeit und Öffentlichkeit, ist unrichtig. Er nimmt das Ergebnis der Haupiverhhndlung nich!; vorweg, sondern erklärt die Angeklagte nur der einzelnen Straftaten für hinreichend verdächtig. Unter em Zeichen dieses Verdachts steht auch die Schilderung der einzelnen Taten, selbst wenn hier die direkte Rede gewählt iSv. II Soweii die Revision behauptet, das Landgericht habe sich nur unzureichend um die Aufklärung der Sachlage bemüht, ist sie unzulässig, weil sie nicht die Beweismittel enführt, deren es sich nach ihrer Ansicht noch hätte bedienen sollen.

III. Was die Beschwerdeführerin in sachlicher Einsicht vorbringt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die Teststellungen des Urteils. Der Grunässetz, daß im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden sei, ist nicht verletzt, da die Sirafkammer an der Schuld der Angeklagten nicht zweifelt. Daß der Verteidiger die Beweise anders würdigt als das lLandgericht, ist in diesem Zusammenhang nicht bedeutsam. Tersiöße gegen die allgemeine Lebenserfahrung und eine Umkehrung der Beweislast enthält das Urteil nicht.

Die auf die allgemeine Sachbeschwerde hin gebotene allseitige Nachprüfung des Urteils ergibt jeäoch, daß es im Falle 4 der Gründe an einem Fehler leidet.

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Die Angeklagte kaufte 9m 7. Dezember 1955 bei der Firxa IB ein Pisno. Hierbei spiegelte sie dem Inhaber des Geschäfts vor, ihr Ehemann werde die selbstschuldnerische Bürgschaft übernehmen. Die Firma Iggphändigte ihr daraufhin das Piano aus. Am 22. Dezember 1955 reichte sie gemaß ihrer vorgefaßten Absicht eine von ihr mit dem Namen ihres Ehemannes unterzeichnete Bürgschaftserklärung der Firma Tg» ein

Die Strafkammer nimmt an, daß zwischen dem Betiruge und der Urkundenfälschung der Angeklagten Taimehrheit bestehe, weil das Vergehen nach § 263 StGB in dem Augenblick vollendet gewesen sei, in dem sie das Piano ausgeliefert erhielt, Indessen kommt es hierauf nicht an. Das Versprechen, die Erklärung das ühemannes beizubringen, war ein Teil ihres betrügerischen Planes. Erst indem sie die gefälschte Urkunde nachreichte, beendete sie in tatsächlicher Hinsicht den rechtlich vollendeten Betrug. Dieses Gesamiverhalten der Angeklagten erscheint für die natürliche Betrachtung als eine Einheit (vgl. hierzu RGSt 44, 28; 59, 317 ff; 72, 193 ff; BG4St 4, 219 Ef). Zwischen dem Betruge und der Urkundenfälschung im Felle 4 besteht daher Tateinheit.

Der Sepet hat den Schuldspruch richtiggestellt und den Strafaussprüuch im Falle 4 sowie den Gesamtstrafausspruch aufgehoben. In der neuen Verhandlung muß das Landgericht im Falle 4 eine Strafe aussprechen, die die Summe der beiden

RR

bisherigen Strafen erreichen darf, und dann eine neue Gesamt- ı strafe bilden.

Dr. Geier Dr. Peetz Werner Wwillms Dr. Faller